{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1983-11-22_1_StR_661_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1983-11-22","aktenzeichen":"1 StR 661/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"00\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 661/83 URTEIL\n\nALM.\n\n2»\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n. den Maurer Adolf PB aus Schi, geboren\n\nom BD. EEE 1934 ir WW,\n\nden Rentner Anton HB aus Schi, dort geboren\nam &. EEE 1935,\n\nwegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung\n\nAa\n\n- 2-\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 22. November 1983, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsanmer,\nDr. Schikora,\nDr. Granderath,\n\nSchimansky\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsbeistand iR aus EEE\nals Verteidiger des Angeklagten Pe,\n\nRechtsanwalt > aus EEE\nals Verteidiger des Angeklagten HB,\n\nJustizhauptsekretär (Em\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts München II vom 6, April 1983\n\nwerden verworfen,\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n60\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Pb wegen\nversuchter schwerer räuberischer Erpressung zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten sowie\nden Angeklagten Hg wegen Beihilfe dazu zur Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richten sich die Revisionen der\nAngeklagten. Beide erheben die Sachbeschwerde; der\nAngeklagte PER beanstandet auch das Verfahren.\n\nDie Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.\n\nA. Revision des Angeklagten Po\n\nI. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n\n1. Die Beanstandung, die Niederschrift über die\nVernehmung der Zeugin Bi hätte nicht verlesen werden\ndürfen, eine Begründung hierfür habe das Landgericht\nnicht gegeben, auch sei der vorgebrachte Entschuldigungsgrund nicht ausreichend, entspricht nicht den\ngemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zu stellenden Anforderungen. Danach muß der Beschwerdeführer \"die den\nMangel enthaltenden Tatsachen\" angeben. Dies hat so\nvollständig und so genau zu geschehen, daß das Revisionsgericht auf Grund der Revisionsrechtfertigung\nprüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn\ndie behaupteten Tatsachen erwiesen werden (BGHSt 3,\n213, 214). Der Revisionsführer hat schon Art und\nInhalt der die Verlesung anordnenden \"Verfügung\"\nnicht mitgeteilt.\n\n-L-\n\n2. Die Rüge, die richterliche Vernehmung der\nZeugin BE sei unter Verletzung von § 168 c Abs. 2\nAbs. 5 Satz 1 StPO zustande gekommen, kann schon\ndeshalb keinen Erfolg haben, weil der Angeklagte\nund sein Verteidiger der Verlesung nicht widersprochen haben (vgl. BGHSt 9, 24, 28; 26, 332,\n\n333; 31, 140, 145). Die Rüge, ein Pflichtverteidiger sei für die kommissarische Vernehmung nicht\nbestellt worden, bleibt aus den in BGHSt 29, 1, 5\ndargelegten Gründen erfolglos.\n\n3. Vergeblich beanstandet die Revision, daß\ndas Landgericht lediglich gemäß § 61 Nr. 5 StPO\nvon der Vereidigung des Zeugen IB abgesehen\nhat. Die von dieser Vorschrift aufgestellten Voraussetzungen und damit e in die Nichtvereidigung\ntragender Grund lagen vor (vgl. BGHSt 17, 186, 187).\n\n4. Die Behauptung, der Vorsitzende habe die\nZeugin Hilde a ) - die Ehefrau des Revisionsführers -\n\"aus Leibeskräften angeschrien\", wodurch die Pflicht\nzur fairen Leitung der Verhandlung verletzt worden\nsei, enthält weder in der Schilderung des Vorganges\nnoch in der Darlegung seiner Wirkungen die Fakten,\nderen Angabe nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlich ist. |\n\nIl. Die Prüfung auf Grund der Sachrüge deckt\nebenfalls keinen Rechtsfehler auf.\n\n1. Der Schuldspruch ist nicht zu beanstanden.