{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1983-11-15_1_StR_553_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1983-11-15","aktenzeichen":"1 StR 553/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"£%\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 553/833 . URTEIL\nAm\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Versicherungskaufmann Georg S p ip zus Ku,\ngeboren am @. EEEEEEB 1936 in Emm, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Betrugs\n\n57\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 15. November 1983, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ulsanmer,\nDr. Foth,\n\nDr. Granderath,\nSchimansky\n\nals beisitzende Richter,\nRichter am Landgericht\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt > aus ED EEE\n\nals Verteidiger,\nJustizhauptsekretär >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Rottweil vom\n\n22. April 1983 wird verworfen,\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n5\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen zweier Vergehen des Betrugs\nzur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und\nseine Sicherungsverwahrung angeordnet. Dagegen richtet\nsich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.\n\n1. Der Beschwerdeführer beanstandet \"die Behinderung\nder Verteidigung, die Verletzung des Gebots, ein faires Verfahren durchzuführen, die Verletzung der Fürsorgepflicht des\nGerichts, die Verpflichtung, den Sachverhalt zu erforschen\",\nAnlaß dieser Rüge ist die unterlassene Beioränung der Ka»\nRechtsanwältin IB a1s Pflichtverteidigerin. Die insoweit gegen das Tatgericht erhobenen Vorwürfe sind offensichtlich unbegründet.\n\nBei Anordnung der Anklagezustellung am 3.12.1982 wurde\ndem damals in der Justizvollzugsanstalt KM einsitzenden\nBeschwerdeführer von Amts wegen der im Bezirk des erkennenden Gerichts ansässige Rechtsanwalt WEB als Pflichtverteidiger beigeordnet. Mit Schreiben vom 16.12.1982 bat der\nAngeklagte, einen KB Anwalt zum Pflichtverteidiger zu\nbestellen. Unmittelbar darauf - am 22.12.1982 - teilte das\nBüro der in KB praktizierenden Rechtsanwälte Sch,\nLie, IE und HB telefonisch mit, der Angeklagte\nhabe Auftrag zu seiner Verteidigung erteilt. Mit Schreiben\nvom 2.1.1983 zeigte der inzwischen in die Justizvollzugsanstalt WEB verlegte Angeklagte selbst die Beauftragung\n\nder Rechtsanwältin [gm an; diese bat mit Schreiben\nvom 7.1.1983 mit Rücksicht auf das ihr übertragene Mandat\num Akteneinsicht, die ihr gewährt wurde. Sie bestätigte auf\nentsprechende Anfrage des Strafkammervorsitzenden am 19.1.\n1983 ausdrücklich, daß sie Wahlverteidigerin sei. Daraufhin wurde am 4.2.1983 der bisherige Pflichtverteidiger entlassen,\n\nNach dem Revisionsvorbringen teilte Rechtsanwältin\nICE erstmals am 19.4.1983 telefonisch dem Gericht mit,\ndaß sie zu dem auf ihren Wunsch vom 3.2. auf den 21. 4.1983\nverlegten Hauptverhandlungstermin nicht erscheinen werde,\nda es ihr nicht gelungen sei, die erforderlichen Vorschüsse\nvom Angeklagten zu erhalten. In der Hauptverhandlung trat\nstatt dessen als Verteidiger der Fo Rechtsanwalt\nS@EEB auf und bat unter Berufung auf das durch ein Gespräch\nvom Vortage begründete Vertrauensverhältnis zu dem Angeklagten um seine Bestellung zum Pflichtverteidiger. Diesem Antrag\nwurde entsprochen.\n\nBei dieser Sachlage war die vom Beschwerdeführer vermißte Beiordnung der Rechtsanwältin Le zu keinen\nZeitpunkt geboten. Nach § 141 Abs. 1 StPO wird ein Pflichtverteidiger nur bestellt, wenn der Angeklagte keinen Wahlverteidiger hat. Solange das Wahlmandat der Rechtsanwältin\nLEER bestand, war deshalb für eine Pflichtverteidigerbestellung kein Raum. Frau Rechtsanwältin IE hat im\nübrigen einen entsprechenden Antrag auch niemals gestellt.