{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1984-01-13_1_StR_255_84_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1984-01-13","aktenzeichen":"1 StR 255/84","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 255/84 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nBranko Josip B EEE zus Ro, zeboren am\n@w. EEE 1939 ir CD (Su), zur Zeit in Haft,\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nPc\n\n00\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22, Mai 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4. StPO\neinstimmig beschlossen:\n\nlegt:\n\n1. Dem Angeklagten wird gegen die Versäumung der\n\n3.\n\nFrist zur Anbringung der Revisionsamträge und\nihrer Begründung Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand gewährt.\n\nDie Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Tübingen vom 13. Januar 1984 im\nAusspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht Stuttgart\nzurückverwiesen,\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen,\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat zutreffend u.a. darge-\n\n\"Die Strafkammer hat offenbar versehentlich außer\n\nder Gesamtstrafe nur Strafen in den Fällen I. 1,\nI. 2 und I. 3 verhängt; im Fall I. 4 ist eine\nStrafe nicht verhängt worden (Seite 2, 12 UA).\n\nDie Sache ist daher zur Festsetzung einer Strafe\n\nim Fall I. 4 sowie zur erneuten Gesamtstrafenbildung an das Landgericht zurückzuverweisen,. Ein\nVerstoß gegen das Verbot der Schlechterstellung\n\ndes Angeklagten kann hierin nicht gefunden werden\n(vgl. BGHSt 30, 93, 97 sowie BGH Urteil vom 24. November 1983 - 4 StR 551/83).\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten ist\nunbegründet,\"\n\nDer Senat hat die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben.\nDer neue Tatrichter wird nunmehr eine Strafe im Fall I. 4\nfestsetzen und erneut eine Gesamtstrafe bilden müssen,\nEine Erhöhung der Gesamtstrafe kommt jedoch nicht in Betracht (vgl. BGHSt 4, 345, 347; Löwe/Rosenberg 23. Aufl.\n§ 331 Rdn. 39).\n\nHerdegen Ulsamer Foth\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-01-13/1-str-255-84","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-01-13/1-str-255-84","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:13.363271+00:00"}}