\n\nGl\n\n-5_\n\nGemäß § 22 StGB liegt der Versuch einer Straftat vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung\nvon der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes\nunmittelbar ansetzt. Die Grenze von der Vorbereitungshandlung zum Versuch wird nicht erst überschritten, wenn der Täter ein Tatbestandsmerkmal\nverwirklicht, sondern schon dann, wenn er Handlungen\nvornimmt, die nach seinem Tatplan der Erfüllung eines\nTatbestandsmerkmals vorgelagert sind und in die Tatbestandshandlung unmittelbar einmünden, die mithin\n- aus der Sicht des Täters - das geschützte Rechtsgut\nin eine konkrete Gefahr bringen. Dementsprechend erstreckt sich das Versuchsstadium auf Handlungen, die\nim ungestörten Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen sollen oder die im unmittelbaren\nräumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen.\nDies ist der Fall, wenn der Täter subjektiv die Schwelle\nzum \"jetzt geht es los\" überschreitet und objektiv zur\ntatbestandsmäßigen Angriffshandlung ansetzt, so daß\nsein Tun ohne Zwischenakte in die Tatbestandserfüllung\nübergeht (BGHSt 22, 80, 81; 26, 201, 202 ff.; 28, 162,\n163; 30, 363, 364; BGH GA 1980, 24/25; Urt. vom 29. April\n1976 - 4 StR 117/76; vgl. ferner BGH NStZ 1983, 462 sowie\nBeschl. vom 9. August 1978 - 3 StR 281/78). Es kann nicht\nals rechtsfehlerhaft beanstandet werden, daß das Tatgericht die Überzeugung gewonnen hat, der Angeklagte\nhabe jedenfalls bei seiner dritten Rlickkehr an den\nTatort die Schwelle zum \"jetzt geht es los\" überschritten und zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung\nangesetzt. Indiz dafür ist auch, daß er nicht wie zuvor\nsogleich verschwand, als er wiederum entdeckt war,\nsondern die (Schein-)Waffe auf die Zeugin Bf richtete.\n\n-6 -\n\nVom - unbeendeten - Versuch ist der Angeklagte\nnicht freiwillig (§ 24 Abs. 1 Satz 1 StGB; vgl.\nBGHSt 9, 48, 49 ff.; BGH GA 1980, 2L, 25) zurückgetreten, weil er erkannt hatte, daß er nicht mehr\nzu seinem Ziel kommen konnte (UA S. 9), und befürchtete, bei Begehung der Tat festgenommen zu werden\n(UA S. 27). Mit ihrem Vorbringen, daß er die Tatausführung \"keineswegs\" für taussichtslos\" hielt,\ndiesen Erfolg jedoch nicht wollte, Iyeil er sah,\ndaß er Menschen Gewalt antun müßte\", wendet sich\ndie Revision in unzulässiger Weise gegen die tatrichterlichen Feststellungen.\n\n2. Die Strafbemessung weist keinen Rechtsfehler\nauf. Es durfte strafschärfend berücksichtigt werden,\n\ndaß der Angeklagte dreimal zur Tat angesetzt hat.\n\nB. Revision des Angeklagten Hugl\n\nDie Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachbeschwerde ergibt keinen Rechtsfehler. Die Einzelausführungen der Revision erschöpfen sich im wesentlichen in unzulässigen Angriffen auf die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung und Strafzumessung. Insbesondere ist das Vorbringen, der Angeklagte sei \"nur aus Neugierde\" mitgegangen, er habe\nnicht gewußt, daß PB die am Nachmittag vorgezeigte\nWaffe bei sich führte, mit den getroffenen Feststellungen nicht vereinbar. Wie die Strafkammer zutreffend\ndargelegt hat, reicht es für strafbefreienden Rücktritt nicht aus, daß der Revisionsführer von weiterer\nMitwirkung Abstand nahm; es fehlte insoweit ein \"ernsthaftes Bemühen\", die Begehung der Tat durch PEIEB zu\nverhindern (vgl. § 24 Abs. 2 Satz 2 StGB).\n\na\n\n- 7-\n\nBei der Strafbemessung durfte das Tatgericht zum\nNachteil des Angeklagten berücksichtigen, daß er\n\"hartnäckig\" Tatbeiträge erbrachte (das ist mit der\nWeiterverfolgung \"seines Tatplans\"! - UA S, 34 -\ngemeint), obgleich der Zeuge IB wiederholt abriet.\nSchließlich begegnet die Vermeinung einer günstigen\nSozialprognose gemäß § 56 Abs. 1 StGB keinen rechtlichen Bedenken.\n\nHerdegen Ulsamer Schikora\n\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-11-22/1-str-661-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-11-22/1-str-661-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:08.887002+00:00"}}