{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1983-12-13_1_StR_599_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1983-12-13","aktenzeichen":"1 StR 599/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 999/83 URTEIL\n43\nha in der Strafsache\n\ngegen\n\nden Braumeister Günther RB aus FraiiiEEEB, geboren\nam P. EEE 1947 in Vemms-ArCH, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Verbrechen und Vergehen gegen das Waffengesetz u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 13. Dezember 1983, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ulsemer,\nDr. Schikora,\nDr. Foth,\n\nDr. Granderath\n\nals beisitzende Richter,\nRichter an Landgericht m\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizhauptsekretär EEE\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nA) Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft\nund des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 2. Mai 1983\n\nI. im Schuldspruch wie folgt geändert und neu\ngefaßt:\nDer Angeklagte ist schuldig\n\n1. in den Fällen II 1 bis II 4 und II 6 der\nUrteilsgründe folgender rechtlich zusammentreffender Verbrechen und Vergehen:\n\na) der unerlaubten Einfuhr einer vollautomatischen\nSelbstladewaffe,\n\nA\n\n- 3 -\n\nb) der unerlaubten Ausübung der tatsächlichen Gewalt\n\n3.\n\nII.\n\nüber vollautomatische Selbstladewaffen,\n\nüber halbautomatische Selbstladewaffen, die\nihrer äußeren Form nach den Anschein einer\nvollautomatischen Selbstiadewaffe hervorrufen,\n\nüber wesentliche Teile vollautomatischer\nSelbstladewaffen,\n\nüber den wesentlichen Teil einer halbautomatischen\nSelbstladewaffe, die den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe erweckt,\n\nüber halbautomatische Selbstladewaffen mit\neiner Länge von nicht mehr als 60 cm,\n\nüber wesentliche Teile einer halbautomatischen\nSelbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr\nals 60 cm,\n\nüber einen Schalldämpfer für eine solche Waffe\nund über Schußwaffen;\n\ndes Führens einer halbautomatischen Selbstladewaffe\nmit einer Länge von nicht mehr als 60 cn;\n\ndes unerlaubten Erwerbs von Munition;\nim Falle II 5 der Urteilsgründe:\n\nsechs rechtlich zusammentreffender Vergehen der\nunerlaubten Einfuhr einer Schußwaffe;\n\nim Falle II 7 der Urteilsgründe:\neines Vergehens der Urkundenfälschung;\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\nim Ausspruch über die in den Fällen II 1 bis\nII 4 und II 6 der Urteilsgründe verhängten\nEinzelstrafen,\n\n77\n\n2. im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafen,\n\nB) Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nder Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen,\n\nC) Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\nVon Rechts wegen\n\nGründe :\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten verurteilt\n1. wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz in zwei Fällen\nunter Einbeziehung der Freiheitsstrafe von acht Monaten\naus dem Urteil des Amtsgerichts Calw vom 20, Juni 1980\nzur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist, sowie\n2. wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz in vier Fällen\nund wegen Urkundenfälschung zur weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, Ferner hat es\nunter Vorbehalt der Einziehung den Angeklagten angewiesen,\ndie unter III 1 der Urteilsformel bezeichneten Gegenstände\nbinnen einer Frist von sechs Monaten ab Rechtskraft an\neinen Berechtigten zu veräußern; die unter III 2 der\nUrteilsformel erwähnte Maschinenpistole ist eingezogen\nworden,\n\nGegen dieses Urteil richten sich die Revisionen des\nAngeklagten und der Staatsanwaltschaft. Die Rechtsmittel\nhaben zum Teil Erfolg.\n\nI. Die auf Verletzung von § 136 a StPO gestützte\nVerfahrensrüge des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet (vgl. UA S. 30 - 32; 72 - 795 95/96).