{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1983-11-08_1_StR_628_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1983-11-08","aktenzeichen":"1 StR 628/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"4\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 628/83 URTEIL\nAm\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Raumausstatter Dimitri J EEE , ohne festen\n\nWohnsitz, geboren am @. EEEEED 1957 in Em\nBED CB, zur Zeit in Haft,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\n>F\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 8. November 1983, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nKuhn,\n\nDr. Schikora,\nDr. Foth,\n\nDr. Granderath\n\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt gg.\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizhauptsekretär >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Stuttgart vom 20. April 1983\n\nwird verworfen,\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nSF\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Erwerbs\nvon Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit\nBetäubungsmitteln in zwei Fällen unter Einbeziehung der\nFreiheitsstrafe von zwei Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 3. März 1982 zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich\ndie Revision des Angeklagten, der die allgemeine Sachrüge\nerhebt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI. Die Nachprüfung des Schuldspruchs hat keinen Rechtsfehler ergeben. In beiden Fällen hat das Landgericht zu Recht\nTateinheit (§ 52 Abs. 1 StGB) zwischen unerlaubtem Erwerb\nund unerlaubtem Handeltreiben angenommen, da der Angeklagte -\njeweils fortgesetzt handelnd - Heroin teils zum Eigenverbrauch, teils zum gewinnbringenden Weiterverkauf sich verschafft hat.\n\nII. Auch der Strafausspruch begegnet keinen durchgreifenden\nBedenken,\n\n1. Allerdings 1äßt das angefochtene Urteil nähere Angaben zu den nach Ansicht der Strafkammer Rückfall im Sinne\ndes § 48 StGB begründenden Vorverurteilungen vermissen (zum\nErfordernis entsprechender Darlegung vgl. BGH, Beschl. vom\n12. März 1981 - 1 StR 801/80; Dreher/Tröndle, StGB 41. Aufl.\n§ 48 Rdn, 14).\n\nDer Angeklagte ist den Urteilsgründen zufolge (UA S. 3/\n4) wegen von ihm begangener Betäubungsmitteldelikte vorbestraft durch Urteile des Amtsgerichts Stuttgart vom 24. Februar 1977 und vom 28, Februar 1979. Den der jeweiligen Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt schildert das Land-\n\ngericht nicht. Es teilt insbesondere die Tatzeitpunkte\nnicht mit,\n\nIndessen kann die Frage der formellen Rückfallvoraussetzungen offen bleiben, weil die Mindeststrafe sowohl im\nersten Fall gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 5 BtMG aF\nals auch im zweiten Fall gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3\nNr. 4 BtMG nF ein Jahr Freiheitsstrafe betrug, so daß es\nhier auf die in § 48 Abs. 1 StGB bestimmte Mindeststrafe\nvon sechs Monaten nicht entscheidend ankam.\n\n2. Die Strafkammer hat ausgeführt, straferschwerend\nfalle ins Gewicht, daß der Angeklagte \"seine Heroingeschäfte\nnicht ausschließlich zur Deckung seines Eigenbedarfs, sondern\ndarüber hinaus auch noch, vor allem im zweiten Fall, wegen\ndes finanziellen Gewinns betrieben hat\" (UA S. 27). Nach dem\nZusammenhang der Strafzumessungserwägungen sollte mit dieser\nWendung nur der gesamte - aus Erwerb und Handeltreiben sich\nzusammensetzende - Unrechtsgehalt des strafbaren Verhaltens\nverdeutlicht werden, Die Doppelverwertung eines Tatbestandsmerkmals (§ 46 Abs. 3 StGB) ist darin nicht zu sehen, mag jene\nWendung auch ihrem Wortlaut nach mißverständlich sein.\n\n3. Die möglicherweise rechtsfehlerhafte Gesamtstrafenbildung (nur die erste der abgeurteilten Taten ist vor der\nVerurteilung durch das Amtsgericht Stuttgart vom 3. März 1982\nbegangen worden) gereicht dem Angeklagten nicht zum Nachteil.\n\nSF\n\nDas ergibt sich schon aus den Einzelstrafen, die hier\n\nin Betracht kommen (ein Jahr und sechs Monate, drei\n\nJahre und drei Monate, zwei Monate),und aus der Überlegung, daß eine andere Gesamtstrafenbildung die niedrigeren\ndieser Strafen erfassen würde, die Einsatzstrafe als gesonderte Strafe aber bestehen ließe,\n\nHerdegen Kuhn Schikora\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-11-08/1-str-628-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-11-08/1-str-628-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:08.332184+00:00"}}