{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1983-12-06_1_StR_651_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1983-12-06","aktenzeichen":"1 StR 651/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":"bi\n\nStGB 1975 §§ 179 Abs. 1 Nr. 1, 239 Abs, 1\n\na) Zum Begriff des \"Mißbrauchs\" im Sinne von § 179\nAbs. I Nr. 1 StGB.\n\nb) Schutzgut des § 239 Abs. 1 StGB ist die potentielle\npersönliche Bewegungsfreiheit, nicht das Interesse,\nan einem bestimmten Ort von dieser Freiheit Gebrauch\nmachen zu können.","text_plain":"65\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt; ja I. bis III.\n\nbi\n\nStGB 1975 §§ 179 Abs. 1 Nr. 1, 239 Abs, 1\n\na) Zum Begriff des \"Mißbrauchs\" im Sinne von § 179\nAbs. I Nr. 1 StGB.\n\nb) Schutzgut des § 239 Abs. 1 StGB ist die potentielle\npersönliche Bewegungsfreiheit, nicht das Interesse,\nan einem bestimmten Ort von dieser Freiheit Gebrauch\nmachen zu können.\n\nBGH, Urt. v. 6. Dezember 1983 - 1 StR 651/83 - LG Stuttgart\n\n65\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 651/83 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Erzieher Walter I EB aus Sic, geboren\nem GR. EB 1955 in SC, zur Zeit in Haft,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs Widerstandsunfähiger u.a,\n\n65\n\nDer 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 6. Dezember 1983, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nKuhn,\n\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\nSchimansky\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt un\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EEE a. EEE\n\nals Verteidiger,\nJustizhauptsekretär u»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Stuttgart vom 17. Mai 1983\n\na) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der\nAngeklagte eines Vergehens der Kindesentziehung, rechtlich zusammentreffend mit\neinem Vergehen des sexuellen Mißbrauchs\nvon Schutzbefohlenen und einem Vergehen\nder Urkundenfälschung schuldig ist,\n\nb) im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\n65\n\nIl. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs Widerstandsunfähiger in Tateinheit mit sexuellem\nMißbrauch von Schutzbefohlenen, Freiheitsberaubung, Kindesentziehung und Urkundenfälschung zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, ihm auf die Dauer von fünf Jahren verboten,\nden Beruf eines Erziehers auszuüben, ihm unter Festsetzung\neiner Sperre von zwei Jahren die Fahrerlaubnis entzogen und\nseinen Führerschein eingezogen. Gegen dieses Urteil wendet\nsich der Angeklagte mit der auf die Sachbeschwerde gestützten\nRevision. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.\n\nMit Recht beanstandet der Angeklagte, daß die Feststellungen des Tatgerichts seine Verurteilung wegen sexuellen\nMißbrauchs Widerstandsunfähiger und wegen Freiheitsberaubung\nnicht tragen,\n\nI. Das Landgericht hat festgestellt:\n\nDer zur Tatzeit 27 Jahre alte Angeklagte, eine überdurchschnittlich intelligente, anlagebedingt aber abnorme,\nunter Kontaktscheu und Versagensangst leidende Persönlichkeit, arbeitete als Lehrkraft an einer Schule für geistig\n\nBehinderte. In der von ihm betreuten Behindertengruppe\nbefand sich Birgit FH, ein zur Tatzeit etwa 14 3/4\nJahre altes, körperlich voll entwickeltes Mädchen, das\ninfolge einer bei ihm mit hochgradigem Schwachsinn einhergehenden autistischen Erkrankung in extremer Selbstbezogenheit lebt und in seiner affektiven Entwicklung nur den\nStand eines einjährigen Kindes erreicht hat. Auch in\n\nseiner Sexualität war es selbstbezogen,.