{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1983-12-20_1_StR_802_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1983-12-20","aktenzeichen":"1 StR 802/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 802/83 URTEIL\nln\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKlaus Peter O EEE , ohne festen Wohnsitz,\ngeboren am @. WEM 1952 in ZB, zur Zeit in Haft,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 20. Dezember 1983, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul,\nDr. Schikora,\nDr. Foth,\nSchimansky\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Landgericht\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretär EEE\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft\nund des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Freiburg i.Br. vom\n4. Juli 1983 werden verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen. Die Kosten\nder Revision der Staatsanwaltschaft\nund die durch das Rechtsmittel verursachten notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Nötigung und wegen schwerer räuberischer Erpressung\nin Tateinheit mit Hausfriedensbruch, Freiheitsberaubung,\nNötigung und Sachbeschädigung zur Gesamtfreiheitsstrafe\nvon 4 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Mit ihrer auf den\nStrafausspruch beschränkten und auf die Sachrüge gestützten\n- vom Generalbundesanwalt nicht vertretenen - Revision\nwendet sich die Staatsanwaltschaft gegen die Annahne eines\nminder schweren Falles der schweren räuberischen Erpressung. Der Angeklagte greift das Urteil in vollem Umfang\nan. Beide Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.\n\nI. Revision des Angeklagten;\n\n1. Mit der Beanstandung, das Landgericht hate gegen\nden Grundsatz verstoßen, daß im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, rügt die Revision die Verletzung sachlichen Rechts (Sarstedt/Hamm, Die Revision\nin Strafsachen 5. Aufl. Rdn. 382). Nichts anderes gilt\nnach ihrer Begründung für die Behauptung, § 267 Abs. 1\nSatz 2 StPO sei verletzt (Hürxthal in KK § 267 Rdn. 47).\n\nDie danach gebotene umfassende Überprüfung des angefochtenen Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten ergeben. Insbesondere ist die von der Re-\n“vision erhobene Beanstandung, die für die Annahme der\nschweren räuberischen Erpressung erforderliche Bereicherungsabsicht sei entgegen § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO nickt\nhinreichend dargelegt und auch nicht zweifelsfrei festgestellt, offensichtlich unbegründet. Die eindeutige Feststellung, der Angeklagte habe sich des Kraftwagens und\ndes Bargeldes der Verletzten \"bemächtigen\" wollen (UA\n\nS. 7), er habe ihr \"unter Vorhalt des Messers\" den\nSchlüsselbund mit Autoschlüssel sowie 200,-- DM Bargeld \"abgenötigt\" und sei dann mit dem Kraftwagen von\nFreiburg nach Lennestadt gefahren (UA S. 8), beruhen\nauf den von der Strafkammer für glaubhaft erachteten\nBekundungen der Verletzten in der Hauptverhandlune in\nVerbindung mit der Einlassung des Angeklagten, soweit\nihr gefolgt werden konnte (UA S. 9/10). Damit sind die\nTatsachen, aus denen das Landgericht auf die Bereicherungsabsicht des Angeklagten geschlossen hat, in ausreichender Weise dargelegt. Zweifel des Tatgerichts lassen sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Soweit die\nRevision darauf abhebt, daß eine Absicht des Angeklagten, sich Geld und Kraftwagen endgültig zuzueignen,\nnicht festgestellt sei, übersieht sie, daß nach feststehender Rechtsprechung auch der Besitz an einer Sache\nfür sich allein schon einen Vermögensvorteil darstellt\n(BGHSt 14, 386, 388 £f. m.w.N.). Nach dem Zusammenhang\nder Urteilsgründe ist der Tatrichter auch nur von einer\nBesitzerpressung ausgegangen.\n\n2. Auch die Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n\na) Die Beanstandung, das Landgericht habe den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur\nFrage der möglichen Ursachen für die festgestellte Beschädigung einer Stuhllehne zu Unrecht abgelehnt, entspricht in ihrer Begründung nicht den Anforderungen des\n§ 3,4 Abs. 2 Satz 2 StPO, da der Inhalt des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses nicht mitgeteilt wird. Die\nVerweisung auf den Inhalt der Akten genügt nicht (BGHSt\n3, 213, 214).