\n\nII. Die Sachbeschwerden führen zur Änderung des\nSchuldspruchs und zur weitgehenden Aufhebung des Strafausspruchs,\n\n1. Das Landgericht legt dem Angeklagten unerlaubte\nEinfuhr von Waffen zur Last, die er im Falle II 1 der\nUrteilsgründe von Ende 1979 bis Anfang 1980 in der Schweiz,\nim Falle II 2 der Urteilsgründe im Frühjahr 1980 ebenfalls\nin der Schweiz und im Falle II 3 der Urteilsgrlnde im\nJanuar 1981 im Fürstentum Liechtenstein erworben und jeweils in die Bundesrepublik Deutschland verbracht hatte,\nwo er sie seiner Waffensammlung einverleibte. Zu Recht wendet\nsich die Anklagebehörde gegen die Auffassung der Strafkammer,\ngegenüber dieser Handlungsmodalität trete die unerlaubte\nAusübung der tatsächlichen Gewalt, die sich nach dem jeweiligen Grenzübertritt anschloß, als subsidiär zurück\n(ua S. 82 - 87; 89/90; 90/91; 92). Beide Tatbestandsvarianten treffen tateinheitlich (§ 52 Abs. 1 StGB) zusammen: Die unerlaubte Ausübung der tatsächlichen Gewalt\nüber Waffen weist einen gravierenden Unrechtsgehalt auf,\n\nEs handelt sich um ein Dauerdelikt, das jedenfalls im\nVerhältnis zur unerlaubten Einfuhr, die einen einmaligen\nVorgang darstellt, nicht im Wege der Gesetzeseinheit zurlicktritt (ebenso Potrykus/Steindorf, Waffenrecht 5. Aufl.\n\n§ 53 Anm. 2 b). Vielmehr erfordert die vollständige Erfassung des verwirklichten Unrechts die Annahme von Tateinheit (vgl. BCHSt 25, 373; Vogler in LK 10. Aufl. § 52\nRan. 5). Das gilt um so mehr, als in aller Regel gegenüber\nder unerlaubten Einfuhr das wesentliche Gewicht auf dem\nnachfolgenden Waffenbesitz liegt.\n\nEine entsprechende Bewertung kommt darin zum Ausdruck, daß Tateinheit von unerlaubtem Erwerb und unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schußwaffen angenommen wird (vgl. BGHSt 29, 184, 185/186; BGH,\nBeschl1. vom 15. Juni 1982 - 1 StR 264/82; OLG Hamm NJW\n1979, 117, 118).\n\nDas Landgericht verweist darauf, daß gegenüber der\nverbotenen Einfuhr von Betäubungsmitteln der gleichzeitige\nBesitz wegen Subsidiarität zurücktritt (so BGHSt 25, 385).\nDiese Entscheidung darf jedoch nicht ohne weiteres auf\nden Bereich des Waffenrechts übertragen werden, Der unerlaubte Besitz einer Schußwaffe hat nicht die Funktion eines\n“ dloßen Auffangtatbestandes, ihm kommt eigenständige Bedeutung zu. Das geht bereits daraus hervor, daß § 28 Abs. 1\nWaffG eine Waffenbesitzkarte vorsieht. Das Waffengesetz\nmacht nicht nur den Erwerb und das Führen, sondern auch\njede Ausübung der tatsächlichen Gewalt von einer behördlichen Erlaubnis abhängig (vgl. Bericht des Innenausschusses\nzu BTDrucks. VI/3566 S. 2). |\n\n2. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist\nanerkannt, daß der gleichzeitige Besitz mehrerer Schußwaffen\ndie Vorschrift des § 28 Abs. 1 Satz 1 WaffG in der Form der\n\"Ausübung der tatsächlichen Gewalt\" nur einmal verletzt\n(BGH, Urt. vom 31. Juli 1980 - 4 StR 340/80; Beschlüsse\nvom 15. Oktober 1980 - 3 StR 342/80 - und vom 8. September\n1983 - 1 StR 554/83; ebenso Potrykus/Steindorf aa0 § 53\nAnm. 5 a). Im übrigen werden durch die unerlaubte Ausübung\nder tatsächlichen Gewalt verschiedenartige Verstöße gegen\ndas Waffengesetz, die zugleich Fortsetzung dieser Ausübung\nsind, schon im Sinne des sachlichen Rechts zu einer Tat\nverbunden (Willms LM WaffG 1976 Nr. 3). Demgemäß treffen\nWaffenherstellung, Waffenhandel und Waffenbesitz tateinheitlich zusammen (BGH, Urt. vom 3. März 1977 - 2 StR\n390/76 - S. 16/17).\n\na) Entgegen der Meinung der Anklagebehörde ist\ndas Landgericht im Falle II 6 a der Urteilsgründe zu\nRecht davon ausgegangen, im Hinblick auf die im Jahre\n1978 erworbene und an einem nicht mehr feststellbaren\nTag im Jahre 1980 ungebaute Maschinenpistole \"Walther\nMPL\", eine ehemalige Dekorationswaffe, habe zwischen dem\nVerbrechen der unerlaubten Instandsetzung einer voll-\n“ automatischen Selbstladewaffe und dem Verbrechen der\nunerlaubten Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine\nsolche Waffe Idealkonkurrenz bestanden (vgl. UA S. 46/7;\n54/55; 81/82; 87/88; 89; 91/92). Der Besitz ist notwendige\nVoraussetzung für Bearbeiten oder Instandsetzen, liefert\nalso über die Gleichzeitigkeit tatbestandsverwirklichender\nGeschehensabläufe hinaus einen tatbestandserheblichen Beltrag zur Veränderung der Waffe (vgl. BGHSt 22, 206, 208;\n27, 66, 67; Herdegen MDR 1980, 438, 139).