\n\nIn dieses Mädchen, in dem er einen ihm psychisch verwendten Menschen sah, verliebte sich der Angeklagte. Um\nes einer von ihm für aussichtsreich erachteten, von den\nEltern des Mädchens jedoch abgelehnten \"Holding-Therapie\"\nunterziehen zu können und um auf Grund der von ihm erwarteten Behandlungserfolge die elterliche Erlaubnis zum\nZusammenleben zu erhalten, entführte er das Mädchen, das\ninfolge seines psychischen Zustandes nicht fähig war, sich\nzu widersetzen, und reiste mit ihm bis zur Festnahme knapp\nzwei Wochen mit seinem Pkw umher, Während dieser Zeit, in\nder von dem Angeklagten kontinuierlich Therapieversuche\nunternommen wurden, kam es auch zu sexuellen Handlungen\ndes Angeklagten an dem Mädchen; insbesondere übte er mehrfach den Geschlechtsverkehr aus.\n\nII. Der Schuldspruch wegen eines Verbrechens des\nfortgesetzten Mißbrauchs Widerstandsunfähiger gemäß\n§ 179 Abs, 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand,\n\n1. Allerdings begegnet die Annahme der Strafkammer,\nBirgit sei infolge ihres hochgradigen Schwachsinns im Sinne\ndes § 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB widerstandsunfähig gewesen\n(UA S. 19), entgegen der Ansicht der Revision keinen Bedenken,\n\n02\n\nDer durch das Vierte Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 23. November 1973 (BGBl I 1725, 1728) völlig\nneu gefaßte § 179 StGB hat §§ 176 Abs. 1 Nr. 2 StGB aF und\n§ 177 Abs. 1 (2. Alternative) StGB aF abgelöst. Ziel der\nVorschrift des § 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist der Sexualschutz von Personen, die auf Grund einer Störung im Sinne\nvon § 20 StGB nicht in der Lage sind, gegen sexuellen\nMißbrauch einen zur Abwehr ausreichenden Widerstandswillen\nzu bilden, zu äußern oder zu betätigen (BGH NStZ 1981, 139;\nvgl. auch BGHSt 30, 144, 1465 KG NJW 1977, 817; Schönke/\nSchröder 21. Aufl. § 179 Rdn. 15 Horn SK § 179 Rdn. 1;\nDreher/Tröndle 41, Aufl. § 179 Rdn. 1; Preisendanz § 179\nRan. 1). Diese Voraussetzungen sind nach den Feststellungen\ndes Tatgerichts erfüllt.\n\nBirgits Sexualität war bis zur Tat ausschließlich\nselbstbezogen, die Beteiligung anderer Personen war ihr\nfremd (UA S, 5). Da sie infolge ihrer mit hochgradigem\nSchwachsinn verbundenen autistischen Erkrankung außerstande war, sich von vertrauten Denk- und Handlungsschemata\nzu lösen, konnte sie die vom Angeklagten an ihr vorgenommenen sexuellen Handlungen nicht voraussehen oder sich\nauch nur vorstellen. Sie war daher, als sich ihr der Angeklagte sexuell näherte, zunächst nicht in der Lage, sein\nAnsinnen zu verstehen, darüber selbstbestimmend zu entscheiden und einen Widerstandswillen zu bilden, Aber auch\nals die sexuellen Handlungen des Angeklagten sich wiederholten und Birgit vertraut und vorstellbar wurden, gewann\nsie dadurch nicht die Fähigkeit, dem Angeklagten Widerstand\nzu leisten. Denn sie kann \"auf ein Angebot nicht entscheiden,\nsie kann nur vertrauten Anordnungen folgen\" (UA S. 5).\n\nDem steht nicht entgegen, daß Birgit - worauf die\nRevision hinweist - sich wehrte, wenn sie der Angeklagte\nbei seinen Therapieversuchen an sich drückte. Denn für\nden, der an hochgradigem Autismus leidet, ist der bei der\nFesthalte-Therapie aufgezwungene enge körperliche Kontakt\nso unangenehm, daß er unmittelbar das auch bei Birgit\nfestgestellte Abwehrverhalten zur Folge hat (UA S, 6).\nDagegen soll das für sexuelle Reize empfängliche Mädchen\nden Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten als angenehm\nempfunden haben (UA S, 13). Abwehrreaktionen wie gegen\ndie Therapieversuche blieben daher aus. Ihr Ausbleiben ist\ninfolgedessen nicht von indizieller Bedeutung.