{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1983-12-20_1_StR_821_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1983-12-20","aktenzeichen":"1 StR 821/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"io fr\nStGB 1975 § 78 b Abs. 5\nDer Ablauf der Frist für die Verfolgungsverjährung\nwird auch durch ein erstinstanzliches Urteil gehemmt,\ndas wegen unzutreffender Bejahung des Eintritts der\n\nVerjährung auf Einstellung des Verfahrens lautet.","text_plain":"Nachschlagewerk: Ja\nBGHSt: ja\n\nio fr\nStGB 1975 § 78 b Abs. 5\nDer Ablauf der Frist für die Verfolgungsverjährung\nwird auch durch ein erstinstanzliches Urteil gehemmt,\ndas wegen unzutreffender Bejahung des Eintritts der\n\nVerjährung auf Einstellung des Verfahrens lautet.\n\nBGH, Beschl. v. 20. Dezember 1983 - 1 StR 821/83 - LG Stuttgart\n\n”%\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR_ 821/83 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Zimmermeister Ottmar D CHEN zus EEE,\ngeboren am. ER 1941 in Di CME,\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Dezember 1983 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Stuttgart vom\n\n15, Juni 1983 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nI. Durch Urteil vom 20. Januar 1981 hatte das Landgericht das Verfahren gegen den Angeklagten eingestellt, weil\nes vom Eintritt der Verfolgungsverjährung ausging. Auf die\nRevision der Staatsanwaltschaft hob der Bundesgerichtshof\ndurch Urteil vom 6. Oktober 1981 (BGHSt 30, 215) das Einstellungsurteil auf, weil die Verjährung rechtzeitig nach\n§ 78 c Abs. 1 Nr. 3 StGB unterbrochen worden war. Die nunmehr zuständige Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betrugs\nin drei Fällen und wegen Bankrotts (§ 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB)\nzur Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt und die\nVollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt.\n\nMit seiner Revision vertritt der Angeklagte die Auffassung, die Verfolgung der abgeurteilten Straftaten sei wegen\nAblaufs der absoluten Verjährungsfrist nach § 78 c Abs. 3\nSatz 2 StGB in der Zeit zwischen dem - aufgehobenen - Einstellungsurteil vom 20, Januar 1981 und der Verkündung des\nangefochtenen Urteils verjährt; § 78 b Abs. 3 StGB sei im\nvorliegenden Fall nicht anwendbar.\n\nDas Rechtsmittel ist unbegründet,\n\nII. Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts\nkann die Überprüfung des angefochtenen Urteils allerdings\nnicht auf die Verjährungsfrage beschränkt bleiben. Der\nSenat hat deshalb das Urteil in vollem Umfang auf Rechtsfehler nachgeprüft.\n\n1. Eine Beschränkung der Revision auf die Frage, ob\nVerfolgungsverjährung eingetreten ist, ist unzulässig\n(BGHSt 2, 385; Meyer in Löwe/Rosenberg, StPO 23, Aufl.\n§ 344 Rdn. 18 m.w.N.; Paulus in KMR 7. Aufl. § 318 Rön. 19;\nSarstedt/Hamm, Die Revision in Strafsachen 5. Aufl. Rdn. 85);\nin solchen Fällen ergreift das Rechtsmittel auch die sachlich-rechtliche Grundlage, auf der die Verjährungsfrage zu\nentscheiden ist (BGHSt 2, 385, 386), insoweit ist die allgemeine Sachrüge erhoben (Meyer aaO Rän. 74 m.w.N.; Paulus aa0).\n\n2, Die umfassende Überprüfung auf die Sachrüge hin\nhat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\na) Insbesondere konnte - abweichend von der Auffassung des Beschwerdeführers - nach Verkündung des Einstellungsurteils vom 20, Januar 1981 die Strafverfolgung\nnicht verjähren.