{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1983-10-13_1_StR_492_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1983-10-13","aktenzeichen":"1 StR 492/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n1_StR 492/83 BESCHLUSS\nAlan\nin der Strafsache\ngegen\n1. den Friseurmeister Martin H aus SEE,\ngeboren u®. BEER 1946 in er er\n2. die Kontoristin Anita H ne —g] geborene Hein\neus SED, geboren am &B. 1947 in UWD/DEEED,\n\nwegen versuchter schwerer Brandstiftung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 13. Oktober 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Kempten vom 24. Februar 1983 mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben,\n\na) im Schuldspruch, soweit die Angeklagten wegen\neiner versuchten schweren Brandstiftung in Tateinheit mit einem versuchten Versicherungsbetrug\nverurteilt worden sind,\n\nb) im gesamten Strafausspruch,\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten\nder Revisionen - an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts Kempten zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten\nwerden verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht Kempten hat den Angeklagten Martin He\nwegen eines Verbrechens der versuchten schweren Brandstiftung\nin Tateinheit mit einem Verbrechen des versuchten Versicherungsbetrugs und wegen eines Vergehens des Betrugs in Tateinheit mit\neinem Vergehen der Vortäuschung einer Straftat, die Angeklagte\nAnita Hm wegen eines Verbrechens der versuchten schweren\nBrandstiftung in Tateinheit mit einem Verbrechen des versuchten Versicherungsbetrugs und wegen eines Vergehens des\n\nBetrugs jeweils zu Freiheitsstrafen verurteilt. Dagegen\nrichten sich die Revisionen der Angeklagten mit der Sachrüge.\n\nZur Verurteilung wegen der versuchten schweren Brandstiftung hat der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof\nausgeführt:\n\n\"Die Verurteilung der Angeklagten wegen eines Verbrechens der versuchten schweren Brandstiftung kann\ndeshalb keinen Bestand haben, weil sie außer Betracht\ngelassen hat, daß die Angeklagten spätestens in dem\nZeitpunkt, als sie den Auftrag zur Inbrandsetzung\nihres Hauses erteilt haben, ihren Willen kundgegeben\nhaben, das Gebäude als Wohnung aufzugeben. Damit diente\nihnen dieses Gebäude nicht mehr zur Wohnung im Sinne\nvon § 306 Nr. 2 StGB. Insoweit wird auf die Ausführungen\nder Revisionsbegründungsschriften im einzelnen Bezug\ngenommen. Im Hinblick auf die weiteren Urteilsauführungen\nauf Seite 48 UA kann jedoch aufgrund der bisher getroffenen Feststellungen nicht ausgeschlossen werden,\ndaß die Voraussetzungen des § 306 Nr. 3 StGB bejaht\nwerden müssen, Insoweit kommt in Betracht, daß das Gebäude zu einer Zeit in Brand gesetzt werden sollte, in\nder sich Menschen in ihm aufzuhalten pflegten, weil dort\nmöglicherweise Landstreicher zu übernachten pflegten. Das\nbedarf noch der weiteren Klärung. Die Aufhebung des Schult\nspruchs im Fall II 2 nötigt zur Aufhebung des gesamten\nStrafausspruchs, weil nicht ausgeschlossen werden kann,\ndaß sich die in diesem Fall verhängte Einzelstrafe auch\nauf die für den Fall II 1 verhängte Strafe ausgewirkt hat\"\n\nDiesen Ausführungen tritt der Senat bei. Zwar legen die\nErörterungen im angefochtenen Urteil den Schluß nahe, die\nKammer habe den Aufenthalt von Landstreicher im landwirt-\n\nza\n\nschaftlichen Teil des Anwesens nur für theoretisch möglich\nerachtet (\"hätte sich beispielsweise ein Landstreicher zum\nSchlafen niedergelegt haben können\", UA S. 48). Das würde\nnicht genügen; tatsächliche Nutzung - von gewisser Regelmäßigkeit - ist Voraussetzung (BGHSt 23, 60, 62). Völlig\nauszuschließen ist eine solche Nutzung im vorliegenden Fall\njedoch nicht.\n\nDie neue Verhandlung wird auch Gelegenheit bieten, näher\nzu ermitteln, wie es sich mit dem zeitweiligen Aufenthalt von\nNachbarskindern im Anwesen verhielt. Nach den bisher getroffenen\nFeststellungen hatten die Kinder während der Abwesenheit der\nAngeklagten die beiden im Stall stehenden Ponys zu versorgen.\nDas Reichsgericht (RGSt 69, 148) hatte solchen Aufenthalt -\n\nim Gegensatz zum Bayerischen Obersten Landesgericht (NJW 1967,\n2417) - für § 306 Nr. 3 StGB nicht genligen lassen, der Bundesgerichtshof hat die Frage ausdrücklich nicht entschieden (aaO\nS. 63). Der Senat neigt der Auffassung des BayObLG zu, doch\nbedarf es auch hier näherer Feststellungen - objektiv wie\nsubjektiv - sowohl zum Merkmal des \"Dienens\" als auch dazu,\nwie die Zeit der Brandlegung und die Zeit des Aufenthalts der\nKinder zueinander standen.\n\nDie weitergehenden Revisionen der Angeklagten, auch\nsoweit sie die sehr milde Strafzumessung betreffen, sind\n\nunbegründet.\n\nMaul Kuhn Foth\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-10-13/1-str-492-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-10-13/1-str-492-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:07.296064+00:00"}}