\n\n2. Unbegründet ist auch die Rüge, die Strafkammer habe\nam ersten Verhandlungstag zu Unrecht einen auf § 246 Abs. 2\nStPO und auf eine Verletzung der §§ 80a und 202 StPO gestützten Aussetzungsamtrag zurückgewiesen.\n\na) Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers brauchte\ndie Strafkammer die Hauptverhandlung nicht auszusetzen, um\nder Sachverständigen aufzugeben, eine neue Hauptverhandlung\ndurch ein schriftliches Vorgutachten zur Frage der Sicherungsverwahrung vorzubereiten.\n\n§ 246a StPO schreibt lediglich die Vernehmung des Sachverständigen in der Hauptverhandlung vor. Die im Aussetzungsamtrag vertretene Auffassung, das Gericht sei verpflichtet\ngewesen, schon vor Eröffnung des Hauptverfahrens einen\nSachverständigen zuzuziehen, findet im Gesetz - insbesondere\nin § 202 StPO - keine Stütze. Darauf, daß die Staatsanwaltschaft nicht bereits im Vorverfahren einem Sachverständigen\nGelegenheit zur Vorbereitung des Gutachtens gegeben hatte,\nkann die Revision nicht gestützt werden (Meyer in Löwe-Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 80a Rdn. 6; Pelchen in KK § 80a\nRdn. 5; Paulus in KMR § 80a Rdn. 3; Kleinknecht/Meyer, StPO\n36. Aufl. § 80a Rdn. 4); die Beachtung des § 80a StPO kann\nauch nicht durch einen Aussetzungsamtrag in der Hauptverhandlung erzwungen werden.\n\nb) Der Aussetzungsamtrag ist auch nicht deshalb rechtsfehlerhaft abgelehnt worden, weil dem Beschwerdeführer hätte\nGelegenheit gegeben werden müssen, zur Person der durch Beschluß vom 15.4.1983 bestellten Sachverständigen Erkundigungen einzuziehen. Über den Aussetzungsamtrag entscheidet das\nGericht nach § 246 Abs. 4 StPO nach seinem freien, d.h.\npflichtgemäßen Ermessen (Herdegen in KK § 246 Rdn. 3). Ein\nErmessensfehler ist nicht ersichtlich. Bei der Sachverständigen handelte es sich, wie dem Bestellungsbeschluß zu\nentnehmen war, um die Leiterin des Staatlichen Gesundheitsamts RB, eine Regierungsmedizinaldirektorin. Die Strafkammer durfte unter diesen Umständen davon ausgehen, daß es\nbesonderer, zeitaufwendiger Erkundigungen vor der Hauptver-\n\nhandlung über ihre Qualifikation nicht bedurfte. Gesichtspunkte, die diese Auffassung als ermessensmißbräuchlich erscheinen lassen könnten, trägt auch die Revision nicht vor,\n\nc) Eine Aussetzung war auch nicht geboten, um die Akten\n101 KLs 40/82 LG Köln beizuziehen und dem Verteidiger Einsicht\nzu gewähren, um die Voraussetzungen für eine Gesamtstrafenbildung zu prüfen (BGHSt 12, 1, 10 m.w.N.; 23, 98, 99). Damit\nentfällt auch der Vorwurf der Verletzung der Aufklärungspflicht\nund der Behinderung der Verteidigung. Der weitere Vortrag des\nBeschwerdeführers, aus den genannten Akten ergäben sich \"zahlreiche neue Erkenntnisquellen\", der Lebenssachverhalt \"der\nAnklage überschneide sich in besonderer Weise\", entspricht\nnicht den nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zu stellenden Anforderungen.\n\nd) Inwiefern das Landgericht durch die Ablehnung des\nAussetzungsamtrags gegen § 217 StPO verstoßen haben soll,\nläßt sich dem Revisionsvorbringen nicht entnehmen. Es ist\nauch nicht ersichtlich, welche Bedeutung für den Bestand\ndes Urteils die verzögerliche Behandlung eines nach der Verkündung gestellten Antrags auf Einsichtnahme in Beiakten\nhaben soll.