{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1983-12-06_1_StR_665_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1983-12-07","aktenzeichen":"1 StR 665/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Bei regulärem Geburtsverlauf wird die Leibesfrucht\nzum Menschen im Sinne der Tötungsdelikte mit dem Einsetzen der Eröffnungswehen (im Anschluß an BGHSt 31,\n348).","text_plain":"Nachschlagewerk: ja Il 2\nBGHSt: -;3a II 2\n\nStGB 1975 88 211, 212, 217, 222\n\nBei regulärem Geburtsverlauf wird die Leibesfrucht\nzum Menschen im Sinne der Tötungsdelikte mit dem Einsetzen der Eröffnungswehen (im Anschluß an BGHSt 31,\n348).\n\nBGH, Urt. v. 7. Dezember 1983 - 1 StR 665/83 - SchwG Konstanz\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n1 StR 665/83\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Mordes\n\n42\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund\nder Hauptverhandlung vom 6. Dezember 1983 in der Sitzung\nvom 7. Dezember 1983, woran teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nKuhn,\n\nDr. Ulsaner,\nDr. Maul,\nSchimansky\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. WW in der Verhandlung,\nStaatsanwalt EB bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. MEENEEEEEE aus Stuttgart und\nRechtsanwalt ER aus München\n\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretär\n\n. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Konstanz vom\n\n9. März 1983 wird verworfen. Jedoch wird\ndie Urteilsformel dahin abgeändert, daß\nder Angeklagte zweimal zu lebenslanger\nFreiheitsstrafe verurteilt ist.\n\nSPf\n\n- 3 -\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\n” Rechtsmittels zu tragen. -\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes\nin drei Fällen, davon zwei tateinheitlich begangen, zu\nlebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision,\ndie Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt, hat\nkeinen Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügen:\n\n1, a) Die Beanstandung, das Landgericht habe den\nAntrag, die Stelle am Karrertunnel, an der Christine\nFEEEER bzestürzt ist, in Augenschein zu nehmen, zu\nUnrecht abgelehnt, greift nicht durch,\n\nDas Landgericht hat die Ablehnung dieses Antrages\ndamit begründet, \"die Ausweiche vor dem Karrertunnel an\nder B 2 zwischen Imst und der Einfahrt ins Ötztal, die\nBefestigungsmauer und der Steilhang, der von der Mauer\nzum Inntal hinabfällt\", seien \"bereits ausreichend bekannt\ndurch die Beschreibung der Zeugen Fegm. SuEEER, \"um,\nME und des Sachverständigen Prof. Dr. RO, Aurch\ndie Skizze und den Querschnitt des Geländes, die der Zeuge\nFe angefertigt hat, sowie durch die Fotoserien\nder österreichischen Polizei aus dem Jahre 1963 und 82\nund der deutschen Kriminalpolizei aus dem Jahre 81\". Daher\nverspreche, zumal sich Pflanzenbewuchs des Steilhangs und\ndie Höhenverhältnisse zwischen Straße und Stützmauer seit\n1963 verändert hätten, ein Augenschein keine zusätzlichen\nErkenntnisse,\n\n-uL_\n\nDie dagegen erhobenen Einwände der Revision erweisen\nsich als unbegründet. Ob ein Augenschein durch die Besichtigung der Örtlichkeit selbst oder durch die Besichtigung\nvon Ablichtungen oder Fotografien vorzunehmen ist, obliegt\nzunächst der Beurteilung