{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1983-10-25_1_StR_682_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1983-10-25","aktenzeichen":"1 StR 682/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":"§ 265 Abs. 1 StGB setzt voraus, daß der Täter durch\ndie Inbrandsetzung einer gegen Feuersgefahr versicherten Sache gerade den in ihrer Beschädigung\noder Zerstörung liegenden Versicherungsfall auslöst,\num den Eintritt der Leistungspflicht des Versicherers\nvorzutäuschen.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja (Absatz 2. der Urteilsgründe)\n\nStGB 1975 § 265 Abs. 1\n\n§ 265 Abs. 1 StGB setzt voraus, daß der Täter durch\ndie Inbrandsetzung einer gegen Feuersgefahr versicherten Sache gerade den in ihrer Beschädigung\noder Zerstörung liegenden Versicherungsfall auslöst,\num den Eintritt der Leistungspflicht des Versicherers\nvorzutäuschen.\n\nBGH, Urt. v. 25. Oktober 1983 - 1 StR 682/83 - LG Kempten\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 682/83 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Versicherungskaufmann Wilhelm A ED aus DEMD,\ndort geboren am U. EEEEEEB 1949,\n\nwegen versuchter schwerer Brandstiftung u.a.\n\n7\n\n43\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 25. Oktober 1983, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\nDr. Schikora,\nDr. Foth\n\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizhauptsekretär um\n\"als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten Wilhelm Hans\nAB wird das Urteil des Landgerichts Kempten\nvom 16. Mai 1983 mit den Feststellungen aufgehoben\n\na) soweit die Angeklagten Wilhelm Hans AB und\nKatharina AgB jeweils wegen versuchter schwerer\nBrandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug verurteilt worden sind; jedoch bleiben\ndie Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen\naufrechterhalten,\n\nb) im gesamten Strafausspruch gegen beide Angeklagte.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nnn\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten und seine nitangeklagte Ehefrau jeweils wegen versuchter schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug und wegen\nversuchten Betruges zu Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt,\nund zwar den Angeklagten zu einem Jahr und fünf Monaten,\nseine Ehefrau zu einem Jahr bei Strafaussetzung zur Bewährung. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit der auf die Sachrüge gestützten Revision. Das\nRechtsmittel hat zum Teil - gemäß § 357 StPO auch zu Gunsten\nder Mitangeklagten - Erfolg.\n\n1. Die Nachprüfung des Schuldspruchs wegen versuchten\nBetruges hat keinen Rechtsfehler ergeben. Insoweit erhebt\nauch die Revision keine Einwendungen.\n\n2. Die bisherigen Feststellungen tragen den Schuldspruch\nwegen Versicherungsbetruges (§ 265 StGB) nicht. Die Angeklagten bezweckten mit der Inbrandsetzung des Gaststätteninnenraumes, vorzeitig aus dem Pachtverhältnis entlassen zu\nwerden, zugleich aber aufgrund des abgeschlossenen Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherungs-Vertrages als Betriebsunterbrechungsschaden eine Entschädigungsleistung von täglich\n\n450,-- bis 500,-- DM für die Dauer eines Monats oder\netwas länger zu erlangen (UA S. 7). Das war kein den\nTatbestand des Versicherungsbetruges erfüllendes Verhalten.\n\n§ 265 Abs. 1 StGB verlangt, daß eine gegen Feuersgefahr versicherte Sache in betrügerischer Absicht in\nBrand gesetzt wird. Aus dieser Gesetzesfassung könnte\nman den Schluß ziehen, daß jede Inbrandsetzung einer\nSache, die gegen Feuersgefahr versichert ist, den Tatbestand verwirklicht, wenn mit der Inbrandsetzung irgendeine betrügerische Absicht verfolgt wird. Diese Weite hat\nder Tatbestand nicht.