{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1983-11-07_1_StR_721_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1983-11-07","aktenzeichen":"1 StR 721/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Am.\n\nBetMG 1981 § 30 Abs. 1 Nr. 4\n\nDas Tatbestandsmerkmal \"nicht geringe Menge\" in\n§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BetMG ist zu bejahen, wenn der\nTäter ein Heroingemisch einführt, das mindestens\n1,5 g Heroinhydrochlorid enthält,\n\n5%","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja (Abs. 2. der Gründe)\n\nAm.\n\nBetMG 1981 § 30 Abs. 1 Nr. 4\n\nDas Tatbestandsmerkmal \"nicht geringe Menge\" in\n§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BetMG ist zu bejahen, wenn der\nTäter ein Heroingemisch einführt, das mindestens\n1,5 g Heroinhydrochlorid enthält,\n\n5%\n\nBGH, Beschl. v. 7. November 1983 - 1 StR 721/83 - LG Kempten\n\n(Allgäu)\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 721/83 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Koch Peter Sch EEE zus LEmp (De ),\ndort geboren an@. WEEB 1951, zur Zeit in Haft,\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge\n\n2\n\nzb\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts am 7. November 1983 gemäß § 349\nAbs. 4 StPO einstimmig beschlossen;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Kempten vom\n\n19. Juli 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurlickverwiesen.\n\nGründe:\n\nNach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte\nam 9. Januar 1985 auf dem Flughafen München-Riem mindestens\nvier Gramm eines Heroingemischs mit einem Reinheitsgrad von\nbu %, das er einige Tage zuvor in Indien im Tausch gegen\neinen goldenen Armreif im Werte von etwa 80,-- DM erworben\nhatte, in das Bundesgebiet eingeführt; etwa 150 mg des eingeführten Gemischs konnten sichergestellt werden. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines Verbrechens der\nunerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge zur Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten\nverurteilt. Die auf die Sachrlige gestützte Revision des\nAngeklagten hat Erfolg.\n\n1. Die Revision beanstandet mit Recht die Beweiswürdigung zur Menge des in Indien erworbenen Heroingemischs.\nNach seiner Einlassung hat der Angeklagte in Indien etwa\n2 bis 53 Gramm Heroingemisch erworben (UA S. 6). Der Zeuge\n\nKEMB schätzte die erworbene Menge bei seiner polizeilichen\nVernehmung auf etwa 2 bis 5 Gramm, vor dem Tatrichter auf\netwa 3 Gramm (UA S. 8). Aufgrund dieser Zeugenaussage und\n\ndes vom Angeklagten für das Heroingemisch im Tauschwege bezahlten Preises von etwa 80,-- DM gelangt die Strafkammer\nohne weiteres zu der Überzeugung, daß der Angeklagte mindesten\n4 g Heroingemisch erwarb (UA S. 10). Entscheidendes Gewicht\nhat das Landgericht dem Wert der Gegenleistung beigemessen.\nEs hat aber die für seine Folgerungen wesentliche Frage,\nwelche Menge Heroinzubereitung mit einem Reinheitsgrad von\n\n44 % für ca. 80,-- DM im Dezember 1982 in Indien (Goa oder\nAnchuna) durchschnittlich erworben werden konnte, nicht erörtert. Bei der Wertangabe von ca. 80,-- DM handelt es sich\nüberdies um einen Preis, der für den goldenen Armreif auf\n\ndem Inlandsmarkt erzielt werden konnte. Auch mit der Schätzung\ndes Zeugen KB befassen sich die Urteilsgründe nicht. Schon\ndiese Lücken in der Beweiswürdigung flihren zur Aufhebung des\nSchuldspruchs wegen eines Verbrechens der unerlaubten Einfuhr\nvon Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.\n\nDer neue Tatrichter wird der Mengenfeststellung umso mehr\nSorgfalt widmen müssen, als von ihr die Einstufung der Tat als\nVergehen nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BetMG oder als Verbrechen gem\n§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BetMG abhängen kann.\n\n2. Der Senat weist auf folgendes hin:\n\nDie Ausgangserwägung der rechtlichen Würdigung der Strafkammer, \"nach allgemein herrschender Rechtsprechung\" stelle\n1 g reines Heroin die Untergrenze einer nicht geringen Menge\nim Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BetMG dar, teilt der Senat\nnicht. Eine gefestigte Rechtsprechung zur Auslegung des Merkmals \"nicht geringe Menge\" im Tatbestand des § 30 Abs. 1 Nr. 4\nBetMG gibt es bisher nicht. Zur Strafzumessungsregel des § 11\nAbs. 4 Nr. 5 BetMG a.F. hat der Bundesgerichtshof wiederholt\n\n67\n\nausgeführt, daß 3 g qualitativ gutes, besonders reines\nHeroin als eine nicht geringe Menge angesehen werden können,\naber 15 g eines Gemischs mit einem Heroinanteil von nur\n\n10 % nicht ohne weiteres eine solche