des Tatrichters. Ein Ermessensfehlgebrauch und damit eine Verletzung des § 244 Abs. 5 StPO kann\nhier nur dann angenommen werden, wenn es sich aufdrängt, daß\neine Besichtigung der Örtlichkeit selbst zu Ergebnissen führen\nwürde, die über das hinausgehen, was aus Modellen, Skizzen\noder Fotografien zu entnehmen ist (BGH NStZ 1981, 310),\nInsoweit trägt der Beschwerdeführer jedoch nicht vor, welche\nzusätzlichen Erkenntnisse die Besichtigung der Absturzstelle\nselbst ergeben hätte, Daraus ergibt sich zugleich, daß die\n\n»\n\nBeanstandung unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der\nAufklärungspflicht gemäß § 244 Abs. 2 StPO keinen Erfolg\nhaben kann. Im übrigen wäre es dem erkennenden Gericht nicht\nohne weiteres möglich gewesen, einen Augenschein im Ausland\neinzunehmen,\n\nb) Soweit die Revision in diesem Zusammenhang weiter\nbeanstandet, das Landgericht habe den Beweisamtrag nicht\nerschöpfend beschieden, weil es nicht auf die Beweisbehauptung eingegangen sei, daß es \"in näherer Umgebung der\nUnfallstelle weitaus günstigere Möglichkeiten\" gebe, ein\ngeplantes Verbrechen zu verwirklichen, ist die Rüge gleichfalls unbegründet, Da die vom Angeklagten für seine Tat gewählte Stelle ersichtlich für deren Ausführung geeignet war,\nbestand für das Landgericht kein Anlaß, der Frage nachzugehen,\nob es in der näheren Umgebung günstigere Stellen für die\nTat geben würde, Im übrigen hätte auch durch einen Augenschein nicht geklärt werden können, welche Erwägungen insgesamt bei der Tatortwahl eine Rolle spielten.\n\n38\n\nc) Fehl geht schiießlich der Einwand, die Verwertung\nvon Skizzen und Lichtbildern verletze N 249 Satz 2 StPO.\nSkizzen und Lichtbilder können durch Augenscheinbeweis verwertet werden (Herdegen in KK, § 244 Rdn. 16; vgl. BGHSt 18,\n51, 53).\n\n2. a). Die Ablehnung der Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens über die Zeugin Pf ist nicht zu beanstanden,\n\nDie Beurteilung des Wertes einer Zeugenaussage gehört\nzum Wesen richterlicher Rechtsfindung (BGHSt 3, 52, 53; 8,\n130; 21, 62, 63; 23, 8, 12; BGH NJW 1961, 1636). Bei erwachsenen Zeugen darf sich der Tatrichter die nötige Sachkunde nur in ganz außergewöhnlichen Fällen nicht selbst zutrauen (BGHSt 8, 130, 131).\n\nSolche Umstände hat das Landgericht im Ergebnis zutreffend verneint. Wenn die Revision demgegenüber darauf\nabhebt, die Zeugin habe bei ihren Vernehmungen im Jahre\n1963 einerseits und in den Jahren 1981/82 andererseits in\nentscheidenden Punkten sich widersprechende Angaben gemacht,\nführt das zu keiner anderen Beurteilung. Die Erwägungen, mit\ndenen sich das Landgericht in eingehender Beweiswürdigung\nmit den Aussagen der Zeugin PB auseinandergesetzt hat\n(UA S. 72-78), machen deutlich, daß es in der Lage war,\nAussagetüchtigkeit und Glaubwürdigkeit der Zeugin, die\npsychische Besonderheiten nicht aufwies, zu beurteilen,\n\nb) Vergeblich rügt der Beschwerdeführer auch die\nAblehnung des Antrages auf - nochmalige - Vernehmung des\nKriminalhauptkommissars HB. Das Landgericht hat\ndie Ablehnung dieses Antrages damit begründet, daß die\ninsoweit behauptete Beweistatsache bereits auf Grund der\nfrüheren Vernehmung des Zeugen feststehe (§ 24h Abs, 3\nSatz 2 StPO). Die Revision legt nicht dar, inwiefern diese\nBeurteilung rechtsfehlerhaft ist,\n\nSofern die Rüge auch die Ablehnung einer nochmaligen\nVernehmung des Zeugen Dr. Fam Detreffen sollte, fehlt es\nan der.Mitteilung der Begründung, mit der das Landgericht\ndiesen Antrag abgelehnt hat (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPo).