{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1983-11-03_1_StR_178_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1983-11-03","aktenzeichen":"1 StR 178/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"3jm\n\nStGB 1975 §§ 153, 164\nStPO 1975 §§ 151, 155, 264\n\nEine Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage wegen\neiner uneidlichen Falschaussage und einer ihr inhaltlich widersprechenden falschen Verdächtigung ist nicht\nzulässig, wenn es sich um selbständige Taten im verfahrensrechtlichen Sinn handelt und die eine dieser\nTaten nicht angeklagt ist.","text_plain":"4\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\n3jm\n\nStGB 1975 §§ 153, 164\nStPO 1975 §§ 151, 155, 264\n\nEine Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage wegen\neiner uneidlichen Falschaussage und einer ihr inhaltlich widersprechenden falschen Verdächtigung ist nicht\nzulässig, wenn es sich um selbständige Taten im verfahrensrechtlichen Sinn handelt und die eine dieser\nTaten nicht angeklagt ist.\n\nBGH, Beschl. v. 3. November 1983 - 1 StR 178/83 - AG Sigmaringen\nOLG Stuttgart\nLG Hechingen\n\n4\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n1 Str 178/83 BESCHLUSS\n\nin der Vorlegungssache\n\ngegen\n\ndie Taxifahrerin Margot 5 t EB aus Schi -\nHa, geboren am ED. GEEEEB 1959 in Signum,\n\nwegen uneidlicher Falschaussage\n\n49\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung von Vorsitzendem Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen und der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer,\nDr. Maul, Dr. Foth und Schimansky am 3. November 1983\nbeschlossen;\n\nEine Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage\nwegen einer uneidlichen Falschaussage und einer\nihr inhaltlich widersprechenden falschen Verdächtigung ist nicht zulässig, wenn es sich um\nselbständige Taten im verfahrensrechtlichen Sinn\nhandelt und die eine dieser Taten nicht angeklagt\nist,\n\nGründe?\n\nI. Nach einem Verkehrsunfall am 17. August 1980 hatte\n\ndie Angeklagte bei der Polizei angegeben, der Kaufmann S\nhabe den verunglückten Pkw geführt. Als Zeugin beim Ermittlungsrichter am 20. August 1980 und in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht am 18. Dezember 1980 hatte\nsie unter Berufung auf § 55 StPO die Auskunft verweigert,\nin der Berufungshauptverhandlung am 8. April 1981 hatte\nsie uneidlich bekundet, sie selbst habe das Fahrzeug geführt.\n\nDie Staatsanwaltschaft ging davon aus, S sei Führer\ndes Wagens gewesen, und beschuldigte die Angeklagte der\nuneidlichen Falschaussage in Tateinheit mit versuchter\nStrafvereitelung. Die Aussage der Angeklagten bei der\nPolizei wurde im Sachverhalt der Anklageschrift wie folgt\nerwähnt:\n\n\"Die Angeklagte Margot StB war Beifahrerin gewesen und hatte zunächst bei der Polizei auch angegeben,\ndaß S der Fahrer gewesen sei.\"\n\nDas Amtsgericht hat die Angeklagte freigesprochen,\ndas Landgericht die Berufung der Staatsanwaltschaft verworfen. Beide Gerichte konnten die Überzeugung, S habe\ndas Fahrzeug geführt und die Angeklagte demnach vor Gericht\nfalsch ausgesagt, nicht gewinnen. Die Strafkamnmer hat erwogen, ob eine wahldeutige Verurteilung wegen falscher\nuneidlicher Aussage oder falscher Verdächtigung - diese\nbegangen durch die Angaben gegenüber der Polizei - in Betracht komme, hat aber die Möglichkeit einer solchen Verurteilung verneint, weil weder Tatidentität im Sinne von\n§ 264 StPO