{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1984-01-31_1_StR_4_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1984-01-31","aktenzeichen":"1 StR 4/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n1 StR 4/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWalter Dı EEE zus Cem, geboren am\nDD. GER 1931 in WERE,\n\nwegen Steuerhinterziehung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Januar 1984 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\n4. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Würzburg vom 4, August 1983 mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit\ndem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n2, Die weitergehende Revision wird verworfen,\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe\nzur Hinterziehung von Mineralölsteuer in Tatmehrheit mit\neinem Vergehen der Hinterziehung von Mineralölsteuer und\nmit zwei Vergehen der Hinterziehung von Umsatzsteuer zur\nGesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten\nverurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der\nRevision, Er rügt die Verletzung formellen und materiellen\nRechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\n1. Die Revision ist offensichtlich unbegründet, soweit\nsie sich gegen den Schuldspruch und gegen Art und Höhe der\nStrafe richtet, Insoweit nimmt der Senat auf die zutreffenden\nAusführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift\nvom 11. Januar 1984 Bezug.\n\n2. Dagegen führt die Sachbeschwerde zur Aufhebung\ndes Urteils, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur\nBewährung versagt worden ist.\n\nDie Strafkammer hat nicht erörtert, ob die Vollstreckung der verhängten Strafe gemäß § 58 Abs. 1, 8 56\nAbs. 1 und 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden kann.\nDiese Prüfung war hier geboten:\n\nDie getroffenen Feststellungen sprechen für eine\ngünstige Sozialprognose. Das Landgericht weist darauf hin,\ndaß die Verurteilung wegen einer gleichartigen Steuerhinterziehung bei Begehung der erneuten Taten schon sieben Jahre\nzurücklag, und es führt zugunsten des Angeklagten an, daß\nein Zeitraum von weiteren sieben Jahren verstrichen ist,\n\"in dem sich seine Lebensumstände grundlegend zu seinen\nNachteil verändert haben\" (UA S. 76). Der Angeklagte, der\n52 Jahre alt ist, hat in den vergangenen Jahren zwei Herzinfarkte erlitten (UA S, 74). Er lebt mit seiner Ehefrau\nzusammen, die als Verkäuferin den Familienunterhalt verdient (UA S, 4). Die Strafkammer hebt darauf ab, daß der\nAngeklagte aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist, Nach\nihrer Auffassung \"besteht keine Gefahr, daß er in Zukunft\nin gleicher Weise gegen seine Steuerpflichten verstoßen\nwird\" (UA S. 76).\n\nDas Urteil führt aber auch Milderungsgründe auf, die\njedenfalls in ihrem Zusammentreffen für die Frage der\nStrafaussetzung gemäß § 56 Abs. 2 StGB von Bedeutung sein\nkönnen. Im Anschluß an das Gutachten der Sachverständigen\nProf. Dr. EB Gelb zeht das Landgericht davon aus,\ndaß das Hemmungsvermögen und damit die Schuldfähigkeit\ndes Angeklagten, der eine hyperthyme Persönlichkeit ist\nund dementsprechend zu paranoiden Reaktionen neigt, dessen\nGesamtverhalten von einer ausgeprägten Kritikschwäche und\nder Unterschätzung von Risiken gekennzeichnet ist,\n\nbei Begehung der Taten erheblich vermindert war (UA\n\nSs, 74/75). Es hat deshalb in allen Fällen den Strafrahmen nach § 21, § 49 Abs, 1 StGB gemildert,. Ferner\nhebt die Strafkammer den langen Zeitablauf seit Beendigung\nder Taten hervor (UA S. 76). Dieser Umstand und die Tatsache, daß der Angeklagte \"heute arbeitslos und krank\"\nist (UA S, 4), sind - auch wenn sie den Taten selbst\nnicht das Gepräge geben - geeignet, das Bedürfnis nach\nVollstreckung der verhängten Strafe zu verringern (vel.\nBGHSt 29, 370, 372; BGH NStZ 1981, 434/435). Es kann auch\nnicht völlig unberücksichtigt bleiben, daß sich der Angeklagte im Jahre 1977 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten\nbefand. Zu dessen Gunsten hat das Tatgericht erwogen, daß\ner vorwiegend geständig war. Die Einsatzstrafe beträgt\nnur ein Jahr.\n\nDiese Umstände hätten der Strafkammer Anlaß zu eingehender Erörterung geben müssen, ob - bei wertender Gesamtbetrachtung - Milderungsgründe von besonderem Gewicht\nvorliegen, die eine Strafaussetzung trotz des erheblichen\nUnrechts- und Schuldgehalts, der sich in der Höhe der verhängten Gesamtstrafe widerspiegelt, als nicht unangebracht\nund als den vom Strafrecht geschützten Interessen nicht\nzuwiderlaufend erscheinen lassen (vgl. BGHSt 29, 370, 371/\n372; BGH NJW 1977, 639/640; 1983, 1624; NStZ 1981, 61, 62;\n434/135; 1982, 1145 285, 286; 419/420).\n\nDer Senat verkennt nicht, daß eine Reihe von Umständen\nvorliegt, die gegen eine Strafaussetzung sprechen,\nwie vor allem die ganz erhebliche Höhe der hinterzogenen\nSteuerbeträge, die als straferschwerend zu wertende Art der\n\nTatausführung und das Vorleben des achtmal - auch schon\nwegen einer gleichartigen Tat - vorbestraften Angeklagten.\nIndessen kann der Senat die erforderliche Gesamtwürdigung\nnicht an Stelle des Tatgerichts vornehmen,\n\nHerdegen Ulsanmer Maul\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-01-31/1-str-4-84","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-01-31/1-str-4-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:14.131611+00:00"}}