{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1983-12-22_1_StR_817_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1983-12-22","aktenzeichen":"1 StR 817/83","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"7°\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nı str 813 _BESCHLUSS\nya\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n4. den Stahlbauschlosser Anton S ch ep aus ObaiiMEE,\n\ngeboren am SB. EEEEEEB 1953 in WE, zur Zeit in\nHaft, |\n\n2. den Schlosser Wolfgang B EB aus Oben,\n_ geboren am. EENEIEEB 1955 in Ei /Landkreis Ki,\n\nwegen Bandendiebstahls u.a.\n\n- 2 —-\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß\n§ 349 Abs. 2 bis Abs. 4 StPO am 22. Dezember 1983\neinstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten EB wird\ndas Urteil des Landgerichts Würzburg vom\n5. August 1983, soweit es ihn betrifft, im\nAusspruch der Gesamtfreiheitsstrafe mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.\n\nIII. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nBEE und die Revision des Angeklagten Schi\nwerden verworfen.\n\nIV. Der Angeklagte SchlB hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler aufgedeckt mit\nAusnahme der unrichtigen Bildung der gegen den Angeklagten\nBEER verhängten Gesamtstrafe. Die Revision rügt zutreffend,\ndaß die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Kitzingen vom\n6. Juli 1982 (Ds 207 Js 308/82) in die Gesamtstrafe einbezogen wurde, obwohl sie schon Bestandteil der durch Urteil\ndes Amtsgerichts Schweinfurt - Zweigstelle Gerolzhofen - vom\n6. Dezember 1982 (8 Js 12 835/81) verhängten Gesamtstrafe ist.\n\nDas verstößt gegen das Verbot der Doppelbestrafung. Zwar\nwird die Entscheidung des Amtsgerichts Schweinfurt - Zweigstelle Gerolzhofen - im angefochtenen Urteil nicht erwähnt,\ndoch ist hier Prüfung von Amts wegen geboten (vgl. BGHSt\n20, 292). Das Urteil des Amtsgerichts Schweinfurt - Zweigstelle Gerolzhofen - ist, wie der Auszug aus dem Bundeszentralregister ergibt, rechtskräftig.\n\nDie diesem Urteil zugrundeliegenden Taten sind im\nAugust 1980 begangen worden. Sie lagen also ebenso wie die\nim angefochtenen Urteil behandelten Taten vor dem Urteil\ndes Amtsgerichts Kitzingen vom 6. Juli 1982, so daß eine\numfassende Gesamtstrafe zu bilden sein wird.\n\nHerdegen Maul Foth\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-12-22/1-str-817-83","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-12-22/1-str-817-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:12.765211+00:00"}}