{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1983-11-08_1_StR_702_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1983-11-08","aktenzeichen":"1 StR 702/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"35\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 702/83 URTEIL\nIm\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nIsmail Ü EB zus ME, geboren am Mi. EEE 1960\nin G@P, Kreis KUEb (TEE), zur Zeit in Haft,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\n25\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 8. November 1983, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nKuhn,\n\nDr. Schikora,\nDr. Foth,\n\nDr. Granderath\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EB in der Verhandlung,\nStaatsanwalt MB bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretär >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts München I vom\n\n11. Mai 1983 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n55\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung\nin Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes zu vier\nJahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die auf Verfahrensrügen\nund die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten\nhat keinen Erfolg.\n\nI, Verfahrensrügen\n\n1. Die Ablehnung des Beweisamtrags auf Einholung eines\nSachverständigengutachtens zur Glaubwürdigkeit der Zeugin\nHatice BB ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nDie Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer Zeugenaussage ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Dies gilt\nauch für die Aussagen kindlicher Zeugen, die Opfer eines\nsexuellen Angriffs geworden sind (BGH, Urt. vom 3.6.1981 -\n\n2 StR 170/81). Weder der zur Aburteilung stehende Sachverhalt noch die Persönlichkeit des Tatopfers weisen Besonderheiten auf, die die Heranziehung eines psychologischen oder\npsychiatrischen Sachverständigen geboten hätten (vgl. dazu\nHerdegen in KK § 244 Rdn. 34/36). Die Strafkammer hat in den\nUrteilsgründen nachgewiesen, daß sie die zur Beantwortung\n\nder Beweisfrage erforderliche Sachkunde besitzt, und sich\neingehend mit der Frage der Glaubwürdigkeit der Zeugin Den\nund den von der Verteidigung behaupteten Widersprüchen und\nUnklarheiten auseinandergesetzt.\n\nInsbesondere in der Frage, ob der Angeklagte mit dem\nKind den Beischlaf vollzogen hat, waren nach Überzeugung\nder Kammer eindeutige Feststellungen möglich. Der Angeklagte\nsteckte seinen Penis in die Scheide des Mädchens (UA S. 12).\n\n-h-\n\nDessen war sich die Zeugin sicher (UA S. 21); ihre Angaben\nwurden durch das Ergebnis einer ärztlichen Untersuchung bestätigt (UA S. 18). Lediglich zu Einzelheiten des Geschlechts.\nverkehrs konnte das Mädchen keine Angaben machen. Dies wird\ndurch die von der Kammer dargelegten Erwägungen einleuchtend\nerklärt (UA S. 21). Die nicht mehr aufklärbaren Begleitunstände sind für die rechtliche Beurteilung jedenfalls ohne\nBedeutung (UA S, 25), Die Begriffe \"vollendeter Geschlechtsverkehr\" (UA S. 20) und \"normaler Geschlechtsverkehr\" (UA S, 2\nsollen nach dem Urteilszusammenhang nur zum Ausdruck bringen,\ndaß der Beischlaf auch zum Samenerguß geführt hat.\n\n2. Die an den Zeugen VB gerichtete Frage des\nVerteidigers ist zu Recht zurückgewiesen worden.\n\nAus Bl. 16/17 des Sitzungsprotokolls ergibt sich, daß\ndas Gericht über die Zulässigkeit dieser Frage entschieden\nund sich dabei die zuvor vom Vorsitzenden gegebene Begründung\nzu eigen gemacht hat. Sie wird von § 241 Abs. 2 StPO gedeckt,\nDie zurückgewiesene Frage ging dahin, den Polizeibeamten\nWORD zu einer gutachtlichen Äußerung oder zu einem allgemeinen Werturteil zu veranlassen, denn zu dem äußeren Erscheinungsbild des Mädchens hatte er sich bereits geäußert\n(UA S, 12, 18). Beides lag außerhalb seiner Kompetenz als\nZeuge (vgl. Treier in KK § 241 Rdn. 4). Tatsächliche Umstände,\ndie Gegenstand des Zeugenbeweises sein können (vgl. BGH bei\nHoltz MDR 1979, 807), werden detailliert erst von der Revision\nbehauptet, Der Senat kann nicht prüfen, ob der Zeuge bei seiner\nVernehmung auch auf diese Umstände eingegangen ist.\n\nII, Sachbeschwerde\n\nDie sachlichrechtliche Prüfung des angefochtenen Urteils\nhat keinen Rechtsfehler aufgedeckt.\n\n35\n\nNach den Feststellungen liegt die Annahme eines\nminder schweren Falles der Vergewaltigung fern, so daß\ndas Landgericht auf diese Möglichkeit nicht ausdrücklich\neinzugehen brauchte. Schuldmindernde Faktoren von Gewicht,\ndie der Annahme eines besonders schweren Falles des sexuellen\nMißbrauchs von Kindern trotz Vorliegen eines Regelbeispiels\nentgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Der Umstand,\ndaß der Angeklagte \"zur Rettung der Familienehre\" gehandelt\n\nhaben will (UA S. 8), 1äßt seine Tat nicht im milderen Licht\nerscheinen.\n\nHerdegen Kuhn Schikora\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-11-08/1-str-702-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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