{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1983-10-18_1_StR_449_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1983-10-18","aktenzeichen":"1 StR 449/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 449/83 URTEIL\n\nAAO\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n4, den Steuerberater und Rechtsbeistand Hermann L GEEEEEEEED\naus MED, geboren am WB. EEEEEEEB 1921 in Bu@iiip/\n\nNi GEEEEEEEE,\n\n2. den Facharzt für Chirurgie Prof. Dr. Walter H @W8 aus\nPER, geboren am. EEE 1926 in Wu,\n\nwegen Betrugs\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 18. Oktober 1983, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schikora,\nDr. Foth,\n\nDr. Granderath,\nSchimansky\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ER EEE aus: EEE,\nRechtsanwalt @EEEEED aus GEHEN\n\nals Verteidiger des Angeklagten LP,\nRechtsanwalt Dr. GEEEEEEEEEP aus GEEEEEB\n\nSb\n\nals Verteidiger des Angeklagten Prof. Dr. HB,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Das Urteil des Landgerichts München I vom\n20. Juli 1982 wird\n\n14. auf die Revision des Angeklagten IE,\nsoweit es ihn betrifft, im Ausspruch über\ndie wegen Meineids verhängte Einzelstrafe\nsowie im Gesamtstrafenausspruch,\n\n%\n\n2. auf die Revision der Staatsanwaltschaft\n\na) soweit es den Angeklagten Prof. Dr. HB\nbetrifft, im Rechtsfolgenausspruch,\n\nb) soweit es den Angeklagten LED betrifft,\nim Ausspruch über die wegen Betrugs ver-\n\nhängte Einzelstrafe sowie im Gesamtstrafenausspruch\n\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nder Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen,\n\nIII. Die weitergehende Revision des Angeklagten Leis\nwird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Betrugs, den Angeklagten Li darüberhinaus wegen Urkundenfälschung sowie wegen Meineids, zu\nFreiheitsstrafen verurteilt und die Vollstreckung der gegen\nden Angeklagten Prof. Dr. HE verhängten Freiheitsstrafe\nzur Bewährung ausgesetzt. Mit ihrer zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten, auf den Strafausspruch beschränkten\nund auf die Sachrüge gestützten Revision wendet sich\ndie Staatsanwaltschaft gegen die nach ihrer Auffassung\nzu geringen Strafen für den gemeinschaftlichen Betrug,\ninsbesondere gegen die Verneinung der Voraussetzungen des\n§ 263 Abs. 3 StGB, sowie gegen die dem Angeklagten Prof.\nDr. HE gewährte Strafaussetzung. Der Angeklagte Liiib\n\ngreift das Urteil, soweit es ihn betrifft, in vollen\nUmfang mit der Sachbeschwerde sowie einer Reihe von\nVerfahrensrügen an. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist in vollem Umfang, dasjenige des Angeklagten\nIB nur hinsichtiich der Einzelstrafe wegen Meineids\nbegründet,\n\nA, Revision des Angeklagten\nI. Verfahrensvoraussetzungen:\n\nEntgegen der Auffassung der Revision ist die Strafverfolgung wegen der Urkundenfälschung nicht verjährt. Das\nLandgericht hat allerdings den genauen Zeitpunkt, in dem\nder Angeklagte LED die fingierte Rechnung herstellte,\nnicht bestimmen können (UA S. 39, 93). Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich Jedoch - wie der\nBeschwerdeführer nicht verkennt -, daß die Tat zwischen\ndem \"Frühjahr 1975\" - der Erstellung der Bilanz 1973/74 der\nFirma e@WD-CHiiB - und dem 30. November 1976 - der Übersendung der Rechnung an den Zeugen SED - begangen worden\nist. Für die Frage der Verjährung ist von der danach für\nden Angeklagten günstigsten Tatzeit - Frühjahr 1975 - auszugehen (BGHSt 18, 274, 278). Auch in diesem Fall ist jedoch\ndie fünfjährige Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 i.V.m.,\n§ 267 Abs. 1 StGB) rechtzeitig durch den gegen den Angeklagten\nLEBE gerichteten Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluß\ndes Amtsgerichts München vom 21. Dezember 1979 - ER I Gs\n1530/79 - (EA II Bl. 640) unterbrochen worden (§ 78 c Abs. 1\nNr. 4 StGB). Dieser Beschluß stützt sich unter anderem auf\nden Verdacht, im Zusammenhang mit dem Bau der \"H@B-Klinik\"\nstaatliche Förderungsmittel ungerechtfertigt erlangt zu\nhaben, und damit auf den geschichtlichen Vorgang, der auch\ndie Urkundenfälschung umfaßt.\n\nII. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch:\n\n1. Die Revision beanstandet zu Unrecht, daß die\nStrafkammer den Zeugen TB nicht vernommen, sondern\nsich mit der Verlesung eines Aktenvermerks über ein Telefongespräch der Berichterstatterin mit dem Zeugen begnügt hat.\nIn diesem Vorgehen liegt weder ein Verstoß gegen § 244 Abs. 2\nStPO noch gegen §§ 250, 251 StPO.