{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1983-11-15_1_StR_693_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1983-11-15","aktenzeichen":"1 StR 693/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"se\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 693/83 URTEIL\n(5 AM.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maurer Josef Sch EB aus AB, geboren am\na. WED 1935 in As, zur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchter Nötigung u.a.\n\n0\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 15. November 1983, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ulsamer,\nDr. Foth,\n\nDr. Granderath,\nSchimansky\n\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretär >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Augsburg vom 28. April\n1983 wird verworfen.\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen not-\n\nwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\n26\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nNötigung und wegen Körperverletzung unter Einbeziehung\nzweier Vorverurteilungen zur Gesamtfreiheitsstrafe von\neinem Jahr und acht Monaten verurteilt. Vom Vorwurf der\nVergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung und\nFreiheitsberaubung sowie einer weiteren Freiheitsberaubung\nhat es den Angeklagten freigesprochen. Gegen den freisprechenden Teil des Urteils richtet sich die vom Generalbundesanwalt vertretene, auf zwei Verfahrensrügen gestützte\nRevision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel bleibt\nohne Erfolg.\n\n1. § 251 Abs. 2 StPO ist nicht verletzt.\n\nDie Strafkammer hat in der Hauptverhandlung vom 28.4.1983\ndurch Beschluß die Verlesung der Niederschriften über die\npolizeilichen Vernehmungen des Tatopfers vom 16.9.1982 und\nvom 21.9.1982 angeordnet, \"weil durch das vorhandene Attest\nder Nervenärztin Dr. WER vom 24.4.1983 feststeht, daß die\nZeugin wegen einer schweren Nervenerkrankung auf nicht absehbare Zeit vernehmungsunfähig ist und das Gericht aus\neigener Sachkunde weiß, daß bei solchen Erkrankungen ein\nHeilungsprozeß völlig ungewiß ist\"; die Vernehmungsunfähigkeit gelte auch für eine kommissarische Vernehmung.\n\nDie Revision beanstandet, der Tatrichter habe sich mit\nder Möglichkeit, durch ein schonenderes Vorgehen - Vernehmung\nder Zeugin unter Ausschluß der Öffentlichkeit und in Abwesenheit des Angeklagten, Begleitung einer ärztlichen Vertrauensperson, Erholungspausen während der Vernehmung - zur Vernehmung der Zeugin zu gelangen, nicht überzeugend auseinandergesetzt.\n\nDiese Beanstandung greift nicht durch.\n\nVon der Sachkunde der Nervenärztin durfte die Strafkammer ausgehen. Die Revision hat dagegen nichts vorgebracht,\nEinen weiteren Sachverständigen brauchte das Landgericht\nnicht beizuziehen. Einen Rechtsfehler weist die vom Tatrichter auf der Grundlage des nervenärztlichen Attestes\ngetroffene Abwägung (vgl. hierzu BGHSt 22, 118, 120) nicht\nauf. Der von der Revision vermißten ausdrücklichen Erörterung\nbedurfte es angesichts des Inhalts des Attestes nicht. Die\nim einzelnen mitgeteilte schwere Nervenerkrankung umfaßte\nauch kaum steuerbare Selbstmordimpulse und schloß es aus,\ndaß die Zeugin \"derzeit und in absehbarer Zeit\" \"den Belastungen und der Konfrontation mit Sache und Person...\" Bewachsen ist. Nach der Überzeugung des Tatrichters bestand\ndie Möglichkeit eines erneuten Suicidversuchs der Zeugin\nauch bei einer Konfrontation nur mit der Sache; dieses\nRisiko auf sich zu nehmen, war die Kammer nicht bereit\n(UA S. 34). Als Hauptbelastungszeugin war das Tatopfer zwar\nan sich ein wichtiges Beweismittel. Seinen Beweiswert hat\ndie Strafkammer jedoch rechtsfehlerfrei als äußerst gering\neingestuft. Sie hält die Zeugin nicht nur aufgrund der inhaltlichen Unvereinbarkeit der Aussagen bei den beiden polizeilichen Vernehmungen für unglaubwürdig (UA S. 26, 27, 36),\nsie hat auch die Schilderung der Zeugin über ihr Verhalten\nam 12. und bis zum 15.9.1982 und die damit nicht zu vereinbarenden Aussagen anderer Zeugen in diese Beurteilung miteinbezogen (UA S. 29). Bei der Abwägung, ob ein Zeuge \"in absehbarer Zeit\" gerichtlich vernommen werden kann (§ 251\nAbs. 2 StPO), darf auch der Beweiswert und muß das Beschleunigungsgebot (Art. 6 Abs. 1 EMRK) berücksichtigt werden:\n\nBa\n\n2. Die weitere Rüge ist gleichfalls ohne Erfolg, die\nStrafkammer habe den Beweisamtrag der Staatsanwaltschaft\nauf Vernehmung der Nervenärztin Dr. Wolf zu der Behauptung,\ndie psychische Beeinträchtigung des Tatopfers sei durch\neine Vergewaltigung des Angeklagten ausgel’ist worden, zu\nUnrecht mit der Begründung abgelehnt, das Beweismittel\nsei völlig ungeeignet. Es kann ausgeschlossen werden, daß\ndie sachverständige Zeugin, die erst etwa fünf Monate nach\ndem Tatgeschehen konsultiert worden ist, unterscheiden kann,\n\nob die Nervenerkrankung auf einem traumatischen Gesamtgeschehen\n\noder auf einem bestimmten Einzelereignis innerhalb des Gesamterlebnisses, etwa auf einer Vergewaltigung beruht.\n\nVon einer Vernehmung der Nervenärztin brauchte der\nTatrichter auch sonst keinen entscheidenden Beitrag für\ndie Überführung des Angeklagten im Sinne der Anklage erwarten (§ 244 Abs. 2 StPO). Ob eine Vergewaltigung stattgefunden hat, vermochte die Ärztin aus eigener Beobachtung\nnicht zu bekunden; sie konnte allenfalls darüber befragt\nwerden, ob und was ihr das Tatopfer über eine Vergewaltigung\n\ndurch den Angeklagten berichtet hatte. Die psychische FErkrankung konnte auch durch sonstige im Zusammenhang mit\nder Sekte stehende Erlebnisse im Zeitraum Ende Juli bis\n15.9.1982 (UA S. 12-19) ausgelöst worden sein, worauf schon\nder Inhalt des nervenärztlichen Attestes deutlich hinweist\n(\"Seit den Ceschehnissen im Zusammenhang mit der ... Sekte\nim August/September 1982.,\"),\n\nHerdegen Ulsamer Foth\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-11-15/1-str-693-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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