{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1983-12-13_1_StR_785_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1983-12-13","aktenzeichen":"1 StR 785/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_785/83 URTEIL\n43 1%\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWilhelm S t En aus Wem i.d.OPf., dort\ngeboren am BD. EEEEEB 1950, zur Zeit in Haft,\n\nwegen schweren Raubes\n\n7%\n\nRL\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 13. Dezember 1983, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ulsaner,\nDr. Schikora,\nDr. Foth,\n\nDr. Granderath\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. WB in der Verhandlung,\nRichter am Landgericht MP bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EB aus EEE\n\nals Verteidiger,\nJustizhauptsekretär EEEEER\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten Ste»\ngegen das Urteil des Landgerichts Weiden\ni. d. OPf. vom 22. Juli 1983 wird verworfen,\n\nJedoch wird der Schuldspruch dahin klargestellt, daß der Angeklagte wegen schweren\nRaubes verurteilt ist.\n\n/x\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht Weiden i. d. OPf. hat den Angeklagten\nwegen \"Raubes\" (gemeint: schweren Raubes, vgl. UA S. 2,\n54, 56) unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einer\nfrüheren Verurteilung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von\n9 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich\ndie auf den Strafausspruch beschränkte, mit der Verletzung\nmateriellen Rechts begründete Revision des Angeklagten. Das\nRechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nDie Strafzumessung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen, Die wesentlichen für und gegen den Angeklagten\nsprechenden Umstände sind berücksichtigt und gegeneinander\nabgewogen. Die Erwägung, daß die Tat unter den erschwerenden\nVoraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB begangen ist,\nweist nach Wortlaut und Sinnzusammenhang noch einmal auf\nden \"maßgeblichen Strafrahmen\" hin (UA S. 56); sie enthält\nnach Auffassung des Senats keine Doppelverwertung tatbestandlichen Unrechts. Die Annahme eines minder schweren Falles\nliegt nach den zum Tatgeschehen und zur Täterpersönlichkeit\ngetroffenen Feststellungen fern; die knapp begründete, aber\n\nerkennbar von einer Gesamtwürdigung des Falles ausgehende\nAblehnung dieser Strafrahmenmilderung (UA S. 54/55) ist\ndeshalb nicht zu beanstanden.\n\nHerdegen Ulsamer Schikora\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-12-13/1-str-785-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-12-13/1-str-785-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:12.111524+00:00"}}