{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1983-10-25_1_StR_636_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1983-10-25","aktenzeichen":"1 StR 636/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR_ 636/83 URTEIL\nAl\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Facharbeiter Valentin 5 ED aus OCEEEEEED,\ngeboren am 9. EEE 1955 in Me, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Mordes\n\n%\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 25. Oktober 1983, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ulsamer,\nDr. Maul,\nDr. Schikora,\nDr. Foth\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt WW in der Verhandlung,\nStaatsanwalt MB bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. BD aus mp\nals Verteidiger,\n\nRechtsanwalt Dr. ED aus EEE\nals Vertreter der Nebenkläger,\nJustizhauptsekretär EEE»\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Würzburg\n\nvom 31. März 1983 mit den Feststellungen\naufgehoben; doch bleiben die Feststellungen\nzum äußeren Tatgeschehen bestehen.\n\nFF\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. |\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes\nzu zwölf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision\ndes Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.\n\nDaß das Landgericht die Beweggründe, aus denen heraus\nder Angeklagte seine Ehefrau tötete, als niedrig im Sinne\nvon § 211 StGB einstuft, ist nicht zu beanstanden. Nach den\nFeststellungen ging es dem Angeklagten allenfalls am Rande\num das Wohl des (zwei Jahre vier Monate alten) Kindes. Bestimmend war vielmehr die Wut darüber, daß er das Kind für\ndie einwöchige Besuchszeit herausgeben sollte und das Sorgerecht in absehbarer Zeit möglicherweise ganz an seine Frau -\nüber die er, weil sie ihn verlassen und dadurch \"bloßgestellt\"\nhatte, sehr verärgert war - verlieren werde. Ein solches Motiv\nsteht auf niedrigster Stufe; zu Recht beruft sich das Schwurgericht in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung BGH NJW\n1958, 189.\n\nIndes faßte der Angeklagte den Entschluß, seine Frau\nzu töten, \"spontan\" aus der Situation heraus, ohne jede Vorplanung oder Vorbereitung. In einem solchen Fall ist besonders\nsorgfältig zu prüfen, ob der Täter sich bei der Tat der Unmstände bewußt war, die seine Beweggründe als niedrig erscheinen\n\nlassen (BGH NStZ 1983, 19), zumal wenn gefühlsmäßige und\ntriebhafte Regungen in Betracht kommen (BGH, Urteil vom\n25. Mai 19853 - 3 StR 112/83); er muß in der Lage gewesen\nsein, seine Motive gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu steuern (Jähnke in LK 10. Aufl. § 211 Rdn 36).\n\nDiese Fragen - deren sich das Schwurgericht im Grundsatz bewußt war - sind im Urteil nicht hinreichend erörtert,\nDie Trennung von seiner Frau und der befürchtete Verlust des\nSorgerechts für sein Kind hatten den Angeklagten psychisch\nsehr in Mitleidenschaft gezogen; er fühlte sich (auch durch\nSchlafstörungen in den Wochen vor der Tat bis zur vorhergehenden Nacht) erheblich zermürbt. Insgesamt befand er\nsich in einem Zustand der affektiven Anspannung, der nach\nAuffassung des Schwurgerichts so gewichtig gewesen sein kann,\ndaß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten möglicherweise\nerheblich beeinträchtigt im Sinne von § 21 StGB war (UA S. 12,\n17).\n\nJedoch genügte es nicht, den geschilderten geistigseelischen Zustand unter dem Blickwinkel dieser Vorschrift\nzu sehen. Erforderlich war vielmehr die Prüfung, ob der\nAngeklagte zur Zeit der Tat das Bewußtsein hatte, überwiegend\naus egoistischen Gründen zu handeln, oder ob er lediglich\n\"unbewußten Handlungsamtrieben\" folgte (Jähnke aa0), Mit\ndieser Frage befaßt sich das angefochtene Urteil nicht.\n\nLE\n\nDie Sache bedarf daher neuer Verhandlung. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können, weil ohne\nRechtsfehler getroffen, bestehen bleiben.\n\nHerdegen Ulsamer Maul\nSchikora Foth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-10-25/1-str-636-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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