{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1984-01-05_1_StR_873_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1984-01-05","aktenzeichen":"1 StR 873/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1_ StR 873/83 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Eugen DB EEE zus ME, geboren\nam @. Gm 1939 in Pa, Kreis Kadiiiiim,\n\nwegen Diebstahls oder Hehlerei\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung und zu III auf Antrag des Generalbundesanwalts\nund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Januar 1984\ngemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Regensburg vom\n20. September 1983 im Strafausspruch mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Revision, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nwird verworfen.\n\nGründe:\n\n1, Hinsichtlich des Schuldspruchs hat die auf Grund\nder allgemeinen Sachrüge vorgenommene Überprüfung des landgerichtlichen Urteils keine Rechtsfehler ergeben.\n\n2. Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand\nhaben, da das angefochtene Urteil zur Person des Angeklagten nur einige wenige Daten mitteilt und eine zusammenhängende Darstellung seines bisherigen Lebenslaufes fehlt.\n\nZwar ist das Gericht nach § 267 Abs. 3 StPO nur verpflichtet, die für die Strafzumessung bestimmenden Umstände\nin den Urteilsgründen darzulegen; eine erschöpfende Aufzählung aller Strafzumessungserwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich (BGHSt 3, 179). Dieser Grundsatz\n\nbesagt jedoch nicht, daß von einer Erörterung des Vorlebens\ndes Täters, seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie seines Verhaltens nach der Tat (§ 46 Abs. 2\nStGB) völlig abgesehen werden dürfte. Die Strafzumessung\nberuht auf einer Ganzheitsbetrachtung von Tatgeschehen und\nTäterpersönlichkeit, einer Gesamtschau der Tatumstände in\nweitestem Sinne sowie der Persönlichkeit des Täters. Denn\nohne die Kenntnisse der Täterpersönlichkeit läßt sich weder\ndas Maß der persönlichen Schuld dieses Täters noch Maß und\nArt seiner Resozialisierungsbedürftigkeit, insbesondere seiner\nStrafempfindlichkeit beurteilen (BGHSt 7, 28, 31). Es stellt\neinen Verstoß gegen das sachliche Recht dar, wenn das Gericht\nbei der Strafzumessung ausschließlich die Umstände der Tat\nverwertet und die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters unerörtert läßt. Derartig lückenhafte\nUrteilsgründe machen dem Revisionsgericht die Beurteilung\nunmöglich, ob der Tatrichter die Strafzumessungsgründe umfassend gewürdigt und insbesondere die strafschärfenden und\ndie strafmildernden Tatsachen in ihrer Bedeutung und in ihrem\nGewicht gegeneinander abgewogen hat (BGH NJW 1976, 2230;\n\nBGH NStZ 1981, 389; BGH, Beschluß vom 3. Februar 1981 -\n\n1 StR 773/80).\n\nAnhaltspunkte dafür, daß der Tatrichter sich vergeblich um eine Aufklärung der persönlichen Verhältnisse\ndes Angeklagten bemüht hat, sind nicht hervorgetreten.\n\nHerdegen Ulsamer Maul\nSchikora Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-01-05/1-str-873-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-01-05/1-str-873-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:13.003809+00:00"}}