\n\nc) Auch die Ablehnung des Antrages auf Vernehmung des\nZeugen Schg® ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden,\nÜber die Erheblichkeit einer Hilfstatsache für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen hat der Tatrichter in freier Beweiswürdigung zu entscheiden, wenn die\nerwartete Schlußfolgerung nicht zwingend ist (BGH GA 1964,\n175 NStZ 1981, 309). Die demgemäß getroffene Entscheidung\n1äßt Rechtsfehler nicht erkennen, |\n\nDie weiter in diesem Zusammenhang erhobene Beanstandung,\ndas Landgericht habe den Beweisamtrag auf Josef Pwm peschränkt, ist unzutreffend; der Ablehnungsbeschluß bezieht\nsich ausdrücklich auf beide Zeugen.\n\n3. Auf die Rüge, im Falle Christine Fig verstoße\ndie Beweiswürdigung gegen § 261 StPO, ist im Rahmen der\nSachrüge einzugehen.\n\nDas gleiche gilt hinsichtlich der Beanstandung, bei\nder Würdigung der Bekundungen des Zeugen VB sei 5 261 StPo\nverletzt worden,\n\n4. Der Beschwerdeführer rügt weiter die Ablehnung\ndes Beweisamtrags auf nochmalige Vernehmung der Sachverständigen Prof. Dr. ER und Prof. Dr, Fo zu\nihre Sachkunde betreffenden Beweisfragen. Die Beanstandung\ndringt nicht durch,\n\nBy\n\n- 17 -\n\nDie Behauptung, das Landgericht habe den Beweisamtrag\nnur teilweise beschieden, trifft nicht zu. Das Landgericht\nhat vielmehr den Antrag auf nochmalige Anhörung der Sachverständigen \"zu ihrer Sachkunde auf rechtsmedizinischen Teilgebieten\" zurückgewiesen; damit betrifft die Entscheidung\ndie Kenntnisse der Sachverständigen auf forensisch-pathologischem und forensisch-histologischen Gebiet ebenso wie\ndie Frage, ob Prof. Dr, EEE lie seinen Befunden zugrundeliegenden Versuche selbst durchgeführt hat. Es kann\ndaher offenbleiben, ob der Antrag, der nach der Beurteilung\ndes Landgerichts bereits beantwortete Beweisfragen wiederholte, überhaupt einer förmlichen Bescheidung nach § 244\nAbs, 3, 4 StPO bedurfte (vgl. Herdegen in KK § 244 Rdn. 53).\n\nSoweit in diesem Zusammenhang ein Verstoß gegen § 244\nAbs. 2 StPO geltend gemacht wird, erscheint schon zweifelhaft, ob die Rüge in zulässiger Form erhoben worden ist,\ndenn es fehlt die Mitteilung einer bestimmten Beweistatsache, die ein anderer Sachverständiger hätte bekunden sollen\n(§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Jedenfalls übersieht die Revision, daß das Landgericht zur Frage der Auskühlungszeit\nder Leiche der irmgard Fig ergänzend den Thermodynaniker\nProf. Dr. Stgp gehört und sich seinen Ausführungen weitestgehend angeschlossen hat (UA S, 106-112).\n\n5. Die schließlich erhobene Rüge, das Landgericht\nhabe im Zusammenhang nit der Feststellung des Todeszeitpunktes der Irmgard Fig 5 261 StPO verletzt, ist im\nRahmen der Sachrüge zu erörtern.\n\nII. Sachrüge:\n\n1, Die Angriffe der Revision gegen die Beweiswürdigung\ndes Landgerichts erweisen sich als unbegründet.