\n\n2. Durchgreifenden Bedenken begegnet indes die rechtliche Würdigung, der Angeklagte habe Birgit im Sinne des\n§ 179 Abs. 1 StGB \"unter Ausnutzung ihrer Widerstandsunfähigkeit dadurch mißbraucht, daß er mit ihr den außerehelichen\nBeischlaf mehrfach vollzog\" (UA S. 19). Denn die Strafkamner\nteilt keine die Tatbestandsmerkmale des \"Mißbrauchs unter\nAusnutzung der Widerstandsunfähigkeit\" ausfüllenden Umstände\nmit. Der Schuldspruch wegen sexuellen Mißbrauchs Widerstandsunfähiger könnte daher nur Bestand haben, wenn an einem\nanderen in Kenntnis seiner Widerstandsunfähigkeit vorgenommene außereheliche sexuelle Handlungen ohne weiteres\nden Tatbestand des § 179 Abs. 1 StGB verwirklichen würden,\nden Merkmalen des \"Mißbrauchs unter Ausnutzung der Widerstandsunfähigkeit\" also keine eigenständige Bedeutung zukäme.\nDas trifft aber nicht zu,\n\nDenn es ist nicht der Zweck der Vorschrift, Menschen,\ndie an einer physischen oder psychischen Störung leiden,\nauf Grund welcher sie zu sexueller Selbstbestimmung\naußerstande sind, dadurch zu sexueller Enthaltsanmkeit\nzu verurteilen, daß jeder geschlechtliche Kontakt zwischen\nihnen und anderen unter Strafe gestellt wird (BTDrucks.\n\nv5\n\nv1/3521 S, 41; Prot. Sonderausschuß VI S, 1616, 1618,\n1619 £,.; KG NIW 1977, 817 m.w.N.; Dreher/Tröndle aa0\n\nRdn. 8; Horn SK aaO Rdn, 9; Preisendanz aaO Anm. 6a;\nSchall JuS 1979, 104 M.w.N.; Schönke/Schröder aaO Ran. 9).\nSie richtet gegenüber dem sexuellen Ansinnen des Täters\nnur dort Schranken auf, wo dies dem Widerstandsunfähigen\nselbst - seiner Behinderung wegen - nicht möglich ist,\nder Täter sich die Widerstandsunfähigkeit bewußt zunutze\nmacht und sein Verhalten (auf Grund seines Vorgehens oder\nseiner Motive) als Mißbrauch des Opfers erscheint, Die im\nSpannungsfeld zwischen umfassendem Schutz der sexuellen\nIntegrität widerstandsunfähiger Personen und ihrem Recht\nauf geschlechtliche Betätigung stehende Vorschrift des\n\n§ 179 StGB greift daher nicht stets ein, wenn außereheliche sexuelle Handlungen an Widerstandsunfähigen vorgenommen werden, sondern nur dann, wenn auch die weiteren\nVoraussetzungen erfüllt sind,\n\nDer Angeklagte hat Birgit nicht mißbraucht, Er sah\nin ihr einen psychisch verwandten Menschen und hatte an\nihr so viel Gefallen gefunden, daß er sich in sie verliebte,\nEr glaubte, daß sie Zuneigung brauchte, von ihm annahm und\nerwiderte. Er widmete sich auf Grund seiner Zuneigung dem\nMädchen intensiver und geduldiger als andere Betreuer und\nnahm die ihm daraus entstehenden Schwierigkeiten in Kauf,\nEingehend beschäftigte er sich mit dem Autismus und bat\nBirgits Eltern, ihm die Durchführung der \"Holding-Therapie\"\nund das Zusammenleben mit dem Mädchen zu erlauben (UA S.5\nbis 9). Als ihm der Umgang mit Birgit endgültig untersagt\nwurde, geriet er in Verzweiflung; er entführte das Mädchen,\num die Durchführung der Therapie zu ermöglichen. Zum ersten\nGeschlechtsverkehr mit Birgit kam es, als sie masturbierte\nund der Angeklagte dadurch in sexuelle Erregung versetzt\n\nwurde, Die sexuellen Handlungen, die Birgit als angenehm\nempfunden haben soll, nahm der Angeklagte behutsam vor.\nNachdem er festgenommen worden war und erkannte, daß er\n\ndas Mädchen endgültig verloren hatte, war er niedergeschlagen, weinte und sagte, nun sei alles aus (UA S. 10-15).