\n\nb) Im Falle II 6 c der Urteilsgründe hat das Landgericht im Hinblick auf den Double-Action-Revolver \"Smith\n& Wesson Mod. 60\" zutreffend Tateinheit von unerlaubter\nAusübung der tatsächlichen Gewalt und unerlaubtem Führen\nbejaht (UA S. 56/57; 59/60; 81/82; 93). Die Staatsanwaltschaft hält Tatmehrheit für gegeben, weil der Angeklagte\ndie Schußwaffe zunächst erworben und seiner Sammlung einverleibt hatte und erst zu einem späteren Zeitpunkt den Entschluß faßte, sie auf einer Bahnfahrt von Rothenburg ob\nder Tauber nach München zu führen. Indessen deckten sich\ndie Ausführungshandlungen des Besitzes als Dauerstraftat\nund des Führens während dieser Reise teilweise, und zwar\nin einem für die jeweilige Tatbestandserfüllung in der\nkonkreten Form notwendigen Teil (vgl. BGHSt 27, 66, 67;\n29, 184, 186; 31, 29, 305 BGH, Urt. vom 16. August 1983 -\n1 StR 486/83; Vogler aa0 § 52 Rdn. 22). Der Unrechtsgehalt\neines Verhaltens, das Besitz und Führen umfaßt und damit\n\neinen gesteigerten Unwert aufweist, muß durch Annahme\nvon Idealkonkurrenz erfaßt werden (Potrykus/Steindorf\naa0 § 53 Anm. 10 a a. E.).\n\n3. Aus dieser Betrachtung ergibt sich:\n\nDas - seit dem 28. Juni 1980 rechtskräftige -\nUrteil des Amtsgerichts Calw vom 20. Juni 1980 (UA S. 27/\n28) hat den Verbrauch der Strafklage bewirkt hinsichtlich\nder bis zu diesem Zeitpunkt begangenen Verstöße gegen das\nWaffengesetz. Allerdings wurde der Angeklagte nur eines\nVergehens des unerlaubten Waffenhandels gemäß § 53 Abs. 1\n. Satz 1 Nr, 1 Buchst. b WaffG schuldig gesprochen; denn\ndas Gericht ging irrig davon aus, daß der Angeklagte die\nSchußwaffen zur Zeit der beiden Wohnungsdurchsuchungen\nbereits weiterveräußert hatte. Gleichwohl erstreckte sich\ndie Urteilsfindung unter dem Aspekt \"derselben Tat\" im\nverfahrensrechtlichen Sinn (§ 264 StPO; vgl. Art. 103\nAbs. 3 GG) nicht nur auf die unerlaubte Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die in jenem Urteil aufgeführten\nWaffen, sondern auch auf sonstige Verstöße gegen das\nWaffengesetz hinsichtlich aller Waffen, die der Angeklagte\nim Zeitpunkt der Urteilsverkündung besaß oder die er zwar\nvor diesem Zeitpunkt, aber zugleich mit solchen Waffen\nin Besitz gehabt hatte (vgl. BGH, Urt. vom 31. Juli 1980 -\n4 StR 340/80; Hürxthal in KK § 264 Rdn. 19/20). Ein einheitlicher Lebensvorgang (vgl. BGHSt 23, 141, 145/146;\n29, 288, 292/293; BGH Strafverteidiger 1983, 322) war\nschon insofern gegeben, als die verschiedenen Verletzungen\ndes Waffengesetzes - wie aufgezeigt - im Sinne des sachlichen Rechts tateinheitlich zusammentrafen. Ob die Strafverfolgungsbehörden und das Gericht Kenntnis davon hatten,\ndaß der Angeklagte ein Waffenlager unterhielt, ist unerheblich. Die Verkündung des tatrichterlichen Urteils bildete\n\neine Zäsur: Was nach diesem Zeitpunkt geschah, blieb\neiner weiteren Strafverfolgung zugänglich. Das gilt\ninsbesondere für die Aufrechterhaltung des unerlaubten\nWaffenbesitzes.\n\na) Infolgedessen kann der Angeklagte in den Fällen\nII 1 und II 2 der Urteilsgründe lediglich wegen unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt in der Zeit\nnach dem 20. Juni 1980 verurteilt werden. In beiden Fällen\nentfällt der Vorwurf der unerlaubten Einfuhr und der\nanderen vor Erlaß des Urteils des Amtsgerichts Calw\nbegangenen Gesetzesverletzungen.