{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1983-10-13_1_StR_684_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1983-10-13","aktenzeichen":"1 StR 684/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 684/83 BESCHLUSS\nac\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Wolfgang H Ep aus KB, geboren\nam WW. EB 1935 in BEMEEM, zur Zeit in Haft,\n\nwegen vorsätzlichen Vollrausches\n\n45\n\n45\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung, zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts\nund nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349\nAbs. 2, 3 und 4 StPO am 13. Oktober 1983 einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Karlsruhe vom\n3. Juni 19853 im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDer Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben. Das\nLandgericht hat zwar festgestellt, daß der Angeklagte bei\nder Tötungshandlung derart unter Alkoholeinfluß stand, daß\nseine Schuldfähigkeit ausgeschlossen war und deshalb eine\nBestrafung wegen Totschlags ausscheidet. Es hat aber den\ngeistig-seelischen Zustand des Angeklagten in Bezug auf\n§ 323 a StGB nicht erörtert (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juli\n19853 - 3 StR 239/83 -; Hom in SK, § 323 a Ränr. 8). Die\nFeststellung, daß der Angeklagte sich vorsätzlich in den\nRauschzustand versetzt hat, genügt hier für sich allein zur\nBejahung uneingeschränkten schuldhaften Verhaltens beim\nSichbetrinken nicht. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe\n\nergibt sich, daß der Angeklagte seit mehreren Jahren\n\nin stets steigendem Maße Alkoholmißbrauch betrieben hat\n(UA S. 3, 12). Die Strafkammer hätte daher prüfen und\nerörtern müssen, ob der Angeklagte aufgrund Alkoholsucht\nvon einem derart unwiderstehlichen Drang zum Genuß\nalkoholischer Getränke beherrscht war, daß bei dem hier\nmaßgeblichen Sichbetrinken seine Fähigkeit, den übermäßigen Genuß alkoholischer Getränke zu unterlassen, erheblich vermindert war (§ 21 StGB).\n\nSchon deshalb kann die Verhängung der nach § 323 a\nStGB zulässigen Höchststrafe keinen Bestand haben. Der\nSenat hat den Rechtsfolgenausspruch insgesamt aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision erwies sich als unbegründet\nim Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Sie war daher, insoweit dem\nAntrag des Generalbundesanwalts entsprechend, zu verwerfen,\n\nir\n\nDer neue Tatrichter wird auch Gelegenheit haben,\nim Hinblick auf § 323 a Abs. 2 i.V. mit § 213 StGB auf\nArt und Schwere einer möglichen Reizung des Angeklagten\ndurch das Tatopfer näher einzugehen.\n\nMaul Ulsamer Foth\nGranderath Schimansky\n\n45","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-10-13/1-str-684-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 323a","ref_norm":"323a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-10-13/1-str-684-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:07.315116+00:00"}}