{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1983-11-08_1_StR_536_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1983-11-08","aktenzeichen":"1 StR 536/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"323\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n1_StR 536/83 | BESCHLUSS\nm in der Strafsache\ngegen\n\nden Maschinenschlosser Klaus W mb aus UMB/DeEm,\n\ngeboren am MB. ED 1954 in Leim, Kreis cu,\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nSS\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. November 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\n1. Das Urteil des Landgerichts Ulm/Donau vom\n5. Mai 1983 wird im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine\nandere als Schwurgericht zuständige Strafkammer\ndes Landgerichts zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision,\nzurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird\nverworfen.\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat\nzur Revision des Angeklagten ausgeführt:\n\n\"Die aufgrund der allgemeinen Sachrüge vorgenommene\nGesamtüberprüfung des Urteils hat im Schuldspruch\nkeinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler\naufgedeckt.\n\nDie Urteilsfeststellungen tragen insbesondere den\nSchuldspruch wegen versuchten Mordes in Tateinheit\n\nmit einem Vergehen des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte. Die hiergegen gerichteten Ausführungen der\nRevision wenden sich gegen die Urteilsfeststellungen\n\nund die Beweiswürdigung; der Beschwerdeführer ver-\n\nkennt dabei, daß es allein Sache des Tatrichters ist,\ndas Ergebnis der Beweisaufnahme festzustellen und zu\nwürdigen (BGHSt 21, 149, 151). Die Überlegungen und\nSchlußfolgerungen des Tatrichters brauchen nicht zwingend\nzu sein; es genügt, daß sie nach der allgemeinen Lebenserfahrung möglich sind (BGHSt 26, 56, 63; 29, 18, 20).\nDas Revisionsgericht ist an diese Feststellungen und\nSchlußfolgerungen gebunden; es darf die Beweiswürdigung\ndes Tatrichters nicht durch seine eigene ersetzen (BGHSt\n10, 208, 210; 29, 18, 20). Es hat auf die Sachrüge hin nur\nzu prüfen, ob die Urteilsgründe rechtlich einwandfrei,\nd.h. frei von Widersprüchen, Unklarheiten und Verstößen\ngegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze\nsind (BGHSt 29, 18, 20). Derartige Rechtsfehler sind\nweder den Urteilsgründen noch der Revisionsrechtfertigung\nzu entnehmen.\n\nDer Strafausspruch kann allerdings nicht bestehen bleiben.\n\nDas Landgericht hat schon selbst zutreffend ausgeführt\n(UA S. 58), daß es bei der Bildung der Gesamtstrafe die\nvom Amtsgericht Ulm am 9. Juni 1982 - 5 Ds 5090/82 - verhängte Freiheitsstrafe von zwei Monaten mit Bewährung\nversehentlich unberücksichtigt gelassen hat.\n\nDie Schwurgerichtskammer hätte mit den in den Fällen II\n(Tatzeit 29. August 1981) und II 2 (Tatzeit 8./9. Januar\n1982) verhängten Freiheitsstrafen und der durch das Urtell\ndes Amtsgerichts Ulm vom 9. Juni 1982 ausgesprochenen\nFreiheitsstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe bilden müssen;\nda die Tatzeit der Taten II 1. und II 2. vor dem Erlaß\ndes Urteils am 9. Juni 1982 lagen (§ 55 StGB). Aus den\n\nu\n\nden Fällen II 3 bis II 9 verhängten Freiheitsstrafen\nhätte eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe gebildet\nwerden müssen (§ 54 StGB).\"\n\nDiesen Ausführungen tritt der Senat bei.\n\nHerdegen Kuhn Schikora\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-11-08/1-str-536-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-11-08/1-str-536-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:08.305932+00:00"}}