\n\nDiese Feststellungen zeigen eine durch das Gefühl\npsychischer Verwandtschaft, persönliche Zuneigung und\nFürsorge gekennzeichnete Beziehung des Angeklagten zu\ndem Mädchen, die - jedenfalls nach der Vorstellung des\nAngeklagten - in einem durch Birgits Behinderung begrenzten\nengen Rahmen von ihr mitgetragen wurde, Die innere Haltung\ndes Angeklagten zu Birgit, aber auch die Behutsamkeit seines\nsexuellen Vorgehens lassen den Vorwurf entfallen, er habe\ndas Mädchen zur Befriedigung sexueller Wünsche mißbraucht,\n\nIII. Auch der Schuldspruch wegen eines Verbrechens\nder Freiheitsberaubung hält der rechtlichen Prüfung nicht\nstand.\n\n1. Keinen Bedenken begegnet allerdings die von der\nRevision angegriffene Auffassung des Landgerichts, daß\nBirgit trotz ihrer psychischen Störung grundsätzlich Tatopfer einer Freiheitsberaubung sein konnte, Denn sie war nach\nden Feststellungen in der Lage, einfache, mit einer Ortsveränderung verbundene Wünsche zu bilden, etwa \"an einen ihr\nbekannten Ort oder zu engen Bezugspersonen wie zur Mutter\noder Großmutter gehen zu wollen\" (UA S. 5) und solche Wünsche\nzu realisieren. Infolgedessen kann ihr die durch § 239 StGB\ngeschützte potentielle persönliche Bewegungsfreiheit (BGHSt\n14, 314; Dreher/Tröndle aa0 § 239 Rdn. 1; Horn SK § 239\nRdn. 2; Lackner 15. Aufl. § 239 Anm. 1; Schäfer LK 9. Aufl.\n§ 239 Rdn. 1; Schönke/Schröder aa0 § 239 Rdn. 1) nicht abgesprochen werden,\n\nx\n\n2. Aber der Annahme der Strafkamnmer, der Angeklagte\nhabe Birgit \"ihrer persönlichen Bewegungsfreiheit beraubt\",\nweil er sie aus ihrer häuslichen Umgebung entfernte und\nunter Ausnutzung ihrer krankheitsbedingten Unfähigkeit,\nsich von ihm zu trennen, gegen ihren Willen von zu Hause\nfernhielt (UA S, 20), kann nicht gefolgt werden.\n\nDabei kann offen bleiben, ob den Äußerungen Birgits,\nin die Badewanne zu wollen, ohne weiteres der Wille zur\nHeimkehr zu entnehmen ist (UA S, 14), zumal die Bekundungen\ndes Mädchens seine Wünsche nicht immer zuverlässig wiedergeben (UA S, 4). Denn § 239 StGB schützt nicht erst die\nVerwirklichung des auf eine Ortsveränderung gerichteten\nWillensentschlusses, sondern schon die potentielle persönliche Bewegungsfreiheit, also die Möglichkeit des Ortswechsels (RGSt 61, 239, 241 £.; BGHSt 14, 314, 316; Dreher/\nTröndle aaO § 239 Ran, 1; Horn SK § 239 Ran. 3; Lackner aaO\n§ 239 Anm. 1; Preisendanz aaO § 239 Rdn. 1; Schäfer aa0\n§ 239 Rdn. 1; Schönke/Schröder aa0 § 239 Ran. 1, 3). In sie\nwird auch dann eingegriffen, wenn der von der Tathandlung\nBetroffene sich gar nicht fortbewegen will. Entscheidend\nist allein, ob es ihm unmöglich gemacht wird, seinen Aufenthalt nach eigenem Belieben zu verändern (vgl. RGSt 61, 239,\n241), das heißt, ob er sich ohne die vom. Täter ausgehende\nBeeinträchtigung seiner Bewegungsmöglichkeit fortbegeben\nkönnte, wenn er es wollte (BGHSt 14, 314, 316). .\n\nTatbestandsmäßig im Sinne des § 239 Abs. 1 StGB ist\nein Verhalten daher nur, wenn es auf irgend eine Weise\ndie - zunächst vorhandene - Fähigkeit eines Menschen beseitigt, sich nach seinem Willen fortzubewegen, ihn hindert,\nden gegenwärtigen Aufenthaltsort zu verlassen (Dreher /Tröndle\naa0 § 239 Rdn. 2; Lackner aaO § 239 Ann. 2; Horn SK § 239\n\n- 10 -\n\nRdn. 3; Schäfer aaO § 239 Rdn, 17; Schönke/Schröder aaO\n§ 239 Rdn. 1, 4). Eine Tathandlung dieser Art hat das\nLandgericht nicht festgestellt.