\n\n2\n\nb) Auch die Rüge der Verletzung der Aufklärunespflicht\nist nicht ausreichend begründet. Sie wird auf die Behauptung gestützt, das Tatgericht habe dem bereits als Zeugin gehörten, aber noch nicht entlassenen Opfer der zweiten Tat \"unter Verletzung der Ordnungsvorschrift des § 58\nAbs. 1 StPO\" die weitere Anwesenheit im Sitzungssaal während der Vernehmung anderer Zeugen gestattet. Dabei ist\nbereits der rechtliche Ausgangspunkt unzutreffend. § 58\nAbs. 1 StPO gilt nach seinem klaren Wortlaut nicht für\nbereits vernommene, wenn auch noch nicht entlassene Zeugen. Ob sie während der Vernehmung weiterer Zeugen im\nSitzungssaal bleiben dürfen, unterliegt richterlichen Ermessen (Pelchen in KK § 58 Rdn. 5 m.w.N.). Ein die Pflicht\nzu umfassender Sachaufklärung verletzender Ermessensfehler\nder Strafkammer wird von der Revision nicht dargetan. Die\nbloße Annahme des Angeklagten, seine als Zeugin gehörte\nEhefrau könne durch die Anwesenheit der \"Mitgeschädigten\"\nim Sitzungssaal während ihrer Vernehmung \"eine der Wahrheitsfindung abträgliche Bestärkung erfahren\" haben,\nreicht dazu nicht aus. Diesem Vortrag läßt sich nicht einmal die Behauptung entnehmen, die vermutete \"Bestärkung\"\nhabe tatsächlich zu einer falschen Aussage der Ehefrau\ngeführt.\n\nII. Revision der Staatsanwaltschaft:\n\nDie Annahme eines minder schweren Falles der schweren räuberischen Erpressung hält entgegen der Auffassung\nder Staatsanwaltschaft rechtlicher Überprüfung stand. Die\nBeurteilung, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des\n§ 250 Abs. 2 StGB anzunehmen ist, obliegt dem Tatrichter\nim Rahmen der Strafzumessung. Das Tatgericht hat alle\nGesichtspunkte heranzuziehen, die für die Wertung von\nTat und Täter in Betracht kommen, sleichgültig, ob sie\n\nder Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder\nfolgen. Nur nach dem auf diese Weise gewonnenen Gesamteindruck kann entschieden werden, ob der ordentliche\nStrafrahmen den Besonderheiten des Falles entspricht\noder ob der Fall vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß\ngewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht,\ndaß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (BGHSt 4, 8, 9 £.; 8, 186, 189; 26, 97, 98 f.;\nBGH NJW 1966, 894; BGH GA 1976, 305, 304; BGH NSt2Z 1982,\n246; BGH, Urteile vom 30. Januar 1976 - 2 StR 792/75 -\nvom 29. April 1976 - 4 StR 133/76 -, vom 12. Februar\n1980 - 1 StR 476/79 -, vom 5. Oktober 1982 - 1 StR\n486/82 -, vom 2. November 1982 - 1 StR 624/82 -, vom\n\n24, Dezember 1982 - 1 StR 760/82; Beschlüsse vom 14. Mei\n1981 - 4 StR 164/81 -, vom 22. Juli 1981 - 3 StR 257/81 -,\nvom 6. März 1982 - 2 StR 195/82 - und vom 8. Dezember 198°\n- 1 StR 743/83). Von dieser Rechtsauffassung ist das\nLandgericht bei seiner Abwägune ersichtlich ausgegangen\n(UA S. 11/12).\n\nEs hat ausdrücklich hervorgehoben, daß die Tat sich\ndurch eine Fülle von Gesetzesverletzungen\" ausgezeichnet und \"sich über mehrere Stunden erstreckt hat, währerä\nderer das Opfer einem andauernden Psychoterror ausgesetzt war\". Auf der anderen Seite hat es berücksichtigt,\ndaß der Hergang sich schon \"vom gewöhnlichen Erscheinungsbild einer räuberischen Erpressung\" unterscheidet,\ndaß es dem Angeklagten zunächst nur darum ging, dem Tatopfer - der Freundin seiner Ehefrau - die Preisgabe der\nAnschrift seiner Frau abzunötigen und daß er sich zu\nder räuberischen Erpressung erst entschloß, als er erfuhr, daß sich seine Frau in einen rund 600 km entfernten Ort aufhielt. Zutreffend ist es deshalt davon ausgegangen, daß der Angeklagte auf diese Situation nicht\nvorbereitet war, die Tat vielmehr in ihren am schwersten\n\nwiegenden Teil dem plötzlich aufgetretenen Bedürfnis\nentsprungen war, sich die Mittel für die Fahrt zu\nseiner Frau zu verschaffen und deren Benachrichtigung\ndurch das Tatopfer zu verhindern. Dabei durfte es auch\nberücksichtigen, daß der Angeklagte bei ruhiger Überlegung zu der Erkenntnis gelangt wäre, ihn werde - wie\n\nes dann auch geschah -— am Zielort die Polizei erwarten,\ndaß er sich also in einem Zustand affektiver Spannung\nund Erregung befand, als er den Entschluß zu der räuberischen Erpressung faßte.\n\nWelches Gewicht im Rahmen der Abwägung den einzelnen Milderungsgründen im Verhältnis zu den Erschwerungsgründen beizumessen ist, unterliegt der Beurteilung\ndurch den Tatrichter. Seine Erwägungen sind mit der Revision nur insoweit angreifbar, als sie Rechtsfehler\naufweisen. Ist die tatrichterliche Wertung vertretbar,\nmuß sie vom Revisionsgericht respektiert werden (BGH,\nUrt. vom 2. November 1982 - 1 StR 624/82).\n\nDie Revision deckt keine Rechtsfehler auf. Ihre\nAusführungen erschöpfen sich in dem Versuch, die eigene\n\n72\n\nWertung an die Stelle derjenigen des Tatgerichts zu setzen.\n\nHerdegen Maul Schikora\nFoth Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-12-20/1-str-802-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-12-20/1-str-802-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:12.365947+00:00"}}