bestehe noch der Anklagevorwurf in tatsächlicher\nHinsicht die falsche Verdächtigung umfasse. Zwar teile\ndie Anklage die polizeiliche Aussage der Angeklagten mit,\ndoch habe sich der Verfolgungswille der Staatsanwaltschaft\nhierauf nicht erstreckt,\n\nDas Oberlandesgericht will die Revision der Staatsanwaltschaft verwerfen, Unter Hinweis auf mehrere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (NJW 1955, 1240; 1957,\n1886; Urteil vom 20. Januar 1978 - 2 StR 479/77) teilt es\ndie Meinung des Landgerichts, zwischen den Vorwürfen der\nfalschen Verdächtigung und der Falschaussage bestehe keine\nIdentität im Sinne von § 264 StPO. Da andererseits in der\nAnklageschrift die Angaben vor der Polizei nur zu dem Zweck\nerwähnt seien, die Unrichtigkeit der Aussage vor Gericht\ndarzutun, sei Anklage wegen falscher Verdächtigung nicht\nerhoben, Infolgedessen könne die Angeklagte auchnicht (alleit\noder wahldeutig) wegen falscher Verdächtigung verurteilt\nwerden.\n\n4\n\nDas Oberlandesgericht Stuttgart sieht sich an der\nbeabsichtigten Entscheidung gehindert durch das Urteil\ndes Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 12. Mai 1965 -\nRReg I b St 501/64 (BayObLGSt 1965, 53 = NJW 1965, 2211).\nDieses Gericht sah die im selben Strafverfahren am 28, Juni\n1961 vor dem Ermittlungsrichter und am 21. Januar 1963 ver\ndem Schöffengericht gemachten einander widersprechenden\nAussagen eines Zeugen zwar ebenfalls als zwei Taten im\nSinne von § 264 StPO an, meinte aber, obgleich nur eine\ndieser Taten Gegenstand der Anklage sei, dürfe das erkennende Gericht die \"Alternativstraftat\" zur angeklagten\nTat in seine Strafbarkeitsbetrachtung mit einbeziehen und\nim Wege wahldeutiger Feststellung über sie mitbefinden,\n\nDas Oberlandesgericht Stuttgart hat die Sache dem\nBundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Rechtsfrage\nvorgelegt:\n\nIst eine Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage\nwegen einer uneidlichen Falschaussage und einer\ninhaltlich entgegenstehenden falschen Verdächtigung\nrechtlich möglich, wenn der Anklagevorwurf sich nur\nauf die uneidliche Falschaussage erstreckt und eine\nNachtragsanklage nicht erhoben worden ist?\n\nII. Die Vorlegungsvoraussetzungen sind gegeben.\n\n1. Die in Frage stehenden tatbestandsmäßigen Handlungen\nsind, wie das vorlegende Oberlandesgericht zu Recht annimmt,\nverfahrensrechtlich (im Sinne von § 264 StPO) selbständige\nTaten. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden,\ndaß mehrere bei verschiedenen Gelegenheiten gemachte Aussagen eines Zeugen in der Regel zu verschiedenen geschichtlichen Vorgängen auch dann gehören, wenn sie in demselben\n\nStrafverfahren erstattet werden und denselben Lebenssachverhalt betreffen; dies gilt insbesondere, wenn -\nwie hier - die verschiedenen Aussagen sich inhaltlich\nwesentlich voneinander unterscheiden (BGH NJW 1955,\n1240; 1957, 1887). Der Senat sieht keinen Anlaß, von\ndieser Rechtsprechung abzuweichen, zumal im vorliegenden\nFall (anders als in den genannten Entscheidungen) eine\nAussage vor Gericht, die andere bei der Polizei gemacht\nwurde,\n\nDer vom Oberlandesgericht Celle vertretenen Meinung\n(NJW 1968, 2390 und 1979, 228; vgl. auch Schöneborn MDR\n1974, 529, 535), Tatidentität im Sinne von § 264 StPO\nbestehe auch dann, wenn sich \"zwei Vorwürfe auf denselben\nLebenssachverhalt\" beziehen und \"infolge eines untrennbaren gedanklichen Zusammenhangs so