\n\nDer Angeklagte hinderte Birgit nicht, den Entschluß\nzu fassen oder zu betätigen, einen der in der Tatzeit aufgesuchten Orte zu verlassen. Birgit ist dem Angeklagten nicht\ngefolgt, weil er es ihr unmöglich gemacht hätte, sich nach\nIhrem Willen fortzubewegen, sondern weil sie, wie das Landgericht ausführt, den Anordnungen vertrauter Personen gehorcht und sich keine alternative Vorstellung bilden kann\n(UA S. 11; vgl. auch UA S, 5). Daß Birgit den Angeklagten\ntrotz ihres von der Strafkammer festgestellten Wunsches,\nnach Hause zurückzukehren, nicht verließ, ist daher nicht\nFolge eines im Sinne des § 239 StGB tatbestandsmäßigen\nVerhaltens des Angeklagten, sondern der krankheitsbe-Qingten psychischen Unfähigkeit des Mädchens, einen von\nden Planungen des Angeklagten abweichenden Fortbewegungswillen zu entwickeln. Dem steht nicht entgegen, daß Birgit\nimstande war, \"an einen ihr bekannten Ort oder zu engen\nBezugspersonen\" gehen zu wollen (UA S. 5). Denn die dem\nMädchen aus dieser Fähigkeit erwachsende Freiheitssphäre\nwar während des Zusammenseins mit dem Angeklagten nicht\nvorhanden, Ein tatbestandsmäßiges Handeln des Angeklagten\nliegt auch nicht darin, daß er das Mädchen aus dem Bereich\nentfernte, in dem es in beschränktem Maße die Fähigkeit\nhatte, sich nach eigenem Willen fortzubewegen. § 239 StGB\nschützt die Freiheit zur Ortsveränderung, nicht das Interesse,\neinen bestimmten Ort aufsuchen oder dort verweilen zu können\n(BGH, Urteil vom 14. Dezember 1978 - 4 StR 598/78 - bei Holtz\nMDR 1979, 280; Horn SK § 239 Rdn. 2; Schäfer aaO § 239 Rdn. 2;\nSchönke/Schröder aa0 § 239 Rän. 4).\n\ne5\n\n- 11 -\n\nIV. Ohne Erfolg ist die Rüge der Revision, der Angeklagte sei zu Unrecht eines Vergehens der Kindesentziehung\nschuldig gesprochen worden, da er Birgit nicht, wie vom\nLandgericht angenommen, \"durch List\" im Sinne des § 235\nAbs. 1 StGB entzogen habe. Dazu genügt ein geflissentliches\nVerbergen der verfolgten Absicht (BGHSt 1, 199, 201; 10,\n376, 379; 16, 58, 62). Das hat der Angeklagte getan, inden\ner mit Birgit in einem von den anderen Betreuem unbeobachteten\nAugenblick scheinbar wie üblich zum Spielen an den Waldrand\neing, den Rückweg so wählte, daß er an seinem zuvor zu\ndiesem Zweck an uneinsehbarer Stelle versteckten Pkw vorbeiführte und mit dem Mädchen davonfuhr (UA S. 11). Daß List\nauch gegen die von der Mutter Birgits unterrichteten Betreuerinnen des Mädchens angewendet werden konnte (BGHSt 16,\n58, 62 m.w.N.; vgl. auch BGHSt 25, 237, 238), bedarf keiner\nErörterung.\n\nV. Auch die Beanstandungen der Revision gegen den\nSchuldspruch wegen eines Vergehens des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen sind unbegründet, Entgegen\nder Ansicht des Beschwerdeführers setzt der Tatbestand\ndes § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB weder einen \"Mißbrauch\" des\nSchutzbefohlenen, noch der Stellung des Täters voraus,\n\nDa das Gesetz geschlechtliche Kontakte der in § 174 Abs. 1\nNr, 1 StGB bezeichneten Tätergruppe zu ‘Schutzbefohlenen\ngenerell für mißbräuchlich erachtet, genügte die bloße\nVornahme sexueller Handlungen (BT-Drucks. VI/3521 S, 21;\nDreher/Tröndle aa0 § 174 Rdn. 13; Horn SK § 174 Ran. 1;\nLackner aaO § 174 Anm. 2 a; Preisendanz aaO § 174 Anm. 2 a\naa; Schönke/Schröder aaO § 174 Rdn, 13).\n\n- 12\n\nGegen den Schuldspruch wegen Urkundenfälschung erhebt die Revision keine Einwendungen. Insoweit hat auch\n\ndie Nachprüfung durch den Senat keinen Rechtsfehler aufgedeckt,\n\nHerdegen Kuhn\nMaul Schimansky\n\nUlsamer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-12-06/1-str-651-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 179","ref_norm":"179","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 235","ref_norm":"235","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-12-06/1-str-651-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:09.267299+00:00"}}