{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1983-12-20_1_StR_848_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1983-12-20","aktenzeichen":"1 StR 848/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR 848/83 BESCHLUSS\ndofzy,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Metzger Rainer M ED zus Dei, dort\ngeboren am &. Em 1965, zur Zeit in Haft,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\n/7\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und zu III auf Antrag des Generalbundesanwalts\nund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Dezember\n1983 gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Tübingen vom 1. August 1983 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nJugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird\nverworfen.\n\nGründe:\n\nDer Schuldspruch des landgerichtlichen Urteils\n1äßt Rechtsfehler nicht erkennen. Insoweit hat der Beschwerdeführer auch keine besonderen Einwendungen erhoben.\n\nDer Strafausspruch hält dagegen rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Jugendkammer hat allgemeines\nStrafrecht angewendet, weil nach ihrer Auffassung bei\ndem bei Begehung der abgeurteilten Taten 19 Jahre und\n9 oder 10 Monate alten Angeklagten allenfalls von einer\ngeringfügigen Reifeverzögerung auszugehen war. Die für\n. diese Beurteilung angeführten Gründe reichen jedoch nicht\nfür eine den Anforderungen des § 105 Abs. ? Nr. 1 JGG entsprechende Gesamtwürdigung aus (vgl. auch BGH StV 1981,\n183; 1982, 27 und 474).\n\nDas Landgericht geht zwar von einer mangelhaften\nCharakterbildung des Angeklagten mit Neigung zu Fehlentschlüssen und impulsiven Reaktionen aus, die es darauf\nzurückführt, daß der Angeklagte keine \"in jeder Hinsicht\ngünstige und ihn fördernde Erziehung\" erfahren hat (UA S, 18,\n19). Diese Eigenschaft des Angeklagten sei jedoch von\nseinem Alter weitgehend unabhängig. Schon gegen diesen\nAusgangspunkt sind Einwände zu erheben, Zwar berechtigt\neine unbehebbare charakterliche Fehlhaltung nicht zur Anwendung des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG. Doch findet nicht selten\neine Nachreifung statt, die nach den Erfahrungen gerade\ndurch unbestimmte Jugendstrafe oft erheblich gefördert\nwird (Brunner, JGG 6. Aufl. § 105 Rdn. 13). Damit setzt\nsich das Landgericht nicht auseinander,\n\nZudem weisen die Feststellungen zu Lebenslauf und\nder Tat vom 30. Dezember 1982 Umstände auf, die Zweifel\nan der Reife des Angeklagten erwecken, die das Landgericht\njedoch nicht ausreichend würdigt. Schon der bisherige\nBerufsweg des Angeklagten ist von mangelnder Kontinuität\ngekennzeichnet; ernsthafte Lebensplanung wird daraus nicht\ndeutlich. Das ihm zugesprochene Durchsetzungsvermögen\nmanifestiert sich lediglich in seinen Straftaten (UA\nS. 19). Ein solches aus der Tat entnommenes Kriterium\nbesagt jedoch zum Reifegrad nichts (Munkwitz MschrKrim.\n55, 41, 46). Im übrigen weist gerade die Tat vom 30. Dezember 1982 eher in die Richtung, daß der Angeklagte Vorbildern aus den Filmen folgte, die er in seiner einzigen\nFreizeitbeschäftigung mit Vorliebe im Fernsehen ansah\n(va S. 3).\n\nFr\n\nInsgesamt ist daher nicht ausreichend dargelegt,\ndaß der Angeklagte bei seinen Taten bereits einem Erwachsenen gleichstand. Für die neue Hauptverhandlung\nwird darauf hingewiesen, daß im Zweifel Jugendrecht\nanzuwenden ist (BGHSt 12, 116, 118).\n\nHerdegen Maul Schikora\nFoth Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-12-20/1-str-848-83","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-12-20/1-str-848-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:12.408614+00:00"}}