{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1983-12-08_1_StR_743_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1983-12-08","aktenzeichen":"1 StR 743/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 743/83 BESCHLUSS\nN\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rentner Gerd K EEE zus Tre,\ngeboren am BB. WEEEB 1925 in Lu, zur Zeit in\nHaft,\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\n7\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n8. Dezember 1983 einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Ravensburg vom\n\n11. Juli 1983 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht Ulm/Donau zurückverwiesen,\n\nGründe:\n\nDie Revision des Angeklagten, die nur noch den Strafausspruch betrifft, hat mit der Sachrüge Erfolg.\n\nDie Erwägungen, mit denen das Landgericht einen\nminder schweren Fall der Körperverletzung mit Todesfolge\nverneint, unterliegen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\nEntscheidend für das Vorliegen eines minder schweren\nFalles ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs,\nob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven\nMomente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der\nerfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem\nMaße abweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens\ngeboten erscheint. Für die Prüfung dieser Frage ist deshalb eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle\nUmstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die\nWertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten,\n\nihr vorausgehen oder nachfolgen (vgl. BGHSt 26, 97, 98/99;\nUrteile vom 29, April 1976 - 4 StR 133/76 - bei Spiegel DAR\n1977, 147; vom 16. November 1978 - L StR 343/78 - , vom\n\n10. Mai 1979 - 4 StR 154/79 - ; vom 14. Oktober 1981 -\n\n3 StR 215/81).\n\nDas Landgericht geht zwar von der Notwendigkeit dieser\nGesamtbetrachtung aus, doch fehlt tatsächlich eine ausreichende Abwägung der für oder gegen die Annahme eines\nminder schweren Falles sprechenden Umstände. So hat es zwar\ndie Lebensgeschichte des Angeklagten, die zur Ausformung\neiner Primitivpersönlichkeit mit erheblichen Defiziten führte,\nin seine Erwägungen ebenso einbezogen wie sein auf geringer\nAbstraktionsfähigkeit beruhendes ambivalentes Verhältnis zu\nden Obdachlosen und Stadtstreichern. Der daraus gezogene\nSchluß auf die andauernde Gefährlichkeit des Angeklagten\nist zwar an sich nicht zu beanstanden; daß den erheblichen\npsychischen Defekten des Angeklagten aber auch in nicht unbeträchtlichem Maße schuldmindernde Bedeutung zukommt, 1äßt\ndas Landgericht dagegen ersichtlich nicht ins Gewickt fallen.\n\nDem Umstand, daß die vom Angeklagten entfaltete Gewalteinwirkung in ihrer Intensität normalerweise nicht ausgereicht\nhätte, einen Schädelbruch zu bewirken, sieht die Strafkamner\nzwar als gewichtigen Strafmilderungsgrund an, meint jedoch,\ner sei nicht geeignet, \"der Tat den Stempel des Außergewöhnlichen aufzudrücken, der die Anwendung des milderen\nAusnahmestrafrahmens\" erfordere, Abgesehen davon, daß es\nnicht darauf ankommen kann, ob ein einzelner Strafmilderungsgrund die Bewertung der Tat als minder schweren Fall zuläßt,\nist die insoweit vom Landgericht für notwendig erachtete\nEinschränkung dieses Milderungsgrundes nicht schlüssig.\n\n0\n\nDer Umstand, daß der Angeklagte die schwache Konstitution\nseines Opfers kannte, gibt nichts dafür her, für ihn sei\nerkennbar gewesen, daß der an Osteoporose leidende Ham\nein extrem dünnes und brüchiges Schädeldach besaß (UA S. 13);\ninsoweit bleibt es dabei, daß der Angeklagte den Tod seines\nOpfers unbewußt fahrlässig verursacht hat.\n\nDas Landgericht hat damit wesentlichen zu Gunsten des\nAngeklagten sprechenden Umständen im Rahmen seiner Abwägung\nnicht das ihnen zukommende Gewicht beigemessen. Der Strafausspruch konnte daher keinen Bestand haben.\n\nHerdegen Kuhn Ulsamer\nMaul Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-12-08/1-str-743-83","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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