Menge bilden (BGH\n\nNStZ 1981,483; 1983, 322, 323; Körner, BetMG § 29 Rdn. 352\nJeweils mit weiteren Nachweisen). Im Einzelfall sei die\nFrage, ob eine nicht geringe Menge vorliege, vom Tatrichter\nauf Grund aller für die Würdigung in Betracht kommenden Unstände zu entscheiden (BGHSt 26, 355, 358; vgl. auch BGHSt\n31, 163, 164; BGH NStZ 1983, 322). Diese Auffassung kann\n\nfür die Auslegung der Vorschrift des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BetNMG\nnicht maßgeblich sein. In § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetMG a.F. war\ndie \"nicht geringe Menge\" lediglich Merkmal einer Strafzumessungsregel, die dem Tatrichter einen Ermessensspielraum\nließ. Was für § 29 Abs. 3 BetMG gilt, kann hier unerörtert\nbleiben, Jedenfalls in § 30 Abs. 1 Nr. 4 BetMG ist die \"nicht\ngeringe Menge\" Tatbestandsmerkmal, für das der Bestimmtheiltsgrundsatz (Art. 103 Abs. 2 GG; § 1 StGB) eine Präzisierung\ngebietet (vgl. BVerfGE 57, 250, 262). Von der Verwirklichung\ndieses Tatbestandsmerkmals hängt die Einstufung eines bereits\nnach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BetMG strafbaren Verhaltens als Verbrechen (§ 12 Abs. 1 StGB) ab. Die außerordentliche Verschärfung des Strafrahmens - § 29 Abs. 1 Nr. 1 BetMG droht\nfür die unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe an, § 30 Abs. 1\nNr. 4 BetMG bedroht die unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit Freiheitsstrafe nicht\nunter zwei Jahren - schließt es aus, die Bestimmung des\nGrenzwerts als Ermessensfrage des Einzelfalls anzusehen.\nRechtsanwendende und Rechtsunterworfene müssen wissen, von\nwelcher Quantität ab die nicht geringe Menge im Sinne von\n\n§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BetMG in jedem Falle beginnt. Auf Grund\nder unterschiedlichen Beschaffenheit, Wirkungsweise und Gefährlichkeit der Betäubungsmittel ist es allerdings ausgeschlossen, diese Quantität einheitlich zu bestimmen. Es muß\ndifferenziert werden,\n\nBei Heroin steht der Gesichtspunkt der außerordentlichen Gefährlichkeit schon sehr geringer Stoffquantitäten\nim Vordergrund. Deshalb ist der Senat der Auffassung, daß\nder Tatbestand des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BetMG zu bejahen ist,\nwenn der Täter eine Stoffmenge einführt, die mindestens\n1,5 g Heroinhydrochlorid (wasserlösliches Heroin ohne\nstreckende Zusätze) in einer Konzentration enthält, die\ndie Herstellung toxischer Dosen für den Drogenunabhängigen\nermöglicht. Die bisher nicht eindeutige Rechtsprechung zu\n§ 11 Abs. 4 Nr. 5 BetMG a,F., die zum Teil Stoffgemische\nmit einem (erheblich) unter 1,5 g liegenden Heroinanteil\nals nicht geringe Menge ansah, zum Teil bezweifelte, ob\nein solcher Anteil ausreicht (vgl. Körner aa0 § 29 Rdn. 345,\n348, 352 m.w.N.), erfährt damit die für § 30 Abs. 1 Nr. 4\nBetMG erforderliche Präzisierung. Da Heroin eine Droge ist,\ndie schon nach wenigen Injektionen zu starker Abhängigkeit\nführen kann und psychophysischen Verfall bewirkt, wird das\ntatbestandliche Unrecht nicht von zu geringen Voraussetzungen\nabhängig gemacht, wenn man die nicht geringe Menge im Sinne\nvon § 30 Abs. 1 Nr. 4 BetMG bei 1,5 g Heroinhydrochlorid\nbeginnen 14ßt. 50 mg dieses Wirkstoffs können bei drogenunabhängigen Personen letal wirken. Deshalb enthält die\ntatsächliche Konsumeinheit Drogenunabhängiger in aller Regel\nweniger als 50 mg Heroinhydrochlorid (Schulz/Wasilewski in\nKrininalistik 1979, 11, 12). Jedenfalls lassen sich aus\n1,5 g dieses Wirkstoffs wenigstens 30 äußerst gefährliche oder\neine sehr viel höhere Anzahl toxischer Dosen geringerer Gefährlichkeit gewinnen (vgl. Körner aaO Anhang C 1 Bem. 3\nBuchst. f£).\n\nDer Nachweis der tatbestandlichen Voraussetzungen und\ndie Bestimmung des Schuldumfangs erfordern, daß entweder\nkonkrete Feststellungen über die Qualität des eingeführten\nHeroingemischs getroffen werden oder daß von dem für den\n\nB24\n\nAngeklagten günstigsten Mischungsverhältnis, das nach den\nUmständen in Frage kommt, ausgegangen wird (BGH NStZ 1983,\n322, 323).\n\nFür die Frage, ob ein minder schwerer Fall vorliegt\n(§ 30 Abs. 2 BetMG), kann es im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung von wesentlicher Bedeutung sein, wenn die\nWirkstoffmenge des singeführten Heroingemischs nicht sehr\nerheblich über dem Grenzwert der nicht geringen Menge liegt.\n\nHerdegen Ulsamer Maul\nSchikora Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-11-07/1-str-721-83","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-11-07/1-str-721-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:08.255397+00:00"}}