{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1983-11-03_1_StR_681_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1983-11-03","aktenzeichen":"1 StR 681/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Die Einziehung eines Gegenstands nach N 74 Abs. 1, Abs. 2\nNr. 1 StGB ist Teil der Rechtsfolgen, deren Zumessung ihre\nGrundlage in der Schuld des Täters findet. Auf den sich daraus ergebenden Zusammenhang von Haupt- und Nebenstrafe\n(vgl. BGH MDR 1983, 767) braucht das Urteil jedoch nicht\neinzugehen, wenn die Einziehung im Einzelfall die Bemessung der Hauptstrafe nicht wesentlich zu beeinflussen\n. vermag, also kein bestimmender Zumessungsfaktor ist.","text_plain":"ZA\nJALZ\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\n\nStGB 1975 § 74 Abs. 2 Nr. 1; StPO 1975 § 267 Abs. 3 Satz 1\n\nDie Einziehung eines Gegenstands nach N 74 Abs. 1, Abs. 2\nNr. 1 StGB ist Teil der Rechtsfolgen, deren Zumessung ihre\nGrundlage in der Schuld des Täters findet. Auf den sich daraus ergebenden Zusammenhang von Haupt- und Nebenstrafe\n(vgl. BGH MDR 1983, 767) braucht das Urteil jedoch nicht\neinzugehen, wenn die Einziehung im Einzelfall die Bemessung der Hauptstrafe nicht wesentlich zu beeinflussen\n. vermag, also kein bestimmender Zumessungsfaktor ist.\n\nBGH, Urt. v. 3. November 1983 - 1 StR 681/83 - LG Nürnberg-Fürth\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_681/83 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Jürgen W ED aus FR, dort geboren\nam. EB 1959, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Diebstahls\n\nA\n\nA\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 3. November 1983, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\n\nDr. Granderath,\nSchimansky\n\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt ED aus ER\n\nals Verteidiger,\nJustizhauptsekretär EEEEED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth\n\nvom 7. Juni 1983 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\na\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls\nin 27 Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren\nund vier Monaten verurteilt, seinen Pkw BMW 528 eingezogen und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von\ndrei Jahren entzogen. Mit der auf den Rechtsfolgenausspruch\nbeschränkten Revision beanstandet der Beschwerdeführer die\nStrafzumessung. Nach seiner Auffassung ist die verhängte\nStrafe zu hoch; er rügt insbesondere auch, daß das Landgericht die Einziehung des Pkw bei der Strafzumessung nicht\nberücksichtigt habe,\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1. Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des\nTatrichters. Er allein ist aufgrund der Hauptverhandlung\nin der Lage, sich von der Tat und der Persönlichkeit des\nTäters einen umfassenden Eindruck zu verschaffen. Ein Eingreifen des Revisionsgerichts ist in der Regel nur dann\nmöglich, wenn der Tatrichter einen falschen Strafrahmen\nwählt oder die ihm nach § 46 StGB obliegende Pflicht zur\nAbwägung aller für und gegen den Täter sprechenden Umstände\nverletzt, wenn Strafzumessungserwägungen in sich rechtsfehlerhaft sind oder wenn die Strafe nicht mehr innerhalb\ndes Spielraums liegt, der dem Tatrichter bei der Strafzumessung eingeräumt ist (vgl. BGHSt 17, 35, 36; 24, 132, 133).\nIm Hinblick auf diesen Spielraum ist eine exakte Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen (BGHSt 27, 2, 3).\n\na) Der Einwand, die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe\nsei \"gerade angesichts der Jugend\" des Beschwerdeführers\n\"zu hoch\", greift nicht. durch. Die Strafkammer hat bei ihrer\neingehenden Darlegung der Gründe für die Strafzumessung die\n\nJugend des Angeklagten und die sich aus ihr ergebende besondere Strafempfindlichkeit und Strafempfänglichkeit ausdrücklich mildernd berücksichtigt (UA S. 39, 40, 50).