{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1983-11-03_1_StR_515_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1983-11-03","aktenzeichen":"1 StR 515/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nji StR 515/83 BESCHLUSS\n3m\n\nin der Strafsache\ngegen\nden kaufmännischen Angestellten Günther W EEEB aus\n\nPo, dort geboren am @B. WER 1943, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Brandstiftung u.a.\n\n50\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\nder Beteiligten - zu III, auf Antrag des Generalbundesanwalts - gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO am 3. November 1983\neinstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München II vom\n15. April 1983\n\n1. im Schuldspruch dahin abgeändert, daß\nder Angeklagte nicht zweier rechtlich\nzusammentreffender Vergehen der Verleumdung und des Betrugs, sondern der\nBeleidigung in Tateinheit mit Betrug\n(8§ 185, 263, 52 StGB) schuldig ist,\n\n2. im Ausspruch über die im Fall B II 4\nder Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe sowie im Gesamtstrafenausspruch\n\n. mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIl, Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen,\n\nIII. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nwird verworfen.\n\nGründe:\n\nI. Der Beschwerdeführer beanstandet zu Recht, daß das\nLandgericht ihn im Fall B II 4 der Urteilsgründe der Verleumdung (in Tateinheit mit Betrug) für schuldig befunden\nhat. Nach den Urteilsfeststellungen hatte er folgendes\nZeitungsinserat aufgegeben:\n\nModell-Hostess JB für private schöne\nStunden. Rufen Sie doch mal an!\n\nDie anschließend genannte Telefonnummer war diejenige\nseiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau, die er \"damit\nbeleidigen und in der öffentlichen Meinung verächtlich\nmachen und herabwürdigen wollte\", Seine Ehefrau erhielt\nin der Folgezeit immer wieder belästigende Anrufe und sah\nsich schließlich gezwungen, eine Gegenanzeige aufzugeben.\n\n1. Eine Verleumdung liegt nur vor, wenn \"in Beziehung\nauf einen anderen\" eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet wird. Diese Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn erkennbar wird, daß hinter der Äußerung ein anderer als der\nBetroffene als - angeblicher oder wirklicher - Urheber steht.\nWer diesen \"Drittbezug\" verbirgt und lediglich eine den Betroffenen kompromittierende Sachlage schafft, verleumdet nicht\n(vgl. Herdegen in LK 9. Aufl. § 186 Rdn. 9 m.w.N.; Lenckner\nin Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. § 186 Rdn. 7; Rudolphi\nin SK § 186 Rdn. 10). So liegt es hier: Der Angeklagte hat\nbei den Lesern des Inserats den Eindruck hervorgerufen, Urheberin sei seine Ehefrau selbst.\n\n-Uu-\n\n2. Damit erweist sich das Verhalten des Beschwerdeführers allerdings nicht etwa als strafrechtlich irrelevant.\nDem Urteilszusammenhang läßt sich entnehmen, daß es ihm darum\nging, seine Ehefrau durch die Anzeige und deren unausbleibliche\nFolgen zu kränken; die zu erwartenden Anrufe, mit denen ihr\nsexuelle Handlungen gegen Entgelt angesonnen wurden, sollten\nihr ebenso wie die Lektüre der Anzeige bewußt machen, daß\nsie mit einer Prostituierten gleichgestellt wurde. Darin liegt\neine grobe Kundgabe der Mißachtung, die den Tatbestand der\nBeleidigung erfüllt.\n\n3, Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind,\nkonnte der Senat den Schuldspruch ändern. § 265 StPO steht\nnicht entgegen, da der Beschwerdeführer sich gegen den Vorwurf der Beleidigung nicht anders hätte verteidigen können.\nDiese Änderung führt zur Aufhebung der für diesen Fall verhängte\nEinzelstrafe und damit auch des Gesamtstrafenausspruchs. Das\nLandgericht ist auch für die Verleumdung von einer gesetzlichen\nHöchststrafe von fünf Jahren ausgegangen, weil die Tat öffentlich begangen wurde. Da der tateinheitlich begangene Betrug\nzum Nachteil des Zeitungsverlages unberührt bleibt, ist die\nStrafdrohung nach § 52 Abs. 2 StGB zwar dem § 263 Abs. 1 StGB\nzu entnehmen und damit im Ergebnis unverändert. Das Landgericht hat jedoch mit Recht bei der Strafzumessung der Ehrverletzung das entscheidende Gewicht beigemessen; der Betrug\nist lediglich Begleittat, der Schaden beträgt 100,-- DM. Es\n1äßt sich deshalb nicht ausschließen, daß die in der Strafdrohung des § 1§ 5 StGB (Höchststrafe für den vorliegenden\nFall: ein Jahr Freiheitsstrafe) zum Ausdruck kommende wesentlich mildere gesetzliche Bewertung der Ehrverletzung unabhängig von dem aus anderen Gründen zur Verfügung stehenden weiteren Strafrahmen hier zu einer geringeren Einzelstrafe führt.\n\nso\n\n-5.-\n\nII. Die weitergehende Revision des Angeklagten ist\n\n' unbegründet im Sinne des § 349 Abs. >? StPO, Insoweit wird auf\ndie zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 26. August 1983 Bezug genommen. Die\nGegenerklärung des Beschwerdeführers gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlaß,\n\nHerdegen Ulsamer Maul\n\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-11-03/1-str-515-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-11-03/1-str-515-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:08.140117+00:00"}}