\n\na) Die Strafkammer hat zu der Frage, ob der Firma\ne@Dn-CEEB ein Provisionsanspruch gegen die (schwedische)\nFirma Ge in Höhe von 425.000 skr zustand, die\nZeugen SD, JEEB-I@P und Heiß vernommen; alle drei\nZeugen haben einen derartigen Anspruch glaubhaft verneint\n(uA S. 71 £f.). Wie es dennoch zu der mit der Unterschrift\n\"TB\" versehenen \"Gutschrift\" vom 21. Dezember 1973 gekommen ist, hat sich nicht klären lassen; der Zeuge Heil\nhat sich vergeblich bemüht, den Hintergrund dieses Schreibens\nan Hand der Buchhaltungsunterlagen der Firma Co aufzuhellen (UA S. 75). Wenn das Gericht den in Schweden wohnhaften Unterzeichner der \"Gutschrift\" durch die Berichterstatterin anrufen ließ, so diente das ersichtlich dem Zweck\nfestzustellen, ob von ihm sachdienliche Auskünfte und damit\neine weitere Aufklärung zu erwarten waren, gegebenenfalls\nauf welche Weise seine Vernehmung erfolgen sollte. Das war\nzulässig.\n\nOb eine Person als Zeuge in Betracht kommt und geladen\nwerden soll, darf im Freibeweisverfahren - und damit ohne\nBindung an den nur für den Strengbeweis geltenden Grundsatz der Unmittelbarkeit - geklärt werden (Herdegen in\nKK § 244 Rdn. 10; Paulus in KMR 7. Aufl. § 244 Rdn. 140,\n\n357, 4OLb; Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisamtrag 5. Aufl.\n\nS. 122, 126). Die Mitteilung über das Ergebnis des zu\ndiesem Zweck geführten Telefongesprächs in der Hauptverhandlung vom 22. April 1982 (Protokoll Bd. I Bl. 21) diente\nder Unterrichtung der Verfahrensbeteiligten. Das durfte\nauch durch Verlesen des Aktenvermerks über das Ferngespräch\ngeschehen.\n\nDie Strafkammer hat auch nicht etwa den Inhalt dieses\nTelefongesprächs unter Mißachtung der §§ 250, 251 StPO zur\nEntscheidungsgrundlage gemacht, indem sie an einer Stelle\nder Urteilsgründe (UA S. 75) erwähnt, es sei \"festgestellt\"\nworden, \"daß der Zeuge TB nit den Finanzangelegenheiten der Firma Ge überhaupt nicht befaßt war,\nsondern im Bereich der Schiffsfracht arbeitete\", Irgendwelche Folgerungen für die Sachentscheidung sind daraus\nnicht gezogen worden.\n\nb) Nach dem Ergebnis des Telefongesprächs durfte die\nKammer auch davon ausgehen, daß von einer Vernehmung des\nZeugen TB weitere Aufklärung nicht zu erwarten war.\n\nEr hatte \"auf mehrmaliges eindringliches Befragen\" versichert, er sei Leiter der Verschiffungsabteilung der Firma\nE1@EEEEEEED gewesen und habe von dem Inhalt der geschäftlichen\nBeziehungen ihrer Tochterunternehmen zu anderen Firmen keine\nKenntnis, er habe auch Schriftstücke unterzeichnet, ohne\n\nmit ihrem Inhalt befaßt gewesen zu sein, und könne zu dem\nInhalt des ihm bezeichneten Schriftstücks vom 21. Dezember\n1973 keine Angaben machen, Diese telefonische Versicherung\nwar in Verbindung mit dem sonstigen Beweisergebnis eine\ngeeignete Grundlage für die Prognose (vgl. Herdegen aaO\n\nRdn. 24) über die Bedeutung einer förmlichen Vernehmung des\nZeugen für das Gesamtergebnis der Beweisaufnahnme. Bezeichnend\n\nist in diesem Zusammenhang auch, daß ausweislich der\nSitzungsniederschrift einer der Verteidiger des Beschwerdeführers unmittelbar nach der Verlesung des Aktenvermerks\nüber das Telefongespräch ausdrücklich erklärt hat, \"der\nAntrag, den Zeugen TB zu laden, werde im Hinblick auf\nden Vermerk nicht gestellt\".\n\n2. Die Rüge, das Landgericht habe durch Nichtberücksichtigung des ausweislich des Protokolls in der Hauptverhandlung auszugsweise verlesenen Schriftsatzes vom 1.6.1978\ngegen die sich aus § 261 StPO ergebende Pflicht zur erschöpfenden Würdigung aller erhobenen Beweise verstoßen,\nist nicht zulässig. Der für die Rüge wesentliche Inhalt des\ngenannten Schriftsatzes wird entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO\nin der Revisionsbegründung nicht mitgeteilt. Diese Mitteilung\nkonnte nicht dadurch ersetzt werden, daß mit Schriftsatz\nvom 22. November 1982 eine Reihe von Ablichtungen - darunter\nauch eine (kaum lesbare) Fotokopie des erwähnten Schriftsatzes - nachgereicht wurde (vgl. Pikart in KK § 344 Rdn. 39).\n\n3. Entgegen der Ansicht der Revision war das Landgericht auch nicht verpflichtet, die Beweisaufnahme auf\neine Vernehmung des Rechtsanwalts Dei und des Bankdirektors StB sowie auf die Beiziehung der Buchhaltungsunterlagen der schwedischen Firmen PeEEB-Verken/\nMei, VER /RCCHEEEER und Con / CE zu erstrecken. Der Beschwerdeführer meint, die vermißte Beweiserhebung hätte ergeben, daß die schwedischen Firmen die ihm\nzugeflossenen 500.000,-- DM als Provisionsgutschriften\nzugunsten der Firma e@n-cHiiB gebucht haben, obwohl dafür\nkein Rechtsgrund gegeben war. Nach seiner Auffassung ist\nnicht auszuschließen, daß die Strafkammer dann die Überzeugung gewonnen hätte, dies sei nur deshalb geschehen, \"um\nnach schwedischem Steuerrecht Betriebsausgaben vortäuschen\nzu können\", während die Zahlungen in Wahrheit eine \"Finanzierungsbeihilfe für eine dritte Person\" darstellten.