\n\nb) Ein Rechtsfehler ist entgegen der Ansicht des\nBeschwerdeführers auch nicht darin zu erblicken, daß das\nLandgericht bei der Begründung des Strafmaßes die Einziehung des Pkw nicht erwähnt hat.\n\nAllerdings ist die Einziehung nach § 74 Abs, 2 Nr. 1\nStGB Nebenstrafe und daher Teil der Strafzumessung. Der\nWert der eingezogenen Gegenstände muß deshalb im Rahmen\nder erforderlichen Gesamtbetrachtung berücksichtigt werden\n(BGH MDR 1983, 767 m.w.N.). Sind diese Gegenstände wie im\nvorliegenden Fall zur Begehung einer Vielzahl selbständiger\nStraftaten gebraucht worden, so genügt es in der Regel,\nwenn ihr Wert bei der Bemessung der zu bildenden Gesamtstrafe in Betracht gezogen wird.\n\nDas Erfordernis der Berücksichtigung bei der Strafzumessung ist indes von der Frage zu trennen, ob dieser Gesichtspunkt im Einzelfall auch Eingang in die schriftlichen\nUrteilsgründe finden muß. Der Senat hat zwar in der zitierten Entscheidung (MDR 1983, 767) ausgesprochen, der Tatrichter müsse erkennen lassen, daß er sich bei Anordnung der\nEinziehung ihres Charakters als Nebenstrafe bewußt war und\ndaß er deshalb eine \"Gesamtschau mit der Hauptstrafe\" vorgenommen hat. Damit sollte jedoch nicht der in 8 267 Abs. 3\n\"Satz 1 StPO niedergelegte Grundsatz in Frage gestellt werden,\ndaß das Gericht nur zur Darlegung der für die Strafzumessung\nbestimmenden Umstände verpflichtet ist. Der Wert der nach\n§§ 74 Abs. 2 Nr. 1 StGB eingezogenen Gegenstände ist insoweit\nnicht anders zu behandeln als andere Gesichtspunkte der Strafzumessung. Seiner ausdrücklichen Hervorhebung in den Urteils\ngründen bedarf es deshalb nur, wenn er im konkreten Fall im\n\nEIG\n\nVerhältnis zu den anderen Zumessungsgründen ein solches\nGewicht hat, daß ihm maßgebliche Bedeutung für die Strafhöhe zukommt.\n\nIm vorliegenden Fall hat die Strafkammer ihre Erwägungen zur Bemessung der Strafen ausführlich und differenziert dargelegt. Die für die 27 Diebstahlsfälle verhängten\nmaßvollen Einzelstrafen lassen erkennen, daß den hervorgehobenen Milderungsgründen nicht unerhebliche Bedeutung beigemessen worden ist. Die Summe der Einzelstrafen (19 Jahre\nund 8 Monate Freiheitsstrafe) ist bei der Bildung der Gesamtstrafe auf rund ein Drittel reduziert worden. Es liegt\nunter diesen Umständen auf der Hand, daß dem Verlust des\nPkw, den der Beschwerdeführer etwa zwei Jahre vor der Urteilsverkündung viermal vergeblich in Zeitungsinseraten für 6.500 DM\nzum Verkauf angeboten hatte (UA S. 5) und dessen Verkaufswert in der Zwischenzeit erheblich gesunken war, kein bestimmender Einfluß auf die Bildung der Gesamtstrafe mehr\nzukommen konnte. Selbst wenn sein Wert in Tagessätze umgerechnet und berücksichtigt worden wäre, hätte er angesichts\ndes Gewichts der sonstigen Gründe keinen maßgeblichen Faktor\ndargestellt. Insofern unterscheidet sich der Sachverhalt\nwesentlich von dem der zitierten Senatsentscheidung (MDR\n1983, 767) zugrunde liegenden: Dort war für die einzige\nabgeurteilte Tat eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 6\nMonaten verhängt und das vom Angeklagten erst kurz zuvor\nfür 11.000 DM erworbene Motorrad eingezogen worden.\n\n2. Die umfassende Prüfung des Rechtsfolgenausspruchs\nauf die Sachrüge hin hat auch im übrigen keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nHerdegen Ulsamer Maul\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-11-03/1-str-681-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-11-03/1-str-681-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:08.164160+00:00"}}