\n\na) Insoweit beanstandet der Beschwerdeführer zunächst,\ndas Landgericht habe im Falle der Tötung der Christine\nFig und ihres Kindes die Möglichkeit eines Selbstmordes\nmit Erwägungen ausgeschlossen, aus denen sich ergebe, daß\nes letzte Zweifel an der Richtigkeit seiner tatsächlichen\nFeststellungen nicht überwunden habe, Das trifft jedoch\nnicht zu. Bei seinen den Schuldspruch tragenden Erwägungen\ngeht das Schwurgericht von feststehenden Tatsachen aus. Der\n\naus diesen Beweisanzeichen gezogene Schluß, der Angeklagte\nhabe seine Frau getötet, Selbstmord scheide aus, ist aus\nRechtsgründen nicht zu beanstanden, Es genügt, daß dieser\nSchluß möglich ist (BGHSt 25, 365, 367; 26, 56, 63). Die\nvom Beschwerdeführer beanstandeten Darlegungen, wonach bestimmte tatsächliche Abläufe als unwahrscheinlich, sehr\nunwahrscheinlich oder fraglich bezeichnet werden (UA S,\n63-69), betreffen die Selbstmordhypothese; das Landgericht\nlegt dar, daß sich dafür keine konkreten Anhaltspunkte ergeben haben,\n\nIm Ergebnis das gleiche gilt hinsichtlich des Vorwurfs,\ndas Landgericht habe sich bei der Ermittlung des Todeszeitpunkts der Irmgard Fig nit Wahrscheinlichkeiten\nzufrieden gegeben. Ein sicherer Todeszeitpunkt war nicht\nfeststellbar; das schloß jedoch nicht aus, daß das Landgericht seine Annahme, ein Todeszeitpunkt 22.15 Uhr sei\nunwahrscheinlich (UA S, 111) bei seiner Beweisführung verwertete.\n\nb) Der Vorwurf, das Landgericht habe verkannt, daß der\nAussage des Zeugen Vi keinerlei Beweiswert zukomme, geht\nfehl. Das Landgericht hat nicht den Versuch, den VB nit\nseiner Tochter unternommen hatte, zu seiner Überzeugungsbildung herangezogen, sondern das sich der Darstellung dieses\nVersuches anschließende Verhalten des Angeklagten gewürdigt,\n\nder Fragen, denen er sich im Anschluß an die Aussage\ndes Zeugen Va gegenübersah, durch die Verweigerung\nweiterer Angaben ausgewichen ist (UA S. 126). Das war\nzulässig (vgl. BGHSt 20, 298, 300),\n\nE\n\nc) Der Beschwerdeführer sieht ferner einen Verstoß\ngegen den Zweifelssatz darin, daß das Landgericht in der\nFrage der Ablesung des Leichenthermometers der Aussage des\nPolizeibeamten Lig und nicht der insoweit abweichenden\nBekundung des Polizeibeamten Le gefolgt ist. Davon kann\nJedoch keine Rede sein, denn das Landgericht stellt fest,\naufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme habe es sich\ndavon überzeugt, \"daß Kurt Li das Thermometer während\ndes gesamten Meßvorgangs unverändert hat stecken lassen!\n(UA S, 101), Auch sonst sind insoweit Rechtsfehler in der\nBeweiswürdigung nicht zu erkennen. |\n\nd) Die Revision beanstandet weiter, das Landgericht\nhabe, weil es bei der Beurteilung der an den Fingern der.\nLeiche der Irmgard Fi festgestellten Waschhaut dem\nSachverständigen Prof. Dr. R@& nicht gefolgt sei, sich eine\nSachkunde zugetraut, die es nicht gehabt habe; es wäre\ndaher auch geboten gewesen, neben dem weiteren Sachverständigen Prof. Dr. EEEEEEEEM einen äritten Gutachter\nzu hören, Auch diese Rüge ist nicht begründet, Das Landgericht ist dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr.\nRem nicht sefolgt, weil dieses von unzutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen ist, nämlich, daß die\nFinger der Leiche, nachdem diese aus dem Wasser gezogen\nwar, weiterhin \"15 bis 20 Minuten im feuchten Milieu gewesen seien\" (UA S. 113). Dagegen können rechtliche Einwände nicht erhoben werden.