\n\n§ 78 b Abs. 3 StGB, der nach § 78 c Abs. 3 Satz 5 StGB\nauch für den Ablauf der sog. \"absoluten\" Verjährungsfrist\ngilt, dient dem Zweck, den Eintritt der Verfolgungsverjährung\nim Rechtsmittelverfahren, \"wo er sich regelmäßig aus dem\nGrundgedanken der Verjährung nicht rechtfertigen läßt\", zu\nvermeiden (BT-Drucks. IV/650 5. 258 vor 88 127 ff. E 1962).\n\nDie Ablaufhemmung nach Verkündung eines erstinstanzlichen\nUrteils soll nicht nur den Anreiz zur Verfahrensverschleppung\nim Rechtsmittelzug beseitigen, sondern vielmehr \"zugleich ...\nden Grundsatz verwirklichen, daß die Verjährung möglichst\nnicht während eines schwebenden und von den Strafverfolgungsbehörden betriebenen Verfahrens eintritt\" (BT-Drucks. IV/650\nSs. 259 zu § 129 Abs. 2 E 1962). Der Gesetzgeber hat somit\nbewußt die Ablaufhemmung nicht etwa an ein verurteilendes\nErkenntnis geknüpft, sondern nach dem eindeutigen Wortlaut\nder Vorschrift diese Wirkung jedem - also auch einem freisprechenden oder das Verfahren einstellenden -— erstinstanzlichen Urteil beigelegt. Das ist in Rechtsprechung und\nSchrifttum ebenso anerkannt wie die sich aus dem Text und\n\ndem Zweck der Regelung ergebende Folgerung, daß es auf die\nsachliche Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht\nankommt (vgl. Stree in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl.\n\n§ 78 b Rdn. 12; Dreher/Tröndle, StGB 41. Aufl. § 78 b Rdn. 11;\nzum gleichlautenden § 32 Abs. 2 OWiG: OLG Köln VRS 54, 360;\nBayObLG VRS 57, 39, 41; OLG Düsseldorf VRS 58, 43; OLG Hamm\nJMBl. NW 1979, 179, 180; Goehler, OWiG 6. Aufl. § 32 Rän. 9).\nUnterschiedliche Auffassungen bestehen lediglich darüber, ob\nfür Einstellungsurteile, die keine Sperrwirkung für eine\nweitere Strafverfolgung entfalten (vgl. z.B. BGHSt 18, 1,\n\n5), die den Verjährungsablauf hemmende Wirkung nach Eintritt\nder Rechtskraft (rückwirkend oder für die Zukunft) entfällt\n(vgl. OLG Karlsruhe VRS 52, 197, 198; OLG Frankfurt NStZ\n1983, 224; Dreher/Tröndle aa0 Rdn. 11 aE; Goehler aa0 Rdn. 10\nm.w.N.). Diese Frage ist hier nicht zu entscheiden, denn\n\ndas den Eintritt der Verjährung bejahende Einstellungsurteil\nvom 20. Januar 1981 ist nicht rechtskräftig geworden und\nhätte im übrigen die Wirkung eines die Strafklage verbrauchenden (freisprechenden) Sachurteils gehabt (RGSt 66,\n51, 53; Schäfer in Löwe/Rosenberg aa0 Einl. Kap. 12 Rdn. 38;\nHürxthal in KK § 260 Rdn. 48 aE; Sax in KMR 7. Aufl, Einl.\n\nXIII Rdn. 12; Peters, Strafprozeß 3. Aufl. S. 493;\nTöbbens NStZ 1982, 184, 186).\n\nb) Der langen Dauer des Strafverfahrens hat das\nLandgericht durch die sehr maßvolle Strafe und insbesondere durch die Strafaussetzung zur Bewährung hinreichend Rechnung getragen. Das zieht auch die Revision\nnicht in Zweifel.\n\nHerdegen Maul Schikora\nFoth Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-12-20/1-str-821-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78c","ref_norm":"78c","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":2},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 283","ref_norm":"283","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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