miteinander verknüpft\n(sind), daß sie sich wechselseitig ausschließen\", insbesondere gelte das für den \"in der Anklage bezeichneten\nSachverhalt und sein negatives Spiegelbild\", vermag sich\nder Senat - jedenfalls für Fälle, die dem hier zu entscheidenden Fall entsprechen - nicht anzuschließen, Sie\nverknüpft den überkommenen verfahrensrechtlichen Tatbegriff\n(vgl. RGSt 56, 324, 325; BGHSt 13, 21, 26) mit Kriterien,\ndie ihn auflösen. In der Konsequenz der vom Oberlandesgericht Celle verwendeten Formulierung liegt es, eine Tat\nim prozessualen Sinne anzunehmen, wenn ein Sachverhaltsstück Bezugstatsache mehrerer tatbestandsmäßiger Handlungen\nist und die den einen Tatvorwurf betreffenden Feststellungen\nzwangsläufig für den anderen Tatvorwurf von Bedeutung sind.\nBei solcher \"Verklammerung\" ginge es nicht nur um Alternativität (Stein JR 1980, 4uh, 447, 450, der auch zutreffend\ndarauf hinweist, daß die Gefahr widersprüchlicher Feststellungen in verschiedenen Urteilen nicht zu derart bedenklicher Ausweitung des Tatbegriffs führen darf). Was\n\n49\n\nauf Grund der zugelassenen Anklage Verfahrensgegenstand\nist und wie weit die Rechtskraftwirkungen des nicht mehr\nanfechtbaren Urteils reichen, ließe sich vielfach nicht\nzuverlässig bestimmen,\n\n2. Der Senat teilt die Auffassung des vorlegenden\nGerichts, die Erwähnung der Angaben der Angeklagten vor\nder Polizei in der Anklageschrift reiche nicht aus, diesen\nSachverhalt als im Sinne der §§ 170 Abs. 1, 200 Abs. 1 StPO\nangeklagt anzusehen (vgl. BGH NJW 1955, 12405 BGH GA 1967,\n184).\n\n3. Schließlich bejaht der Senat mit dem vorlegenden\nGericht die Möglichkeit der Wahlfeststellung zwischen\nuneidlicher Falschaussage und falscher Verdächtigung (vgl.\nBGH, Urteil vom 20. Januar 1978 - 2 StR 479/77; OLG Braunschweig NJW 1959, 1144; BayObLG JR 1978, 25; Gollwitzer\nin Löwe-Rosenberg 23. Aufl. § 261 Rdn. 159; Herdegen in\nLK 10. Aufl. § 164 Rdn. 34).\n\n4, Das Bayerische Oberste Landesgericht ist in BayObL6GSt\n1965, 53 nicht von einer entscheidungserheblichen\nRechtsauffassung des Bundesgerichtshofs abgewichen. Andererseits kann das Oberlandesgericht Stuttgart nicht, wie\nbeabsichtigt, die Revision der Staatsanwaltschaft verwerfen, ohne die Rechtsfrage, ob auch eine verfahrensrechtlich selbständige, aber nicht angeklagte Tat in die\nEntscheidung des Tatrichters einbezogen werden kann, anders\nzu entscheiden als das Bayerische Oberste Landesgericht.\n\nIII. In der Sache teilt der Senat die Auffassung des\nOberlandesgerichts Stuttgart. Grundlage der gerichtlichen\nUntersuchung ist die Klage (§ 151 StPO). Sie ist Prozeßvoraussetzung und bestimmt den Umfang der Urteilsfindung (§ 264 StPO).\n\nWas nicht angeklagt ist, kann vom Gericht nicht abgeurteilt werden. Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon,\n\nob - im Sinne des materiellen Rechts - ein eindeutiger oder\nwahldeutiger Sachverhalt in Frage steht, Deshalb läßt sich\ndie Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts, es\nkönne \"nicht vom Umfang der Anklage abhängen, ob das Gericht\ndie Alternativstraftat im Wege wahldeutiger Verurteilung\neinbeziehen darf\" (NJW 1965, 2213), nicht halten (vgl. auch\nTröndle, LK 10. Aufl. § 1 Rdn. 79 und JR 1974, 135; Fuchs\nNJW 1966, 1110).