\n\nEs kann offen bleiben, ob die der Kammer bekannten\nUmstände überhaupt die Annahme nahelegten, die von der Revision genannten Beweismittel könnten Falschbuchungen bei\nden schwedischen Firmen aufdecken. Jedenfalls war die Möglich.\nkeit eines solchen Beweisergebnisses bei verständiger Würdigun,\nder Sachlage nicht geeignet, beim Tatrichter begründete\nZweifel an der Richtigkeit der aufgrund der bisherigen Beweisaufnahme erlangten Überzeugung zu wecken. Der Weg, den\ndie beiden Überweisungen von Konten der Firma e@>-ciiB\nbis zum Schweizer Konto des Beschwerdeführers genommen haben,\nkonnte an Hand der vorliegenden Bankbelege lückenlos rekonstruiert werden (UA S. 60-63). Die Einlassung der Angeklagten,\nes habe sich dabei im Ergebnis um Finanzbeihilfen der\nschwedischen Unternehmen für das Projekt \"KR is NE\" zgehandelt (UA S. 52-59), ist aufgrund der übereinstimmenden\nentgegenstehenden Aussagen der dazu vernommenen schwedischen\nZeugen Hop: J!B-IB; Mods und Heiß sowie der\nBekundungen des Zeugen S@EMER als eindeutig widerlegt angesehen worden (UA S. 63 ff.). Die Strafkammer hat sich in\ndiesem Zusammenhang auch mit der inneren Wahrscheinlichkeit\nder Einlassung der Angeklagten auseinandergesetzt und ihre\nDarstellung als \"außerhalb des Vorstellbaren\" bezeichnet\n(UA S. 73). Daß die Aufdeckung von rechtsgrundlosen Buchungen\nzugunsten der Firma e@w-ciiEB unter diesen Umständen Anlaß\nzu den von der Revision gewünschten, keinesfalls naheliegenden\nSchlußfolgerungen gegeben hätte, kann ausgeschlossen werden.\nEs bestand damit nicht einmal die entfernte Möglichkeit, daß\nsich durch die Erhebung jener Beweise das Gesamtergebnis der\nbisherigen Beweisaufnahme geändert hätte. Dies gilt sowohl\nfür den Schuldspruch wegen Betrugs als auch für denjenigen\nwegen Meineids.\n\n4, Das Landgericht war ferner nicht gehalten, die der\nÜberprüfung durch den sachverständigen Zeugen Re zugrundeliegenden Ausgangs- und Lieferantenrechnungen der\nFirma e@m-cCHB im einzelnen durch Verlesung in die Hauptverhandlung einzuführen,\n\nWeder § 250 StPO noch § 261 StPO gebietet die Verlesung\nbeweiserheblicher Schriftstücke; ihr Inhalt kann auch durch\nandere Beweismittel, insbesondere durch Zeugenaussagen festgestellt werden (Mayr in KK § 249 Rdn. 2). Inwieweit das\nim Einzelfall ausreicht, bestimmt sich nach §§ 244 f. StPO.\nDa Beweisamträge auf Verlesung von Rechnungen nicht gestellt\nwurden, könnte eine Verpflichtung zur Verlesung nur aus\n§ 2hh Abs. 2 StPO hergeleitet werden,\n\nIm vorliegenden Fall kam es weder auf den Wortlaut\nnoch in erster Linie auf den Inhalt der Einzelrechnungen,\nsondern auf einen Vergleich der kongruenten Rechnungsposten\nzur Ermittlung der durch die Firma e@-ciB vorgenommenen\nPreisaufschläge an. Dazu ist der sachverständige Zeuge\nRe in der Hauptverhandlung gehört worden; Einzelrechnungen wurden dabei mit ihm erörtert. In welchem Umfang\ndas geschehen ist, läßt sich im Revisionsverfahren nicht\nprüfen. Jedenfalls trägt weder der Beschwerdeführer vor noch\nist sonst ersichtlich, daß die Verlesung sämtlicher Einzelrechnungen sich als das bessere Beweismittel aufgedrängt und\nein solches Vorgehen zu anderen Ergebnissen geführt hätte,\nDas von der Revision angeschnittene Problem der Einführung\nvon \"Zusatztatsachen\" stellt sich nicht, weil Amtsrat\nRe nicht als Sachverständiger, sondern als sachverständiger Zeuge vernommen worden ist.\n\n- 10 -\n\n5. Unbegründet ist schließlich die auf eine Verletzung\ndes § 261 StPO gestützte Rüge, die Strafkammer habe bei der\nFeststellung, daß beide Angeklagten sich die Festgeldzinsen\ngeteilt hätten, die ausweislich des Sitzungsprotokolls verlesene Bankquittung über die Auszahlung der gesamten Festgeldzinsen an den Mitangeklagten Prof. Dr. HE unberücksichtigt gelassen. Die Strafkammer stützt ihre Feststellung\nauf die Angaben beider Angeklagter und die Bekundungen des\nZeugen REED (UA S. 91/92). Die erwähnte Quittung steht\ndieser Feststellung nicht entgegen; aus ihr lässen sich\nSchlüsse für oder gegen die Teilung der an einen der Angeklagten ausgezahlten Zinsen nicht ziehen.\n\n6. Soweit der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des § 261 StPO weitere Einwendungen\ngegen die Feststellungen erhebt, wenden sich diese Rügen\nlediglich gegen die Urteilsausführungen und werden deshalb\nbei der Sachbeschwerde mitbehandelt,\n\nIII. Die Sachbeschwerde ist im wesentlichen unbegründet.