{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1983-12-07_1_StR_148_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1983-12-07","aktenzeichen":"1 StR 148/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Hat der Angeklagte eine Straftat zwischen zwei rechtskräftigen Verurteilungen zu Freiheitsstrafen begangen,\ndie durch eine Entscheidung nach § 460 StPO auf eine\nGesamtstrafe zurückzuführen sind, darf der Tatrichter\n\naus der Strafe für die von ihm abgeurteilte Tat und der\nStrafe aus der zweiten Vorverurteilung keine Gesamtstrafe\nbilden,","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nStGB 1975 § 55; StPO 1975 § 460\n\nHat der Angeklagte eine Straftat zwischen zwei rechtskräftigen Verurteilungen zu Freiheitsstrafen begangen,\ndie durch eine Entscheidung nach § 460 StPO auf eine\nGesamtstrafe zurückzuführen sind, darf der Tatrichter\n\naus der Strafe für die von ihm abgeurteilte Tat und der\nStrafe aus der zweiten Vorverurteilung keine Gesamtstrafe\nbilden,\n\nBGH, Beschl. v. 7. Dezember 1983 - 1 StR 148/83 - LG Hof\n\nBayObL&.\n\n1_StR 148/83 Beskln N\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Dipl.-Sportlehrer Harry P mem 03\ngeboren am mm 1949 ir Ein\n\nwegen homosexueller Handlungen u.a.\n\nDer 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den\nVorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Herdegen und\ndie Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul,\nDr. Granderath und Schimansky nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 7. Dezember 1983 beschlossen:\n\nHat der Angeklagte eine Straftat zwischen zwei\nrechtskräftigen Verurteilungen zu Freiheitsstrafen\nbegangen, die durch eine Entscheidung nach § 460 StPo\nauf eine Gesamtstrafe zurückzuführen sind, darf der\nTatrichter aus der Strafe für die von ihm abgeurteiite\n\n- Tat und der Strafe aus der zweiten Vorverurteilung\nkeine Gesamtstrafe bilden,\n\nGründe;\nT.\n\nFür Taten, die der Angeklagte am 4. Oktober 1980 sowie\nin der Zeit vom 3. Oktober 1980 bis zum 9, April 1981 beging,\nhat das Jugendschöffengericht am 29. September 1981 Einzelfreiheitsstrafen von drei und sechs Monaten verhängt und\nhat aus diesen und den vom Schöffengericht Kulmbach am\n21. Juli 1981 ausgesprochenen Einzelfreiheitsstrafen von\nsechs, drei und zwei Monaten eine Gesamtfreiheitsstrafe von\neinem Jahr gebildet. Die letzte der vom Schöffengericht\nKulmbach abgeurteilten Taten verübte der Angeklagte am\n2. November 1978,\n\nAm 15. November 1978 und am 22. Februar 1979 ist der\nAngeklagte durch das Amtsgericht Kulmbach jeweils zu Geldstrafen verurteilt worden. Am 6. Mai 1980 hat ihn das\nAmtsgericht Hof zur Freiheitsstrafe von drei Monaten, deren\nVollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist, verurteilt.\n\n' Die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Jugendschöffengerichts sind\nvon der Jugendkammer am 20. Januar 1982 verworfen worden,\nDas Bayerische Oberste Landesgericht, das Über die Re«\nvision des Angeklagten zu entscheiden hat, hält das angefochtene Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafe für\nrechtsfehlerhaft. Das Schöffengericht Kulmbach hätte die\nMöglichkeit der Gesamtstrafenbildung unter Einbeziehung\nder am 15. November 1978, am 22. Februar 1979 und am\n6. Mai 1980 ausgesprochenen Strafen prüfen und je nachden,\nob eine dieser Strafen im Sinne von § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB\nschon erledigt war oder nicht, mit der frühesten noch\ngesamtsträfenfählgen Verurteilung eine