\n\n- 10 -\n\nIm übrigen übersieht die Revision, daß neben\nProf. Dr. Rp der Sachverständige Prof. Dr. Weiß Ausführungen zur Waschhaut *gemacht hat (UA S. 114). ”\n\ne) Die vielfach erhobene Behauptung, das Schwurgericht\nhabe bei der Würdigung der Beweisergebnisse seine Sachkunde\nüberschätzt, trifft auch sonst nicht zu. Es ist Aufgabe\ndes Tatrichters, sich - erforderlichenfalls mit Hilfe von\nSachverständigen - auch zu ihm fremden Fachfragen selbst\nein Urteil zu bilden (BGHSt 8, 113, 118); das gilt auch\nin schwierigen Fragen (BGH, Urteil vom 11. Oktober 1977 -\n\n1 StR 514/77). Hier sind zu zahlreichen medizinischen und\nnaturwissenschaftlichen Fragen Sachverständige gehört worden.\n\nf) Auch sonst läßt die Beweiswürdigung Rechtsfehler\nnicht erkennen, Das Landgericht hat die für und gegen die\nSchuld des Angeklagten sprechenden Beweistatsachen erschöpfend gewürdigt. Die angeführten Beweisanzeichen tragen\ndie daraus gezogenen Schlüsse, Sie können durch die von der\nVerteidigung vorgelegte gutachtliche Äußerung nicht in\nFrage gestellt werden. Die von ihr beantragte Beweiserhebung\nkam in der Revisionsinstanz nicht in Betracht.\n\n2. Die rechtliche Würdigung des festgestellten\nSachverhalts durch das Landgericht bedarf nur insoweit\nbesonderer Erörterung, als die Strafkammer den Angeklagten\nauch wegen Mordes an dem noch ungeborenen Kind der\nChristine Fig verurteilt hat.\n\nBei der insoweit entscheidenden Frage des Beginns\ndes menschlichen Lebens ist von § 217 Abs. 1 StGB auszugehen. In dieser Vorschrift wird die Tötung des unehelichen\nKindes durch die Mutter \"in oder gleich nach der Geburt\"\nunter Strafdrohung gestellt. Das Gesetz wertet mithin auch\n\nIR\n\ndie vorsätzliche Tötung während des Geburtsvorgangs\n\nnicht mehr als Schwangerschaftsabbruch, sondern als Tötung;\ndemgemäß wird das Tatobjekt nicht als \"Leibesfrucht\",\nsondern als \"Kind\" bezeichnet, Wenn aber das Gesetz in\ndieser Regelung bereits den Zeitraum in der Geburt einbezieht, so liegt die Zäsur für den Beginn des menschlichen\nLebens notwendig beim Beginn der Geburt (BGHSt 5, 10; 31,\n348, 351; RGSt 9, 131 £f.; 26, 178 ff.; Lüttger JR 1971,\n133 und NStZ 1983, 481; Saerbeck, Beginn und Ende des\nLebens als Rechtsbegriffe, 1974 S. 94).\n\nZur Frage, wann die Geburt im Sinne des § 217 Abs. 1\nStGB beginnt, hat der Bundesgerichtshof (BGHSt 10, 5) im\nAnschluß an die spätere Rechtsprechung des Reichszerichts\n(RGSt 9, 131 £,; 26, 178; anders noch RGSt 1, 446, 448),\ndie Ansicht vertreten, die Geburt beginne damit, daß \"der\nMutterleib versucht, die Frucht auszustoßen\", ohne diese\nAusstoßungsversuche näher zu umschreiben,\n\nAustoßungsversuche (Wehen) werden in der medizinischen\nWissenschaft je nach Schwangerschafts- bzw, Geburtsphase als\nSchwangerschafts-, Senkungs-, Vor-, Geburts- und Nachwehen\nbezeichnet (Realliexikon der Medizin Bd. VI 1974; Thiele,\nHandlexikon der Medizin Bd, II 1980, jeweils unter dem\nStichwort \"Wehen\"). Die Vorwehen setzen in den letzten Wochen\nund Tagen der Schwangerschaft ein und reichen bis kurz vor\nBeginn der Geburt; die Geburtswehen werden in Eröffnungswehen (Wehen während der Eröffnungsperiode) und Preßwehen\n(Wehen während der Austreibungsperiode) unterteilt (vgl.