\n\nDie Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen\nBetrugs, Urkundenfälschung und Meineids. Auch die Strafzumessung weist - bis auf diejenige für den Meineid - keine\nRechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers auf.\n\n1. Betrug:\n\nDas Landgericht legt dem Beschwerdeführer zur Last,\nin dem Antrag vom 28. August 1975 auf Förderung der Privatklinik des Mitangeklagten Prof. Dr. H@B nach dem Krankenhaus\nfinanzierungsgesetz (KHG) versteckte Preisnachlässe in Höhe\nvon 1.166.000,-- DM und erwirtschaftete Festgeldzinsen in\nHöhe von 631.141,93 DM verschwiegen zu haben, um den Mitange“\nklagten Prof. Dr. HE zu bereichern.\n\n46\n\n- 11 -\n\na) Die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen\nBetrugs.\n\nNach § 9 Abs. 1 Satz 1 KHG sind Fördermittel \"in Höhe\nder im Zusammenhang mit der Errichtung entstehenden und\nnachzuweisenden förderungsfähigen Investitionskosten zu\nbewilligen\". Förderungsfähig sind also nur die tatsächlich\naufzuwendenden Kosten, das heißt die an den jeweiligen\nUnternehmer zu zahlenden Beträge. Es versteht sich deshalb\nvon selbst, daß Preisnachlässe, die eingeräumt worden sind,\nabgesetzt werden müssen. Die Ansicht der Revision, es komme\nnicht darauf an, wer wirtschaftlich mit den Investitionskosten belastet sei, die Kostenbeteiligung eines Dritten\nbringe den Anspruch auf staatliche Förderung nicht zum\nErlöschen, übersieht, daß der den Preisnachlaß gewährende\nUnternehmer nicht \"Dritter\" in diesem Sinne ist. Er übernimmt nicht einen Teil der tatsächlich aufgewendeten Kosten,\nsondern trägt allenfalls dazu bei, diese Kosten zu senken.\nDie Beschränkung der staatlichen Förderung auf die effektiven\nAufwendungen ergibt sich im übrigen aus der Natur der Sache.\nDie vom Beschwerdeführer unterstellte Regelung würde es dem\nFörderungsberechtigten erlauben, durch geeignete Vertragsgestaltung \"Zuwendungen Dritter\" zu konstruieren, die die\nUnternehmer nichts kosten, ihm aber Förderungsmittel einbringen, die seine Aufwendungen weit übersteigen.\n\nBewußt falsche Angaben über die Höhe der tatsächlich\naufzubringenden Investitionskosten sind deshalb tatbestandsmäßig im Sinne des § 263 StGB; sie stellen eine Täuschung\nüber den Umfang des Rechtsanspruchs auf staatliche Förderung\ndar, der schließlich durch die auf einem entsprechenden\nIrrtum beruhende Gewährung der Förderungsmittel zu einem\nVermögensschaden des Staates führt (vgl. BGH NJW 1982, 2453,\n2454 m.w.N.; MDR 1983, 419, 421; Lackner in LK 10. Aufl.\n§ 263 Rdn. 165 Fußn. 293 und Rdn. 243).\n\n- 12 —\n\nNichts anderes gilt für die unrichtigen Angaben über\ndie Finanzierungskosten. Unerheblich ist dabei entgegen der\nAnsicht der Revision, ob ein Rechtsanspruch auf diese Art\nder Förderung bestand. Selbst wenn der Entschluß der Verantwortlichen in den beteiligten Ministerien, zur Abwendung\neines politisch als untragbar eingeschätzten Konkurses nunmehr auch die Schuldzinsen in die Förderung einzubeziehen\n(UA S. 36), nur dem Bestreben entsprungen sein sollte, der\nKlinik auf irgendeinem rechtlich noch begründbaren Weg die\ndringend benötigten zusätzlichen Geldmittel zuzuführen, so\nergab sich doch gerade aus der Eingrenzung auf Finanzierungskosten eindeutig, daß damit nur die in § 2 Nr. 3 Buchst. b\nKHG genannten Kosten gemeint waren. Es konnte kein Zweifel\ndaran bestehen, daß nicht irgendwelche dem Angeklagten Prof.\nDr. H@B entstandenen Finanzierungskosten, sondern ausschließlich diejenigen für die Förderung in Betracht kamen,\ndie mit der Errichtung der Klinik in Zusammenhang standen.\nDie durch die Belastung des Baukontos zum Zwecke der Anlage\nvon Festgeld entstandenen Zinsaufwendungen gehörten ersichtlich nicht dazu.\n\nDie Einwände des Beschwerdeführers, die Belastung\ndes Baukontos zu dem genannten Zweck sei rechtlich nicht\nzu beanstanden gewesen, der Mitangeklagte Prof. Dr. HB\nhabe im übrigen nach den Feststellungen des Urteils Einnahmen\n\"in Millionenhöhe\" aus seiner Chefarzt-Tätigkeit eingeschossen, gehen deshalb ins Leere, Der strafrechtliche\nVorwurf stützt sich nicht auf eine Zweckentfremdung der\nBaugelder oder der mit ihnen erwirtschafteten Festgeldzinsen. Entscheidend ist, daß Finanzierungskosten zur\nFörderung angemeldet wurden, die nichts mit der Errichtung\nder Klinik zu tun hatten,\n\n- 13 -\n\nb) Das Landgericht ist auch rechtsfehlerfrei zu der\nÜberzeugung gelangt, daß es sich bei den dem Angeklagten\nProf. Dr. H@BB zugeflossenen Zahlungen von insgesamt\n1.166.000,-- DM um verdeckte Preisnachlässe der Firma\neiD-CEEn SCHE & Co. handelte. Die dagegen gerichteten\nAngriffe der Revision stellen den Versuch dar, die Würdigung\ndes Beweisergebnisses im Urteil durch die eigene Wertung\nder Vorgänge zu ersetzen.