\n\nRichtig ist zwar, daß der Begriff der Tat in § 264 StPO\nund derselbe Begriff in Art. 103 Abs. 3 GG einander entsprechen; grundsätzlich ist die Strafklage in eben dem Umfang verbraucht, in dem sie erhoben war. Im Regelfall kann\ndeshalb - ungekehrt - der Umfang des Verbrauchs der Strafklage neben anderen Kriterien dazu herangezogen werden, das\nAusmaß der Entscheidungsbefugnis des Richters abzugrenzen.\nJedoch darf das - zum Schutz des Bürgers grundgesetzlich\ngeregelte - Institut des Verbrauchs der Strafklage nicht\ndazu führen, daß im Wege des Umkehrschlusses der prozessuale\nSchutz, den das Anklageprinzip dem Beschuldigten gewährt\n(88 151, 155 StPO), eingeschränkt wird. Dieses Prinzip hat\nseine eigene Bedeutung und seinen eigenen Wert; es gehört\nzu den \"Rechtsgarantien des justizförmigen Verfahrens\"\n(Tröndle JR 1974, 135). Soweit bei alternativer Tatsachengrundlage der Verbrauch der Strafklage über den Bereich der\nallein angeklagten Tat (im prozessualen Sinne) hinausreichen\nkann, ist das in der Besonderheit dieser Fallgestaltung begründet, weil die angeklagte und rechtskräftig beurteilte\nTat unter keinem Gesichtspunkt - auch nicht unter dem der\nAlternativität - erneuter strafrechtlicher Untersuchung unte!“\nzogen werden darf. Das enthebt aber nicht von dem Erforderni3\n\nA\n\nder Anklage jeder der in Betracht kommenden Alternativtaten, wenn beide Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung sein sollen.\n\nEs muß deshalb (entgegen BayObLG aaO und Schmitt\nNJW 1957, 1886) hingenommen werden, daß ein Vorfall, den\nder Richter trotz wahldeutigen Zusammenhangs mit dem angeklagten Sachverhalt mangels Anklage und Tatidentität im\nprozessualen Sinne nicht aburteilen konnte, nach erfolgter\nAnklage zwar zu eindeutiger, nicht aber unter Einbeziehung\ndes schon rechtskräftig beurteilten Sachverhalts zu wahldeutiger Verurteilung führen kann. Die praktische Bedeutung\ndieser Auswirkung des Anklageprinzips, die nur zu verhindern\nist, wenn Gericht oder Anklagebehörde während der Hauptverhandlung von dem nicht angeklagten Vorfall erfahren, ist\ngering. Die Staatsanwaltschaft kann eine zusätzliche Anklage\nerheben, sei es eine Nachtragsanklage (§ 266 StPO) oder eine\nselbständige Klage, die eine Verbindung der Verfahren ermöglicht, Auch im vorliegenden Fall hätte das geschehen\nkönnen. Schon das Amtsgericht sprach frei, weil es \"mindestens\n... nicht ganz unwahrscheinlich\" sei, daß die Angeklagte\n\"vor Gericht die Wahrheit gesagt hat und ihre falsche Aussage vor der Polizei berichtigt hat\" (UA S, 8).\n\nDie Vorlegungsfrage wird vom Senat wie folgt beantwortet:\n\nEine Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage wegen\neiner uneidlichen Falschaussage und einer ihr inhaltlich widersprechenden falschen Verdächtigung ist nicht\nzulässig, wenn es sich um selbständige Taten im verfahrensrechtlichen Sinn handelt und die eine dieser\nTaten nicht angeklagt ist.\n\nDer Generalbundesanwalt hat beantragt, die Sache\nan das vorlegende Oberlandesgericht zurückzugeben, weil\ndie für eine Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage\nerforderliche Bezeichnung der Tat im Sinne von § 264 StPO\nin der Anklage enthalten sei.\n\nHerdegen Ulsamer Maul\nFoth Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-11-03/1-str-178-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":8},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 151","ref_norm":"151","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 200","ref_norm":"200","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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