Gesamtstrafe bilden\noder davon in Anwendung der Vorschrift des § 53 Abs, 2\nSatz 2 StGB absehen müssen, Die vom Schöffengericht Kulmbach\n verhängten Freiheitsstrafen wären dann nicht mehr für eine\nGesamtstrafenbildung unter Einbeziehung von Strafen für\nStraftaten, die nicht vor der die Zäsur bildenden Vorverurtellung begangen wurden, also auch nicht für eine Gesamtstrafenbildung, wie sie im Ausgangsverfahren vorgenommen\nworden ist, in Betracht gekommen, Daß nicht feststehe, ob\ndie in früheren Verfahren ausgesprochenen Strafen erledigt\nsind, spiele für die Revisionsentscheidung keine Rolle. Jedenfalls sei die Strafe, auf welche am 6. Mai 1980 vom Ants«\ngericht Hof erkannt worden ist, noch nicht verbüßt oder erlassen,\n\nAn der Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs sieht\nsich das vorlegende Gericht durch den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 3. Januar 1980 - 4 StR 683/79 =-(bei Holtz\nMDR 1980, 454) und den Beschluß des OLG Köln vom 5. November\n1980 (VRS 60, 424) gehindert, Nach diesen Entscheidungen\nmüsse der Tatrichter eine Gesamtstrafe auch dann bilden,\n\n-h-\n\nwenn die für eine Einbeziehung in Betracht kommende\nvechtskräftige Strafe ihrerseits mit einer noch früher |\nverhängten rechtskräftigen Strafe gesamtstrafenfähig sei.\nDer aus § 55 StGB sich ergebenden Pflicht zur Gesamtstrafenbildung müsse genügt werden. Die bloße Möglichkeit einer anderen Gesamtstrafenbildung im Beschlußwege\n(§ 460 StPO) stehe nicht entgegen.\n\nDas Bayerische Oberste Landesgericht hat die Sache\ngemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Es hat seine Rechtsauffassung wie\nfolgt zusammengefaßt:\n\nSind die abzuurteilenden Straftaten zwischen zwei\nfrüheren Verurteilungen begangen, so darf der Tatrichter eine Gesamtstrafe mit der früheren Verurteilung dann nicht bilden, wenn die einzubeziehende\nStrafe, nicht aber die neu abzuurteilende Straftat\nmit der ersten Verurteilung gesamtstrafenfähig und\ndie anderweitige Gesamtstrafe noch nicht gebildet\n\nist (BayObLG NStZ 1983, 411).\n\nII.\n\nDie Voraussetzungen für eine Vorlegung nach § 121\nAbs, 2 GVG sind erfüllt, weil das Bayerische Oberste Landesgericht mit der beabsichtigten Entscheidung von dem Beschluß\ndes Oberlandesgerichts Köln VRS 60, 424 abweichen würde,\n\nDie Auffassung des vorlegenden Gerichts, daß es sich\nauch in Widerspruch zum Beschluß des Bundesgerichtehofs von\n3. Januar 1980 setzen würde, trifft nicht zu. Der 4, Stra£fsenat hat in diesem Beschluß mit den Worten \"jedenfalls bei\nder hier gegebenen Sachlage\" eine Einschränkung auf Fallkonstellationen vorgenommen, bei welchen die Vorschrift des\n\n§ 535 Abs. 2 Satz 2 StGB anwendbar ist, weil die erste\nder früheren Verurteilungen, zwischen denen die von\nTatgericht abgeurteilte Tat begangen worden ist, auf\nGelästrafe lautet. Der 4, Strafsenat hat auf Anfrage\nmitgeteilt, daß durch seine Entscheidung eine Sachlage,\nwie der Vorlegungsfall sie aufweist - die erste der\nfrüheren Verurteilungen (Urteil des Amtsgerichts vom\n6. Mai 1980) lautet auf Freiheitsstrafe- nicht berührt\nwerde. Soweit gleichwohl die im Beschluß vom 3. Januar\n1980 vertretene Rechtsauffassung der vom 1. Strafsenat\nerwogenen Antwort auf die vorgelegte Rechtsfrage entgegenstehen könnte, halte der 4, Straßsenat an ihr nicht\nfest,\n\nIII.\n\nIn Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt hält\nder Senat die im Vorlegungsbeschluß zum Ausdruck kommende\nRechtsansicht für zutreffend.\n\n1. Allein die materiellrechtliche Regelung (§ 55 1.V.