{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1983-12-13_1_StR_813_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1983-12-13","aktenzeichen":"1 StR 813/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"7\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 813/8 URTEIL\nN3.W\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Autohändler Jiri V mp zus Ein Mi\nGem. RB, geboren am &. EM 1932 in Fa,\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Betruges u.a.\n\n5\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 13. Dezember 1983, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsamer,\n\n. Schikora,\n\n. Foth,\n\n. Granderath\n\nals beisitzende Richter,\n\n738\n\nStaatsanwalt PB in der Verhandlung,\nRichter am Landgericht EB bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ED aus ED\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretär EB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth\nvom 15. Juli 1983 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\n1. in den Fällen II 7 und II 8 der Urteilsgründe;\n\n2. im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.\n\nX3\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des\nRechtsmittels zu befinden.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in\nvier Fällen, erschwerter Unterschlagung in fünf Fällen,\nDiebstahls in zwei Fällen und Nötigung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Seine Revision\nhat mit der Sachbeschwerde nur in den Fällen II 7 und\nII 8 Erfolg.\n\nIn diesen Fällen sieht das Landgericht je ein Vergehen des Diebstahls darin, daß der Angeklagte ein in frendem Eigentum stehendes Kraftfahrzeug an einen anderen verkaufte. Jedoch sind die Gewahrsamsverhältnisse nicht erörtert; das war hier, angesichts der besonderen Beziehungen zwischen Eigentümer, Angeklagtem und Käufer, unumgänglich. Die Verurteilung kann daher nicht bestehenbleiben.\n\nIm übrigen deckt die Nachprüfung des Urteils auf\nGrund der Revisionsrechtfertigung durchgreifende Rechtsfehler nicht auf, auch nicht in den von der Revision mit\nbesonderer Begründung beanstandeten Einzelfällen. In den\nBetrugsfällen II 1 und II 2 könnten die Urteilsgründe auf\nden ersten Blick zwar dahin verstanden werden, das Landgericht habe allein den Umstand der zweckentfremdeten Verwendung des Geldes schon als Schaden bewertet; das wäre -\n\nweil es sich um Darlehensgewährung handelte - bedenklich,\njedenfalls näher zu belegen gewesen. Indes ergeben die\nsonstigen Ausführungen, daß der Angeklagte das Geld von\nvornherein für sich verwenden und nicht zurückzahlen\nwollte, und diesen Plan unter entsprechender Täuschung\ndes Geschädigten durchführte; das rechtfertigt die Verurteilung.\n\nDie in den Fällen II 1 bis II 6 und II 9 bis II 12\nzuerkannten Einzelstrafen werden durch die Aufhebung in\nden genannten Fällen nicht berührt. Dagegen kann die Gesamtstrafe nicht bestehenbleiben. Der Senat sieht in diesem Zusammenhang Anlaß, auf seine Entscheidung BGHSt 24,\n268 hinzuweisen.\n\nHerdegen Ulsamer Schikora\n\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-12-13/1-str-813-83","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-12-13/1-str-813-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:12.130437+00:00"}}