\n\nWas die Überweisungen der Firma eiih-ciiEB von\ninsgesamt 666.000,-- DM auf das Konto von Frau HE angeht,\nhat die Strafkammer festgestellt, daß der angebliche\nProvisionsanspruch von Frau Hff& nicht bestand und die\nZahlungen auf ihr Konto nur der Verschleierung des Geldzuflusses an ihren Ehemann dienten (UA S. 26/27, 47). Insoweit erhebt die Revision auch keine Beanstandungen. Das\nUrteil geht weiter davon aus, daß diesen Zahlungen auch\nsonst keine Gegenleistung - insbesondere keine solche des\nMitangeklagten Prof. Dr. HB - gegenüberstand (UA S. 26).\nBei der Begründung dieser Feststellung (UA S. 45 ff.) berücksichtigt das Landgericht ausdrücklich, daß \"Prof. Dr.\nH@B in erheblichem Maße für die em cHED tätig war\"\n\n(UA S. 48), es entnimmt aber dem Gesamtergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere den Bekundungen des Zeugen SB\nund den Angaben des Angeklagten Prof. Dr. H@&P im Ermittlungsverfahren, daß zwischen jenen Leistungen und den Zahlungen\nvon insgesamt 666.000,-- DM \"keinerlei Beziehung\" bestanden\nhat. Die dabei angestellten Überlegungen sind frei von\nRechtsfehlern, die gezogenen Schlüsse sind möglich. Der\nEinwand der Revision, die Strafkammer habe \"bei ihrer\nÜberzeugungsbildung die sich zwingend aus § 612 Abs. 1\n\nBGB ergebende Auslegungsregel nicht beachtet\", geht schon\ndeshalb fehl, weil das Landgericht konkrete Vorstellungen\n\n- 1, -\n\nder Beteiligten über die Honorierung der Tätigkeit angenommen hat, die in der Bestätigung vom 20. September 1976\nüber die Honorarvereinbarung vom 17. September 1976 lediglich\neine schriftliche Fixierung erfuhren (UA S. 48-50).\n\nDie weiteren Zahlungen von insgesamt 500.000,-- DM\nwaren allerdings mit der Zweckbestimmung \"Provision Les\"\nauf das zu diesem Zweck eingerichtete Schweizer Konto des\nBeschwerdeführers tiberwiesen worden (UA S. 29/30). Aus der\nTatsache, daß beide Angeklagte jeweils kurz nach der Überweisung der Teilbeträge von 250.000,-- DM eigens gemeinsam\nnach fuhren, um das Geld dort abzuheben, und daß der\nvolle Betrag jeweils noch am selben Tag in MB auf das\nKonto des Mitangeklagten Prof. Dr. HER eingezahlt wurde\n(UA S. 29/30), hat das Landgericht in revisionsrechtlich\nnicht zu beanstandender Weise den Schluß gezogen, daß auch\ndiese Zahlungen nach den Vorstellungen beider Angeklagter\nvon Anfang an für den Mitangeklagten Prof. Dr. H@MB bestimmt\nwaren.\n\nOb der Zeuge SEE glaubte, mit den Überweisungen -\nnicht existierende (UA S. 76) - Provisionsansprüche des\nBeschwerdeführers zu befriedigen, weil dieser - jeweils\nin Anwesenheit des Mitangeklagten Prof. Dr. H@WB - ein\nsolches Ansinnen gestellt hatte (UA S. 68/69), ist ohne\nBelang. Entscheidend ist, daß die Angeklagten - mit welcher\nBegründung auch immer - erreichten, daß weitere 500.000,-- DM\naus dem Vermögen der Firma e-CWiEB auf das Baukonto\ndes Angeklagten zurückflossen. Das Vorschieben des Beschwerde”\nführers als Zahlungsempfänger nötigte die Strafkammer nicht\nzu der rechtlichen Folgerung, die 500.000,-- DM seien dem\nMitangeklagten Prof. Dr. H@B aus dem Vermögen des Beschwerd®\nführers zugewandt worden und damit für die staatliche Förderus\nnach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz irrelevant.\n\n- 15 -\n\nDie Überzeugung, daß die Überweisungen im Gesamtbetrag von 500.000,-- DM aus dem Vermögen der Firma\neD-CEEB und nicht etwa aus demjenigen der beteiligten\nschwedischen Firmen stammten, hat das Landgericht eingehend begründet. Wenn es dabei nicht ausdrücklich auf\nden in der Hauptverhandlung verlesenen Schriftsatz des\nRechtsanwalts Dr. Dee vom 1. Juni 1978 in dem Verfahren 7 U 1303/78 OLG München eingegangen ist, so beruht\ndies offensichtlich auf der Tatsache, daß es ihm im Rahmen\nder erforderlichen Gesamtschau nicht die Bedeutung beigemessen hat, die ihm nach Meinung des Beschwerdeführers\nbei isolierter Betrachtungsweise zukommt. Aus dem Schweigen\ndes Urteils zu diesem Punkt ist jedenfalls nicht zu entnehmen, daß der Schriftsatz unberücksichtigt geblieben ist.\n(vgl. Hürxthal in KK § 261 Rdn. 20).