ım.\n§§ 53, 54 StGB), nicht die verfahrensrechtliche Situation\nentscheidet darüber, welche bereits rechtskräftig verhängte Einzelstrafen für welche Gesamtstrafenbildung in\nFrage kommen, Zwar darf der Tatrichter die nachträgliche\nBildung einer Gesamtstrafe, die durch ihn vorgenommen\nwerden kann, nicht dem Beschlußverfahren (§ 460 StPO)\nüberlassen (BGHSt 12, 1, 6; 25, 382, 384). Aus diesen\nRechtsgrundsatz kann aber weder eine Einschränkung noch\neine Erweiterung der sachlichen Voraussetzungen nachträglicher Gesamtstrafenbildung abgeleitet werden, Sie sind\nausschlaggebend, gleichgültig, ob die Gesamtstrafenbildung\nvom Tatrichter im Urteil oder im Beschlußverfahren vorzunehmen ist.\n\n2, Das vorLegende Gericht hat eusgeführt:\n\nler Fundgedanke des § 55 StGB ist, daß Taten, die bei\ngemeinsamer Aburteiiung nach §§ 53, 54 StGB behandelt worden\nwären, auch bei getrennter Aburteilung dieselbe Behandlung\nerfahren sollen, so daß der Täter im Endergebnis weder\nbesser noch schlechter gestellt ist (BCHSt 7, 1805 8, 2035\n15, 66; 17, 173). Ausschlaggebend für die Qesamtstrafenbildung darf deshalb nicht die (zufällige) Kußere Verfahrensgestaltung, sondern muß die materielle Rechtslage sein, Der.\nTatrichter, dem sich die Frage nachträglicher Gesamtstrafenbildung stellt, muß sich in die Lage des Richters versetzen,\ndessen Entscheidung für eine nachträgliche Einbeziehung in\nFrage kommt. Für ihn ist deshalb maßgeblich, wie der frühere\nRichter bei richtiger Rechtsanwendung weitere Vorentscheidungen\nhätte berlicksichtigen müssen (BGH GA 1956, 50).\" Diesen\nAusführungen stimmt der Senat zu, Aus ihnen folgt: Hätte\nder Richter, der früher entschieden hat, eine Strafe, die\nin einer noch früheren Verurteilung ausgesprochen worden\nist, in eine Gesamtstrafenbildung einbeziehen können, geht\nvon der ersten der Vorverurteilungen eine Zäsurwirkung aust.\nDie Strafe aus der späteren Vorverurteilung und die Strafe,\ndie im anhängigen Verfahren für eine Tat ausgesprochen wird,\nüle zwischen den Vorverurteilungen begangen worden ist,\nkönnen nicht Gegenstand einer Gesamtstrafenbildung sein,\nDie Zäsurwirkung entfällt nur dann, wenn die in der früheren\nVorverurteilung verhängte Strafe bereits im Sinne von § 55\nAbs, 1 Satz 1 StGB erledigt ist (BGH NJW 1982, 2080). Ist\ndas nicht der Fall, muß eine Gesamtstrafenbildung im Beschlußwege (§ 460 StPO) vorgenommen werden, welche die rechtskräftigen Strafen aus den Vorverurteilungen einbezieht,\n\nInfolgedessen ist die Rechtsfrage unter Berücksichtigung der im Vorlegungsfall gegebenen Sachlage wie folgt\nzu beantworten:\n\nHat der Angeklagte eine Straftat zwischen zwei\nrechtskräftigen Verurteilungen zu Freiheitssträfen\nbegangen, die durch eine Entscheidung nach § 460 StPo\nauf eine Gesamtstrafe zurückzuführen sind, darf der\nTatrichter aus der Strafe für die von ihm abgeurteilte\nTat und der Strafe aus der zweiten Vorverurteilung\nkeine Gesamtstrafe bilden,\n\n3. § 55 Abs. 1 StGB verweist auch auf § 53 Abs, 2\nSatz 2 StGB, Deshalb ist der Senat der Ansicht, daß die\nMöglichkeit, auf Geldstrafe gesondert zu erkennen, kein\nGrund sein kann, die Zäsurwirkung einer auf Geldstrafe\n\nlautenden Vorverurteilung zu verneinen. Eine abschließende\nStellungnahme erübrigt sich jedoch.\n\nHerdegen Vilsaner Maul\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-12-07/1-str-148-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-12-07/1-str-148-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:09.382335+00:00"}}