\nPschyrembel, Klinisches Wörterbuch 254, Aufl. 1982, Stichwort \"Wehen\"),\n\n- 12 -\n\nBei regulärem Geburtsverlauf kann die Geburt im\nstrafrechtlichen Sinne frühestens mit den Geburtswehen\nbeginnen (BGHSt 31, 348, 355), Nicht entschieden ist bisher,\n\n‚ob sie schon mit den Eröffnungswehen (so Lüttger aa0;\n\nJähnke in LK 10. Aufl. vor § 211 Rdn. 3; Maurach/Schroeder,\nStrafrecht Besonderer Teil 6. Aufl, Teilband 1 § 1 III 1\n\nS. 13; Schwalm MDR 1968, 277, 278; Eser in Schönke/Schröder,\nStGB 21. Aufl. Vorbemerkung § 211 Rdn. 13; Horn in SK § 212\nRdn. 53) oder erst mit den danach einsetzenden Treib- und\nPreßwehen (so Saerbeck aaO S, 95; Preisendanz, StGB 30. Aufl,\n§ 217 Anm. 3) beginnt.\n\nIn medizinischer Sicht beginnt der normale Geburtsvorgang mit den Eröffnungswehen. Diese Wehen, die in kurzen\nund meist rythmischen Intervallen auftreten, erweitern die\noberen Abschnitte des Geburtsweges - insbesondere den\nGebärmutterhalskanal und den äußeren Muttermund - bis zur\nvollen Durchgangsfähigkeit; zugleich drängen sie den vorangehenden Teil des Kindes (Kopf oder Steiß) in sie hinein bis\nzum äußeren Muttermund, nach Ansicht mancher medizinischer\nAutoren oftmals sogar noch weiter bis zum Beckenboden. Die\nTreib- und Preßwehen befördern das Kind anschließend durch\ndie unteren Abschnitte des Geburtsweges hindurch und aus\ndem Mutterleib hinaus. Dabei beträgt die Dauer der Eröffnungsperiode ein Vielfaches der Austreibungsperiode (Lüttger JR\n1971, 133, 135 mit Nachweisen aus dem medizinischen Schrifttum in Fußn. 20 £.).\n\nDiese biologisch-medizinischen Tatsachen machen deutlich,\ndaß nicht erst die Treib- und Preßwehen, sondern schon die\nEröffnungswehen zu den \"Ausstoßungsversuchen des Mutterleibes\"\nzählen, denn sie realisieren in zeitlicher und lokomotorischer\nHinsicht bereits einen erheblichen Teil des Gesamtvorganges\n\n9\n\nder Ausstoßung aus dem Mutterleib (Lüttger aa0). Es\nerscheint daher gerechtiertigt, den Beginn der Geburt\nauf den Zeitpunkt des Einsetzens der Eröffnungswehen\nfestzulegen. Diese Auffassung führt zugleich zu einen\nerstrebenswerten Gleichklang der strafrechtlichen Begriffsbildung mit den medizinischen Anschauungen vom Geburtsbeginn und ermöglicht den erweiterten Strafschutz, der\ndeshalb geboten ist, weil auch die Eröffnungsperiode zu\njenem Zeitraum gehört, in dem beispielsweise bei Wehenschwäche und bei starken Wehen, aber auch bei Vorliegen\nvon Geburtshindernissen medikamentöse und operative Geburtshilfen erforderlich werden können (Lüttger aaO mit\nHinweis auf das medizinische Schrifttum in Fußn. 23).\n\nDemgegenüber begründet Saerbeck (aa0) seine abweichende Ansicht, die Geburt beginne erst mit den Treibund Preßwehen, damit, daß nur durch diese Betrachtung\neine eindeutige Abgrenzung erzielt werde. Es sei nämlich\nnicht ausgeschlossen, daß sich der Übergang der normalen\nSchwangerschaftswehen in die geburtswirksamen Eröffnungswehen über mehrere Tage hinziehen könne und eine Unterscheidung auch einem Mediziner zunächst nicht möglich sei,\n\nDiese Bedenken greifen jedoch nicht durch, Entscheidend ist darauf abzustellen, daß mit den Eröffnungswehen schon ein erheblicher Teil des Gesamtvorganges der\nAusstoßung bewirkt wird. Bei