\n\nc) Schließlich weist auch die Berechnung des Betrugsschadens keine Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers auf. Soweit die Revision die Schadensberechnung\nhinsichtlich der Investitionskosten mit dem Vorwurf bekämpft,\ndie Strafkammer habe die vertraglichen Vereinbarungen\nzwischen dem Angeklagten Prof. Dr. HER und der Firma\ncup-CHEEB über die Begrenzung des Preisaufschlags auf\n15 % der Nettopreise zu Unrecht quasi als Vertrag \"zugunsten\ndes Freistaats Bayern\" ausgelegt, übersieht sie, daß die\nAusführungen zu diesem Punkt (UA S. 32/33, 79/80) nichts\nmit der dem Angeklagten zur Last gelegten Schadenshöhe\nzu tun haben. Das Landgericht legt in diesem Zusammenhang\nlediglich dar, daß der Beschwerdeführer der ihm in Ziffer\n4 des genannten Vertrages übertragenen Pflicht zur \"Überwachung der Einhaltung der genannten Vertragsbedingungen\"\n(VA S. 22) zuwidergehandelt hat, indem er aus dem auf\ngleichzeitiger Vertretung beider Vertragspartner beruhenden\nInteressenkonflikt der Firma e@B-CiiEB zu Lasten seines\n\n- 16 -\n\nMandanten Prof, Dr. Hg vertragswidrige Aufschläge zubilligte (UA S. 80). Den dem Fiskus zugefügten Schaden hat\nes in den zu Unrecht erlangten Förderungsmitteln in Höhe\nvon 1.166.000,-- DM gesehen.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten auch nicht zum\nVorwurf gemacht, daß sie die durch Anlegung von Baugeldern\nerwirtschafteten Festgeldzinsen dem Baukonto nicht wieder\nzugeführt oder sie zweckfremd verwendet hätten. Deshalb\nkommt es auf die Überlegungen des Beschwerdeführers zur\nHöhe der dadurch möglicherweise verursachten Zinsverluste\nnicht an. Das strafrechtlich relevante Verhalten sieht die\nStrafkammer in der Geltendmachung der \"auf dem 'Baukonto'\naufgelaufenen Finanzierungskosten in dem Bewußtsein ...;\ndaß sie zum Teil durch ein Vorgehen entstanden waren, das\nauf der anderen Seite Zinserträge verursacht hatte\" (UA\nS. 105). Allerdings hätten bei folgerichtiger Anwendung\ndieser zutreffenden Betrachtungsweise die durch die Festgeldanlage entstandenen Zinsmehrbelastungen in Höhe von\n717.804,-- DM (UA S. 35) der Schadensberechnung zu Grunde\ngelegt werden müssen. Die Beschränkung auf die erwirtschaftete\nFestgeldzinsen in Höhe von 631.141,93 DM beschwert den\nAngeklagten jedoch nicht,\n\n2. Urkundenfälschung;\n\nNach den Urteilsfeststellungen hat der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Steuerberater der Firma\nCEB-CEEB auf einem Blanko-Rechnungsformular der Firma\nPoIEEBB-Verken eine an die Firma e@Wu-cCHiiEB gerichtete\nfingierte Rechnung über den Gesamtbetrag von 504.000,-- DM\nerstellt, um den Verbleib der auf sein Schweizer Konto geflossenen 500.000,-- DM buchmäßig zu belegen. Die Einlassung\n\n- 17 -\n\ndes Beschwerdeführers, es habe sich bei der Erstellung\ndieser Rechnung durch ihn lediglich um den Ersatz einer\ngleichlautenden, aber verlorengegangenen Rechnung jenes\nUnternehmens gehandelt, hat das Landgericht als widerlegt\nangesehen.\n\nDer Beschwerdeführer rügt, die Urteilsgründe behandelten\ndie Frage, wie er in den Besitz des Blanko-Rechnungsformulars\ngekommen sei, zu Unrecht als entscheidungsunerheblich, indem unerörtert geblieben sei, ob er nicht im Einverständnis\nmit einem Verantwortlichen der Pep-Verken gehandelt habe\noder ihm ein solches Einverständnis vorgespiegelt worden sei.\nNach dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist das Vorliegen\neiner dieser Sachverhaltsvarianten ausgeschlossen.\n\nDas Landgericht hat zwar angesichts der sich insoweit\nwidersprechenden Aussagen der Zeugen SB und Hop\nnicht mit letzter Sicherheit ausschließen können, daß der\nZeuge Hop von der Firma Pailp-Verken das Formular\n\"auf Ersuchen des Angeklagten Li zur Verfügung gestellt hatte\". Es hat jedoch diese Möglichkeit nach dem\nGesamtergebnis der Beweisaufnahme dahin eingeschränkt, daß\n\"der Zeuge möglicherweise vom Zeugen SER oder vom Angeklagten LOB unter irgend einem Vorwand veranlaßt wurde,\nFormulare herauszugeben, und ihm dieser Vorgang nicht mehr\nerinnerlich ist\" (UA S. 99). Die Annahme, dem Beschwerdeführer könne von dem Zeugen SED ein Einverständnis der\nFirme PeBEEB-Verken mit der Erstellung der fingierten\nRechnung vorgespiegelt worden sein, ist mit den Feststellungen\nzum Anlaß der Tat unvereinbar.