{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1984-01-17_1_StR_820_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1984-01-17","aktenzeichen":"1 StR 820/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 820/83 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Joachim Sch m aus DEE, zeboren\nam 9. EB 1955 in TEE, Kreis Wim,\n\nwegen Betrugs\n\nDer 1,\n\nStrafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 17. Januar 1984, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\ndie\n\nHerdegen,\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ulsaner,\nDr, Schikora,\nDr. Foth,\n\nDr. Granderath\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. &. EEIEEED aus EEEEEEEn\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte EEE»\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts München I vom\n30. Mai 1983 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die durch\ndas Revisionsverfahren dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die\nStaatskasse,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen (fortgesetzten) Betruges - begangen im Zusammenhang mit dem\nVertrieb von Optionen auf Warentermingeschäfte - zu\nzwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die ausdrücklich\nauf die Frage der Strafaussetzung beschränkte, wegen des\nengen Zusammenhangs mit der sonstigen Strafbemessung\naber die gesamte Straffrage umfassende Revision der\nStaatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg.\n\nWie vom Bundesgerichtshof mehrfach ausgesprochen,\nist die Entscheidung über die besonderen Voraussetzungen\nder Strafaussetzung gemäß § 56 Abs. 2 StGB Sache des Tatrichters und vom Revisionsgericht hinzunehnen, solange\ndie Grenze des Vertretbaren nicht überschritten wird.\nDieselbe Rechtsprechung erkennt an, daß auch Milderungsgründe, die für sich betrachtet nur von durchschnittlichem\nGewicht sind, durch ihr Zusammentreffen die Bedeutung\n\"besonderer Umstände\" im Sinne der genannten Vorschrift\nerlangen können (BGH NStZ 1982, 1145 1983, 118; BGH StrVert\n1983, 502).\n\nDiese Grundsätze hat das Landgericht nicht verkannt,\nMögen seine Erörterungen auch - worauf die Staatsanwaltschaft nicht ohne Grund hinweist - an einigen Stellen unklar\noder gar widersprüchlich erscheinen, so ergibt die nähere\nÜberprüfung doch, daß es sich nur um terminologische, nicht\num inhaltliche Mängel handelt, und daß die getroffene Entscheidung in ihrer Gesamtwürdigung keinen Rechtsfehler aufweist, Durchaus möglich ist, daß ein anderes Gericht anders\ngeurteilt hätte; doch liegt das im Wesen der Strafzumessung\nund auch der Aussetzungsentscheidung begründet.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des General-\n\nbundesanwalts,\n\nHerdegen Ulsamer\nFoth\n\nGranderath\n\nSchikora","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-01-17/1-str-820-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-01-17/1-str-820-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:13.494675+00:00"}}