\n\nNicht weil eine gegen Feuersgefahr versicherte Sache\n(gewollt oder zufällig) das Handlungsobjekt ist, sondern\nweil der Täter durch die Inbrandsetzung gerade den in der\nBeschädigung oder Zerstörung der Sache liegenden Versicherungs\nfall auslöst, um den Eintritt der Leistungspflicht des Versicherers vorzutäuschen, wird der Tatbestand erfüllt. Die\nBeschädigung oder Zerstörung der Sache durch Inbrandsetzung\nmuß das durch die Versicherung abgedeckte Schadensrisiko sein\n(Lackner, StGB 15. Aufl., § 265 Anm. 2). Nicht anders ist\nder Tatbestand bisher in der Rechtsprechung verstanden worden\n(vgl. BGHSt 1, 209, 210; 6, 251, 255, 256; 8, 343, 345, 346;\n11, 399, 400; 25, 261, 262, 263). Eine Abweichung liegt nicht\netwa darin, daß sie es genügen läßt, wenn der Täter die versicherte Sache in Brand setzt, um durch Täuschung des Versicherers einen an andern Gegenständen entstehenden Schaden\ngeltend zu machen, für den jener auf Grund desselben Versicherungsvertrags und Versicherungsfalles Deckung zu gewähren hat (BGHSt 6, 251, 257). Auch hier besteht der für\n§ 265 StGB erforderliche Zusammenhang zwischen der Herbeiführung des Versicherungsfalles und der betrügerisch erstrebten Leistung des Versicherers auf Grund des Versicheruns\n\nd\n\n48\n\nvertrags, durch den die in Brand gesetzte Sache gegen\nFeuersgefahr versichert ist. Die von den Angeklagten mit\nder Inbrandsetzung des Inventars erstrebte Betriebsunterbrechungsentschädigung ist kein durch die Feuer-Inventarversicherung abgedecktes Schadensrisiko.\n\nAllerdings kann der Versicherungsfall bei einer Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung auch infolge Brandes einer\ndem Betriebe dienenden Sache eintreten (§§ 1, 2 der Allgemeinen Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherungsbedingungen -\nFBUB). Sie wird hierdurch indes nicht zu einer gegen Feuersgefahr versicherten Sache, wie es § 265 StGB voraussetzt.\nGegenstand des Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherungsvertrages ist der Betrieb als solcher (§ 1 FBUB). Der mit diesem\nBegriff gemeinte funktionelle Zusammenhang ist keine Sache\nim Sinne des § 265 StGB, die in Brand gesetzt werden könnte.\n\nInfolgedessen kann der Schuldspruch wegen Versicherungsbetruges nicht bestehen bleiben. Der Senat kann jedoch nicht\nabschließend entscheiden. Nach den bisherigen Feststellungen\nist Inventar der Gaststätte in Brand gesetzt und der dadurch\nentstandene Schaden auf Grund des abgeschlossenen Feuer-Inventarversicherungsvertrages beim Versicherer geltend gemacht worden (UA S. 6, 10). Mit der Frage, ob die Angeklagten\ninsoweit in betrügerischer Absicht gehandelt haben, befassen\nsich die Urteilsgründe nicht. Daher wird der neue Tatrichter\nzu prüfen und zu erörtern haben, ob die Angeklagten bei der\nInbrandsetzung auch die betrügerische Erlangung von Leistungen\nfür das beschädigte Inventar beabsichtigt haben.\n\n3. Zwar bestehen gegen den Schuldspruch wegen versuchter schwerer Brandstiftung für sich allein keine rechtlichen Bedenken; insoweit bringt auch die Revision keine Beanstandungen vor. Das tateinheitliche Zusammentreffen dieser\n\nStraftat und des Versicherungsbetrugs zwingt jedoch auch\nzur Aufhebung der Verurteilung wegen versuchter schwerer\nBrandstiftung. Da die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen rechtsfehlerfrei getroffen worden sind, können\nsie aufrechterhalten werden. Gemäß § 357 StPO ist die\nAufhebung auf die Mitangeklagte zu erstrecken, die keine\nRevision eingelegt hat.\n\n4, Mit der Aufhebung des Schuldspruchs wegen versuchter Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug entfällt die hierfür verhängte Einzelstrafe, Deswegen hat die Gesamtstrafe und wegen des inneren Zusammenhangs der Strafzumessungserwägungen auch die wegen versuchten Betruges ausgesprochene Einzelstrafe keinen Bestand.\nInfolgedessen ist der gesamte Strafausspruch aufgehoben\nworden.\n\n48\n\nDer Senat weist darauf hin, daß das Landgericht bei\nder Strafzumessung nur den Strafrahmen des § 265 Abs. 2 StGB\n(6 Monate bis 5 Jahre Freiheitsstrafe, UA S. 21) zugrundegelegt und die Strafandrohung in § 306 StGB übersehen hat, die\nauch bei einer Strafmilderung nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1\nStGB einen Strafrahmen von drei Monaten bis elf Jahre und\ndrei Monate umfaßt. Aufgrund des Verschlechterungsverbotes\nkommt Jedoch eine höhere Einzelstrafe nicht mehr in Betracht.\n\nHerdegen Ulsamer RiBGH Dr. Maul ist\nerkrankt und kann\ndeshalb nicht unterschreiben.\n\nHerdegen\n\nSchikora Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-10-25/1-str-682-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-10-25/1-str-682-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:07.763990+00:00"}}