\n\nDem Beschwerdeführer kann auch nicht darin gefolgt\nwerden, daß die Strafkammer gegen die Gesetze der Logik\nund anerkannte Grundsätze der Buchführung verstoße, wenn\n\n- 18 -\n\nsie als Motiv für die Fälschung den buchmäßigen Ausgleich\nfür den ihm aus dem Vermögen der Firma eww-ciiB zugeflossenen Betrag von 500.000,-- DM bezeichne. Die entsprechende Feststellung beruht im wesentlichen auf den Bekundungen der Zeugin Sch, die die buchhalterische Entwicklung bei der Firma e@B-cEB im einzelnen erläutert\nund dabei dargelegt hat, \"daß es der Rechnung über 504.000, --\nDM bedurfte\", um die - durch die Überweisung der 500.000,-- DK\nunstimmigen - Konten der Firma Ge und PeEEEB-Verken\nbis auf 4.000,-- DM auszugleichen (UA S. 98). Es ist nicht\nersichtlich, inwiefern diese Aussage gegen Denk- oder\nErfahrungssätze verstoßen soll. Die Überweisungsbelege deckten\nnur eine Seite der Buchungen, für die Gegenbuchung bedurfte\nes naturgemäß eines entsprechenden Belegs. Daß die getrennten\nÜberweisungen zugunsten der beiden Firmen durch eine Rechnung\nüber den Gesamtbetrag buchmäßig bereinigt wurden, verstößt\nentgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht gegen die\nGesetze der Logik. Die Art der Überweisung konnte vielfältige\nGründe, insbesondere solche aus dem Innenverhältnis der\n\nFirma GeBEP und PaBEEEB-Verken, haben.\n\n5. Meineid;\n\nNach den Urteilsfeststellungen hat der Beschwerdeführer\nals ehemaliger Steuerberater der Firma e9-cCiEB SIEB &\nCo. bei seiner Vernehmung durch den Konkursrichter in deren\nAnschlußkonkursverfahren am 14. März 1979 der Wahrheit zuwider unter Eid bekundet, die Überweisung von insgesamt\n500.000,-- DM auf sein \"Treuhandkonto\" in der Schweiz sei\neine Finanzierungsbeihilfe der schwedischen Firmen EıGEEEEED\nund PoEEEB-Verken gewesen, die Überweisung habe der Er-\n\n“ stattung eines von Prof. Dr. Hg an die Firma Hon KG\ngezahlten Betrages in gleicher Höhe gedient (UA S. 4O/L1).\n\n%\n\n- 19 -\n\nZur Zeit der Aussage lief bereits das Ermittlungsverfahren\ngegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts des Betrugs\nin Zusammenhang mit dem Transfer der 500.000,-- DM in die\nSchweiz. Eine Belehrung des Angeklagten nach § 384 Nr. 2\nZPO unterblieb jedoch, da dem vernehmenden Konkursrichter\ndas Ermittlungsverfahren nicht bekannt war.\n\nDiese Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen\nMeineids. Der Beschwerdeführer rügt jedoch mit Recht, daß\ndie Strafkammer die unterbliebne Belehrung bei der Strafzumessung ausschließlich unter dem Gesichtspunkt des Eidesnotstands (§ 157 Abs. 1 StGB) gewürdigt und nicht geprüft\nhat, ob sie Anlaß zur Annahme eines minder schweren Falles\nnach § 154 Abs. 2 StGB gibt. Das Fehlen der Belehrung über\ndas Auskunftverweigerungsrecht ist ein zusätzlicher Strafmilderungsgrund, der sich von dem des § 157 Abs. 1 StGB\nwesentlich unterscheidet. Die Zuerkennung des Eidesnotstands\nschließt deshalb nicht aus, daß die Nichtbelehrung bei der\nPrüfung der Voraussetzungen des § 154 Abs. 2 StGB Berücksichtigung findet (BGHSt 8, 186, 190 £.; vgl. ferner Dreher/\nTröndle, StGB 41. Aufl. § 154 Rdn. 27 m.w.N.). Bei Annahme\neines minder schweren Falles könnte der Strafrahmen des\n§ 154 Abs. 2 StGB nach §§ 157 Abs. 1, 49 Abs. 2 StGB nochmals\ngemildert werden.\n\nDagegen durfte die Strafkammer strafschärfend berücksichtigen, daß der Beschwerdeführer als Steuerberater der\nGemeinschuldnerin davon ausgehen mußte, seiner Aussage werde\nbesonderes Gewicht beigemessen.\n\nFür die neue Verhandlung wird vorsorglich darauf\nhingewiesen, daß die Strafkammer bei der Bestimmung des\nnach § 157 Abs. 1 in Verbindung mit § 49 Abs. 2 StGB gemilderten Strafrahmens irrtümlich von der Regelung des § 49 Abs. 1\nStGB (UA S. 119) und zudem von einer falschen Höchststrafe\n\n- 20 -\n\nfür das Verbrechen des Meineids (UA S. 120) ausgegangen ist.\n\n4, Da auszuschließen ist, daß sich die Mängel bei der\nBemessung der Strafe für den Meineid auf die übrigen Einzelstrafen ausgewirkt haben, kann die Aufhebung auf diese Einzel.\nstrafe und den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe beschränkt bleiben.\n\nB. Revision der Staatsanwaltschaft:\n\nDie auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft ist auf den Strafausspruch wegen Betrugs beschränkt. Sie ist in diesem Umfang begründet.\n\n41, Bei der Abwägung, ob der von beiden Angeklagten\ngemeinschaftlich begangene Betrug als besonders schwerer\nFall im Sinne des § 263 Abs. 3 StGB zu bewerten ist, berücksichtigt die Strafkammer nur zwei Gesichtspunkte: auf der\neinen Seite den hohen Schaden, auf der anderen die durch die\ndamalige \"unpräzise und allgemein gefaßte\" gesetzliche Regelun:\nder Krankenhausförderung bedingte \"Hilflosigkeit der Verwaltung\", die für die Angeklagten eine erhebliche \"Versuchung\"\ndarstellte (UA S. 110-115).\n\na) Bereits diese auf einzelne Tatumstände beschränkte\nErörterung verletzt die Verpflichtung zur umfassenden - für\njeden der Angeklagten gesondert vorzunehmenden - Würdigung\nder Tat (einschließlich der Täterpersönlichkeit) im ganzen.