\n\n3. Die Vorschriften über die Öffentlichkeit sind nicht\nverletzt. Insoweit trägt der Beschwerdeführer vor:\n\nDie Hauptverhandlung vom 21. April 1983 sei um 10.40 Uhr\nwegen vorübergehender Verhinderung der Sachverständigen zur\nFortsetzung um 14.15 Uhr unterbrochen worden. Nachdem die\nMitglieder des Gerichts sowie die beiden einzigen Zuhörer\n- zwei Pressevertreter - den Sitzungssaal verlassen gehabt\nhätten, sei der Berichterstatter zurückgekehrt und habe gefragt, ob die Beteiligten mit einer Fortsetzung der Beweisaufnahme in Abwesenheit der Sachverständigen einverstanden\n\nseien. Nachdem dieses Einverständnis erteilt worden sei,\nhabe die Strafkammer von 10.47 Uhr bis 11.25 Uhr weitere\nBeweise erhoben. Diesen Teil der Beweisaufnahme hätten die\nZuhörer versäumt, da sie im Vertrauen auf die Ankündigung\ndes Vorsitzenden erst zur Fortsetzung der Hauptverhandlung\num 14.15 Uhr wieder erschienen seien.\n\nZu Unrecht sieht die Revision in diesem Verfahren einen\nVerstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit. Der Schutz\ndes Vertrauens in Terminsankündigungen wird vom Öffentlichkeitsgrundsatz nicht umfaßt. Ein so weitgehender Schutz des\nÖffentlichkeitsinteresses würde das Gericht praktisch an\njede einmal bekanntgegebene Terminsplanung binden und damit\neine flexible und zügige Durchführung der Hauptverhandlung\nbehindern. Der Bundesgerichtshof hat indes wiederholt ausgesprochen, daß der ungestörte und zügige Ablauf der Verhandlung ebenso wichtig ist wie die Kontrolle des Verfahrensgangs durch die Allgemeinheit (BGHSt 24, 72, 74; 27, 13, 15;\n29, 258, 259 £.; Beschl. vom 3.5.1983 - 5 StR 193/83 - bei\nHoltz, MDR 1983, 795; zustimmend Kissel, GVG § 169 Rdn. 38;\nSchäfer in Löwe-Rosenberg aa0 Rdn. 11). Eine abweichende\nBeurteilung ist auch nicht etwa deshalb geboten, weil im\nvorliegenden Fall die beiden Zuhörer Journalisten waren.\nPressevertreter genießen, was die Teilnahme an öffentlichen\nGerichtsverhandlungen angeht, grundsätzlich keinen weitergehenden Schutz als jeder Bürger (BVerfG NJW 1979, 1400,\n1401).\n\n4. Soweit der Beschwerdeführer rügt, das Landgericht habe\nin unzulässiger Weise eine Reihe seiner Beweisbehauptungen als\nwahr unterstellt, ist ein Rechtsfehler zu seinem Nachteil nicht\nersichtlich. Die Beanstandung, die Wahrunterstellung gentige\n\"dem Verteidigungsinteresse nicht oder nur unzulänglich, die\nBeweiserhebung hätte möglicherweise mehr für dieses Interesse\nerbracht\", beschränkt sich auf die Wiedergabe der Erläuterung\nim Karlsruher Kommentar (§ 244 Rdn. 104), ohne auf die Besonderheiten der einzelnen Beweisbehauptungen einzugehen. Inwie-\n\nweit die pauschale Rüge des Beschwerdeführers zutrifft, ergibt sich auch nicht aus den mitgeteilten Anträgen selbst.\nSämtliche sechs in der beanstandeten Weise behandelten Beweisamträge enthalten detaillierte Tatsachenschilderungen,\ndie die Strafkammer ohne Einengung oder Umdeutung in ihrer\nvollen Tragweite in die Urteilsgründe übernommen und bei der\nSachentscheidung verwertet hat.\n\n5. Den Hilfsbeweisamtrag auf Einholung des Gutachtens\neines sozialpsychologischen Sachverständigen hat das Landgericht im Urteil (UA S. 12/13) rechtsfehlerfrei abgelehnt.\nDer Beschwerdeführer versucht in unzulässiger Weise, seine\nWertung an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen.\n\nII. Die umfassende Überprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hin hat ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben.\n\nHerdegen Ulsamer Foth\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-11-15/1-str-553-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 202","ref_norm":"202","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 217","ref_norm":"217","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-11-15/1-str-553-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:08.538189+00:00"}}