\n\nSoweit der Angeklagte im Falle II 4 der Urteilsgründe\ndie halbautomatische Selbstladepistole \"Colt Government\nMK IV\" Anfang 1980 in die Bundesrepublik Deutschland eingeschmuggelt und vereinbarungsgemäß sogleich an Rudolf 2\nweitergegeben hatte (UA S. 35; 36/37), kam eine Verurteilung\nwegen nachfolgender Ausübung der tatsächlichen Gewalt über\ndiese Waffe nicht in Betracht,\n\nBei dieser Sachlage war kein Raum für die nachträgliche\nBildung einer Gesamtstrafe gemäß § 55 StGB. Die Strafe aus\ndem Urteil des Amtsgerichts Calw vom 20. Juni 1980 bleibt\nunabhängig vom vorliegenden Strafverfahren bestehen; über\nden Widerruf der Strafaussetzung kann nunmehr entschieden\nwerden.\n\nb) Im Falle II 5 der Urteilsgründe tritt der Vorwurf\nder unerlaubten Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die\nMaschinenpistole \"Uzi\", die der Angeklagte im Januar 1981\neingeführt hatte und seiner Sammlung einverleibte (UA S. 39/\n40), tateinheitlich zum Vorwurf der unerlaubten Einfuhr einer\nvollautomatischen Selbstladewaffe hinzu.\n\n- 10 -\n\nDaß der Angeklagte in den Fällen II 1, II 2 und\nII 3 der Urteilsgründe die von ihm eingeführten Waffen -\nmit Ausnahme der Pistole, die an Rudolf BeiB weitergegeben wurde - in der Folgezeit unerlaubt aufbewahrte, wurde\nihm bereits in Anklageschrift und Eröffnungsbeschluß vorgeworfen, so daß es zur Berichtigung des Schuldspruchs eines\nHinweises nach § 265 Abs. 1 StPO nicht bedurfte,\n\nc) Das Urteil des Amtsgerichts Calw vom 20. Juni 1980\nhatte auch insoweit Verbrauch der Strafklage zur Folge, als\nder Angeklagte im Falle II 6 a der Urteilsgründe die bereits\nerwähnte Maschinenpistole \"Walther MPL\" in der Zeit vor\nJener Verurteilung instandgesetzt hatte, Dies hat das Landgericht zutreffend dargelegt (UA S. 91/92). Die weitere\nAusübung der tatsächlichen Gewalt blieb strafbar,\n\nd) Die Verurteilung wegen unerlaubten Erwerbs von\nMunition im Falle II 4 der Urteilsgründe ist rechtsfehlerfrei .\n\ne) Im Falle II 5 der Urteilsgründe stellt die gemeinschaftliche unerlaubte Einfuhr eine selbständige Tat dar,\nda die Schußwaffen, die in dem allein von Robert Scheiiiib\ngeführten Pkw versteckt waren, nach dem Grenzübertritt\nsichergestellt wurden (UA S. 46), also nicht mehr in den\nBesitz des anschließend festgenommenen Angeklagten gelangten.\n\nf) Im übrigen ist der Schuldspruch dahin zu ändern,\ndaß die Gesetzesverletzungen in den Fällen II 1 bis II 4\nund II 6 der Urteilsgründe tateinheitlich (§ 52 StGB)\nzusammentreffen. Das folgt aus der Natur des unerlaubten\nWaffenbesitzes als Dauerstraftat. § 265 StPO steht dem nicht\nentgegen, da auszuschließen ist, daß sich der Angeklagte\ngegen die - ihn nicht beschwerende - Annahme von Tateinheit\nanders als geschehen verteidigen könnte.\n\n- 11 -\n\ng) Die Verurteilung wegen Urkundenfälschung im\nFalle II 7 der Urteilsgründe läßt keinen Rechtsfehler\nerkennen.\n\nDer Angeklagte hat somit in Tatmehrheit (§ 53\nAbs. 1 StGB) drei Taten begangen.\n\nDie angewendeten Vorschriften lauten:\n\n§ 52 a Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2; § 35 § 37 Abs. 1 Satz 1\nNr. 1 Buchst. d, Buchst. e; § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,\nNr. 3 a Buchst. a, Buchst. b, Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a;\n§ 28 Abs. 1 Satz 15 § 29 Abs. 1 Satz 15 § 27 Abs. 1 Satz 1;\n8 35 Abs. 1 Satz 1 WaffG; § 267 Abs. 1; § 25 Abs. 2; 8 52;\n§ 53 StGB.\n\n4. Die Änderung des Schuldspruchs, die der Senat in\nentsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO vorgenommen\nhat, bedingt die Aufhebung des Ausspruchs über die in den\nFällen II 1 bis II 4 und II 6 der Urteilsgründe verhängten\nEinzelstrafen sowie über die Gesamtfreiheitsstrafen.\n\nA\n\n- 12 -\n\nIm übrigen ist das angefochtene Urteil nicht als\nrechtsfehlerhaft zu beanstanden. Die Einziehungsanordnung\n(§ 56 WaffG; vgl. dazu BGH NStZ 1981, 104 Nr. 13) bleibt\nbestehen,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nHerdegen Ulsamer Schikora\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-12-13/1-str-599-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-12-13/1-str-599-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:12.081300+00:00"}}