\nFür die Annahme eines besonders schweren Falles kommt es\ndarauf an, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller\nsubjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle\nin einem Maße abweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten ist (BGHSt 29, 319, 322 m.w.N.; zum besonder3\nschweren Fall des Betrugs vgl. auch BGH NStZ 1981, 391).\n\n- 21 -\n\nb) Insbesondere aber begegnet das Gewicht, das die\nStrafkammer in diesem Zusammenhang der nach ihrer Ansicht\nzur Tatzeit bestehenden unklaren gesetzlichen Regelung und\nder sich daraus ergebenden \"erschreckenden Unsicherheit\nund auch Unkenntnis der zuständigen Behörden\" (UA S. 112)\nbeimißt, durchgreifenden Bedenken. Ob die Situation im\nZeitpunkt der Erstellung der Schlußabrechnung die harte\nKritik der Strafkammer an der Praxis der Krankenhausförderung\nrechtfertigt, kann dabei unentschieden bleiben. Die Staatsanwaltschaft weist mit Recht darauf hin, daß vor allem die\nVerschleierung der versteckten Preisnachlässe in Höhe von\ninsgesamt fast 1,2 Millionen DM mit den aufgezeigten Mängeln\nnichts zu tun hatte, weil die Angeklagten nicht etwa eine\nunklare Rechtslage ausgenutzt, sondern durch fingierte\nProvisionsleistungen der Lieferfirma an die zu diesem Zweck\nangemeldete Handelsvertretung auf den Namen der Ehefrau des\nAngeklagten Prof. Dr. Hg und - unter Einschaltung\nschwedischer und Schweizer Banken - an den Mitangeklagten\nLEE die Kapitalrückflüsse planmäßig verschleiert\nhaben. Daß diese Praktiken nicht möglich gewesen wären,\nwenn die Verwaltungsbehörden nach Grundsätzen geprüft\nhätten, \"wie sie von einem ordentlichen Kaufmann erwartet\"\noder \"von den Finanzbehörden bei jeder Betriebsprüfung oder\nvon der Verwaltung bei der Überprüfung von Ausgaben im\nRahmen der Vergabe öffentlicher Aufträge\" beachtet werden\n(UA S. 114), versteht sich keineswegs von selbst. Die von\nder Strafkammer erhobenen schweren Vorwürfe gegen die\nöffentliche Verwaltung lassen im übrigen besorgen, daß\nsie dem Fiskus ein Maß an Mitverschulden an den Betrugshandlungen der Angeklagten angerechnet hat, welches in\nkeinem angemessenen Verhältnis zu den rechtlichen Möglichkeiten der Vergabebehörden und dem ausgeklügelten tatbestandsmäßigen Verhalten der Angeklagten steht.\n\n- 22.\n\n2. Bereits diese Mängel nötigen zur Aufhebung der\nStrafaussprüche wegen des gemeinschaftlichen Betrugs. Der\nSenat kann nicht darüber befinden, ob die (unterbliebene)\nGesamtwürdigung im Ergebnis die Verneinung eines besonders\nschweren Falles in Bezug auf beide Angeklagte oder einen\nvon ihnen gerechtfertigt hätte. Mit dieser Aufhebung entfällt auch die Grundlage für die Gesamtfreiheitsstrafe\nbei dem Angeklagten ICEEEB sowie für die Strafaussetzung\nbei dem Angeklagten Prof, Dr. H@B.\n\nFür die weitere Hauptverhandlung wird vorsorglich\nauf folgende Gesichtspunkte hingewiesen:\n\na) Bei der Strafzumessung für den Angeklagten Leis\nwird die Strafkammer davon ausgehen müssen, daß der Betrugsschaden bei den Finanzierungskosten nicht 631.141,93 DM,\nsondern 717.804,-- DM beträgt (oben A III 1 c).\n\nb) Eine rechtliche Überprüfung der Ausführungen zur\nSchadenswiedergutmachung und zur Bewertung des Existenzverlustes bei dem Angeklagten Prof. Dr. HB ist nur möglich,\nwenn dazu konkrete Feststellungen getroffen werden. Insbesondere wäre im einzelnen darzulegen, ob die Veräußerung\nder Privatklinik auf den Folgen der Tat oder auf der\n\"dramatischen\" Verschlechterung der finanziellen Situation\nim Jahre 1975 (UA S. 36) beruhte. Vorwürfe gegen den\nFreistaat Bayern im Sinne eines mitwirkenden Verschuldens\nwegen der Einstellung der Förderung (vgl. UA S. 123) würden\neine Darlegung der rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten für weitere Zahlungen zur Abwendung des Konkurses\nerfordern; sie stünden im übrigen der strafmildernd berücksichtigten Erwägung entgegen, die Verwaltung habe \"in einer\nfür den Steuerzahler unerträglichen, vom Obersten Rechnungshe’\nmit Recht scharf kritisierten Art und Weise ohne echte und\nsachgerechte Kontrolle Millionenbeträge in das Projekt\n'H@EB-Klinik' hineingepumpt\" (UA S. 113).\n\n- 23 _\n\nC. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des\nGeneralbundesanwalts.\n\nHerdegen Schikora Foth\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-10-18/1-str-449-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":2},{"jurabk":"KHG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 384","ref_norm":"384","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78c","ref_norm":"78c","n":1},{"jurabk":"KHG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 612","ref_norm":"612","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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