{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1984-01-10_1_StR_855_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1984-01-10","aktenzeichen":"1 StR 855/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 855/83 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Diplom-Physiker Dr. Jürgen M EB aus\nKm, zeboren am WM. GER 1940 in HoMiiiiiEiEEe /\n\nOstpreußen,\n\nwegen Urkundenfälschung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund\nder Hauptverhandlung am 10. Januar 1984 in der Sitzung\nvom 12, Januar 1984, woran teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nKuhn,\n\nDr. Ulsanmer,\nDr. Maul,\n\nDr. Granderath\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr.\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt MB aus EEE.\n\nals Verteidiger in der Verhandlung,\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Karlsruhe vom 11. Mai 1983 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung und wegen Nötigung zur Gesamtfreiheitsstrafe von\neinem Jahr und fünf Monaten verurteilt. Mit seiner Revision\nrügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen\nRechts, Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensbeschwerde\nErfolg.\n\nDer Angeklagte hatte die Vernehmung des Zeugen Siegfried\nL EEE ir Ken, 1. trance beantragt zum\nBeweis dafür, daß ihm - dem Zeugen Le - der Zeuge An\nEnde 1980 und 1981 anläßlich von Zusammentreffen in Paris\nmehrfach erklärt habe, die Zeugen FEB und 2 ceiiiiiiiiium>\nhätten ihm - dem Zeugen AB - größere Geldbeträge, insgesamt ca. 80.000,- DM, in Raten gegeben, \"damit er falsche\neidesstattliche Erklärungen in Verfahren gegen Herrn Dr.\nMs abgebe und falsche Aussagen mache\", Der Beweisamtrag\nwurde abgelehnt mit der Begründung: \"Für die Entscheidung\nim vorliegenden Verfahren ist es unerheblich, ob Bruno\nAB gegenüber diesem Zeugen behauptet hat, er habe von\nden Zeugen FE und Bei 80.000,- DM dafür erhalten, daß er gegen den Angeklagten falsch aussage.\" Nach\nAuffassung der Revision hätte das Landgericht diesem Beweisamtrag stattgeben müssen; denn eine Bestätigung der Beweisbehauptung \"hätte die Aussagen der Zeugen FE und Bein-GEBR in völlig anderem Licht erscheinen lassen und deren\nGlaubwürdigkeit in Frage gestellt\", Die Rüge greift, wie\nauch der Generalbundesanwalt meint, durch.\n\nDer Beschluß, durch den das Gericht einen Beweisamtrag\nmit der Begründung ablehnt, die Beweistatsache sei \"für die\nEntscheidung ohne Bedeutung\" (§ 2h4 Abs. 3 Satz 2 StPO), muß\nerkennen lassen, ob er auf rechtlichen oder auf tatsächlichen\nGründen beruht. Soweit faktische Überlegungen den Ausschlag\n\ngegeben haben, sind die Umstände anzuführen, auf die\n\ndas Gericht seine Auffassung stützt, daß die Beweisbehauptung, auch wenn sie bewiesen werde, für seine Überzeugungsbildung (§ 261 StPO) ohne Bedeutung sei. Das\n\nist erforderlich, damit sich der Angeklagte und sein\nVerteidiger sachgemäß auf die dadurch geschaffene Verfahrenslage einrichten können und das Revisionsgericht\nnachprüfen kann, ob der Beweisamtrag rechtsfehlerfrei\nabgelehnt worden ist. Die Wiedergabe des Gesetzeswortlauts reicht regelmäßig nicht aus (Herdegen in KK § 244\nRan. 84; Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisamtrag im Strafprozeß 5. Aufl. S. 760/761; RG HRR 1939, 216; BGHSt 2,\n\n284, 286/287; BGH NJW 1953, 35, 36; GA 1957, 85; Beschlüsse\nvom 10. März 1970 - 5 StR 61/70 - bei Dallinger MDR 1970,\n560 und vom 14. Oktober 1980 - 1 StR 577/80 - bei Holtz\nMDR 1981, 101; NStZ 1981, 309 Nr. 24; 401 Nr. 27; 1982,\n\n213 Nr. 23 = Strafverteidiger 1982, 253). Diesen Anforderungen entspricht der Ablehnungsbeschluß nicht: Ihm ist\nzwar zu entnehmen, daß tatsächliche Erwägungen maßgebend\nwaren dafür, daß das Gericht das Beweisvorbringen als unerheblich ansah. Jedoch sind die Umstände, aus denen der Tatrichter die Bedeutungslosigkeit folgerte, nicht angegeben.\nDer Ablehnungsbeschluß legt nicht dar, weshalb eine Bestätigung der Beweistatsache die Bedeutung eines für den\nAngeklagten günstigen Beweisanzeichens nicht zu erlangen\nvermag (vgl. Herdegen aa0 Rdn. 83; Alsberg/Nüse/Meyer aaO\nSs. 588/589; RGSt 64, 432, 433; BGH NIW 1961, 2069, 2070;\n\nGA 1964, 77).\n\nEin Ausnahmefall, in dem die Unerheblichkeit der behaupteten Tatsachen auf der Hand liegt, ist hier nicht gege\nben: Der Antrag auf Vernehmung des Zeugen I - eines\nZeugen vom Hörensagen - zielte darauf ab, durch den Nachweis\n\nvon Hilfstatsachen (vgl. Herdegen aaO Rdn. 5) die Glaubwürdigkeit von Belastungszeugen - der Zeugen FEB und\nPe - zu erschüttern (vgl. BGH NStz 1984, 42,\n43). Unter diesen Gesichtspunkt erschien das Beweisvorbringen - dessen Richtigkeit bei Prüfung der Erheblichkeit\nunterstellt werden muß - nicht ohne weiteres unerheblich:\nEs versteht sich keinesfalls von selbst, daß die eigene\nGlaubwürdigkeit von Personen dadurch, daß sie einen Dritten\ndurch Geldzahlungen zu falschen Aussagen zu bestimmen\nsuchten, nicht in Frage gestellt wird,\n\nAuf diesem Verfahrensmangel kann das Urteil beruhen:\nZur Vorgeschichte (UA S,. 3 ff. unter II der Urteilsgründe)\nund sowohl zu dem vom Angeklagten bestrittenen Vorwurf der\nUrkundenfälschung (UA S. 15, 17) als auch zu der Rechtswidrigkeit der Nötigung (UA S. 19, 20) stützt sich das\nLandgericht unter anderem auf die Aussagen der Zeugen Familie\nund Bee, die es als glaubhaft bezeichnet. Der\nSenat kann nicht an Stelle des Tatgerichts eine Beweiswürdigung vornehmen und entscheiden, ob der Angeklagte in\nbeiden Fällen auch ohne diese Aussagen hätte überführt werden\nkönnen,\n\n-6 -\n\nEin Eingehen auf die weiteren Verfahrensrügen erübrigt\nsich. Das gilt auch für die Sachbeschwerde, die keinen den\nAngeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt hat.\n\nHerdegen Kuhn Ulsamer\nMaul Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-01-10/1-str-855-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-01-10/1-str-855-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:13.022996+00:00"}}