der Beurteilung der auftretenden Wehen zunächst möglicherweise gegebene Unsicherheiten fallen demgegenüber nicht ins Gewicht. Zwar ist es\nrichtig, daß der Übergang von den Schwangerschafts- und\nVorwehen zu den Eröffnungswehen fließend und - insbesondere\nbei schwachen Eröffnungswehen - die Unterscheidung nicht\neinfach ist, aber der Übergang von den Eröffnungs- zu den\nAustreibungswehen ist nicht selten ebenso unsicher (Lüttger\n\n- 14h -\n\nNStZ 1983, 481, 482), Diese Erkenntnisschwierigkeiten\ngehen nicht zu Lasten des Täters, Weiß er nicht und\nrechnet er auch nicht damit, daß die Eröffnungswehen\nbereits eingesetzt haben, befindet er sich in einem\nTatbestandsirrtum; es gilt § 16 StGB.\n\nNach den getroffenen Feststellungen waren bei Christine\nFi zu dem Zeitpunkt, als der Angeklagte sie den Abhang\nhinunterstieß, die Eröffnungswehen voll im Gange; das Kind\nwar in die richtige Kopflage gedreht, ‚sein Kopf weitete\nden Gebärmutterhals (UA S. 19). Infolgedessen hatte die\nGeburt des Kindes begonnen; es ist in der Geburt getötet\nworden.\n\nWie die Frage des Beginns der Geburt zu beurteilen\nist, wenn andere Vorgänge als Wehen (zum Beispiel Blasensprung\nKaiserschnitt) den Auftakt der Geburt bilden, bedarf nach\nSachlage des Falles hier keiner Entscheidung.\n\n3. Die Urteilsformel war dahin abzuändern, daß der\nAngeklagte zweimal zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt ist. Zwar erscheinen Rechtsfolgen, die neben anderen\nverwirkten Rechtsfolgen nicht vollstreckt werden können,\nder Urteilsformel nicht (§ 260 Abs, 4 Satz 5 StPO). Die\nlebenslange Freiheitsstrafe schloß bisher von Rechts wegen\nund auch tatsächlich die Vollstreckung einer weiteren\nzeitigen ebenso wie einer weiteren lebenslangen Freiheitsstrafe aus, wobei der mögliche Fall einer Begnadigung außer\nBetracht blieb. Daher war gemäß § 266 Abs. 4 Satz 5 StPO\neine weitere lebenslange Freiheitsstrafe allein in den\nUrteilsgründen aufzuführen,\n\nin\n\nSeit dem Inkrafttreten des § 57 a StGB hat sich diese\nRechtslage jedoch geändert. Nach der Vorschrift hat der zu\nlebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilte beim Vorliegen der\n\nSV\n\n.\n- 15.\n\ngesetzlichen Voraussetzungen nunmehr einen Rechtsanspruch\nauf Aussetzung der weiteren Vollstreckung zur Bewährung.\nDaraus hat der Bundesgerichtshof für eine in demselben\nUrteil neben lebenslanger Freiheitsstrafe verhängte zeitige\nFreiheitsstrafe den Schluß gezogen, daß diese Strafe für\ndie Vollstreckung Bedeutung erlangen kann und deshalb in\ndie Urteilsformel aufzunehmen ist (BGH, Urteil vom 22,\nSeptember 1983 - 4 StR 415/83; zur Veröffentlichung in\nder amtlichen Sammlung vorgesehen). Das gleiche muß für\nden Fall gelten, daß in einem Urteil zweimal lebenslange\nFreiheitsstrafe ausgesprochen wird; beide Strafen können\nfür die Vollstreckung Bedeutung erlangen und sind daher\nin die Urteilsformel aufzunehnen,\n\nHerdegen Kuhn Ulsamer\nMaul Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-12-07/1-str-665-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 217","ref_norm":"217","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57a","ref_norm":"57a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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