{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1983-11-29_1_StR_455_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1983-11-29","aktenzeichen":"1 StR 455/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 455/83 BESCHLUSS\n\nAlm\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bankkaufmann Wilhelm R mp aus DU EEE,\n\ngeboren am MB. EEEEB 1937 in LU, zur Zeit\nin Haft,\n\nden Bankkaufmann Willy Friedrich M\n\nEEE aus\nSic zeboren anf. Ew 1935 in LUD,\nzur Zeit in Haft,\n\nden Bankkaufmann Manfred Fb aus St,\ndort geboren am. EB 1940,\n\nden Bankkaufmann Jürgen Sc hwB aus Ho -\nHM, zZeboren am WM. EEE 1940 in Ko\n\nbezüglich R mw und M ai wegen\n\nSteuerhinterziehung,\n\nbezüglich F ie und Sch EB wegen\nBeihilfe zur Steuerhinterziehung\n\n65\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,\nzu 5. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 29. November 1983 gemäß\n\n§ 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Stuttgart vom\n21. Oktober 1982 im gesamten Strafausspruch\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten\nRem, MOB und SchWB werden verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Revisionen der Angeklagten führen zur Aufhebung\ndes gesamten Strafausspruchs,\n\nSoweit der Strafkammer bei der Wahl des Strafrahmens\nvon ihr selbst erkannte Rechtsfehler (UA S. 335, 339) unterlaufen sind, erübrigt sich weitere Erörterung.\n\nZu Lasten aller Angeklagten hat das Landgericht in erster\nLinie die Höhe der hinterzogenen Einfuhrumsatzsteuer gewertet\n(UA S. 334, 335, 338, 340, 342). Diese ist rechtsfehlerhaft\nzum Nachteil der Angeklagten errechnet worden. Der Tatrichter\nlegte der Berechnung den jeweiligen von der Scheinfirma der\n\nerstaufnehmenden Bank für das geschmuggelte Gold berechneten\nBetrag zugrunde. Dieser enthielt auch die Einfuhrumsatzsteuer\nFür die Berechnung der Einfuhrumsatzsteuer darf indes dem\nGoldwert (vgl. hierzu Verordnung (EWG) Nr. 803/68 vom\n27.6.1968 BZBl. 1968 S. 739 in Verbindung mit der Dienstanweisung Z 8210 zur Einfuhrumsatzsteuer, bei Hartmann/\nMetzenmacher, UStG 6. Aufl. A. 420 S. 12, 14) die Einfuhrumsatzsteuer nicht hinzugerechnet werden (§ 11 Satz 3 UStG\n1973 Abschnitt I Art. 1 Abs, 2 lit. c der VO (EWG) Nr. 803/68\naa0, Hartmann/Metzenmacher aa0, E § 11 S. 26 Rdn. 47 und\n\nS. 70 Rdn. 134). Hiermach hat das Landgericht einen rechtsfehlerhaft nicht unerheblich überhöhten Betrag hinterzogener\nSteuer straferschwerend berücksichtigt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß dieser Rechtsfehler die Höhe der verhängten Strafen zum Nachteil der Angeklagten beeinflußt hat.\n\nDie weitergehenden Revisionen der Angeklagten Rewe,\nME und Schi waren, insoweit dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend, gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen,\n\nHerdegen Ulsamer Schikora\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-11-29/1-str-455-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-11-29/1-str-455-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:09.020383+00:00"}}