{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1983-10-12_1_StR_894_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1983-10-12","aktenzeichen":"1 StR 894/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"AT\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 894/83 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nNorbert H ED zus WERE, geboren am\n@. WR 1952 in Rem,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nT\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers an\n\n14. Februar 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Hof vom 12. Oktober 1983 mit den\nFeststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht\nzuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nGründe:\n\nZur Frage eines etwaigen Rücktritts vom Versuch beschränkt sich das Schwurgericht auf die Feststellung, strafbefreiender Rücktritt sei \"nach Sachlage\" nicht gegeben\n(UA S, 11); das reicht nicht aus. Zunächst wäre zu klären\ngewesen, ob der Versuch mit dem Abfeuern des einen Schusses\nbeendet war, Das konnte dann der Fall sein, wenn der Angeklagte entweder von vornherein vorhatte, nur einen Schuß\nabzugeben oder ein bestimmtes Ziel - etwa die Vertreibung\nseines Gegners - zu erreichen, oder wenn er nach Abgabe\ndieses Schusses der Meinung war, damit genug getan zu haben,\num den tödlichen Erfolg herbeizuführen (vgl. Dreher/Tröndle\nStGB 41. Aufl. § 24 Rdn. 4 m.w.N.; BGHSt 31, 170).\n\nGegen die erste Alternative spricht, daß der Angeklagte noch weitere Patronen im Magazin seines Repetiergewehrs hatte (er selbst gab an, sieben bis acht Schuß\ngeladen zu haben) und nicht festgestellt ist, was er mit\n\nseinem Vorgehen bezweckte, gegen die andere Alternative,\n\ndaß der Schuß die Hand seines Widersachers getroffen hatte\nund dieser \"unter Schmerzensschreien davonlief\" (UA S. 13),\nwobei in diesem Zusammenhang ohne Belang ist, ob der Angeklagte gerade die Hand des Gegners als getroffen erkannte.\n\nDas Schwurgericht erwähnt, der Geschädigte habe mit\ndiesem einen Schuß \"aus der Sicht des Angeklagten einen\nDenkzettel bereits erhalten!\" gehabt (UA S. 11). Des könnte\ndafür sprechen, der Angeklagte habe auf seinen Widersacher\n(nur) solange schießen wollen, bis er ihn empfindlich traf,\nund könnte ein Anzeichen für beendeten Versuch sein, Andererseits erwägt die Strafkammer, der Angeklagte hätte \"theoretisch!\nnoch weitere Schüsse abgeben können, doch sei der Getroffene\nsogleich davongelaufen und der Angeklagte habe, um wieder\n. schußbereit zu sein, erst durchladen müssen und tatsächlich\n\nauch durchgeladen (UA S. 13). Das könnte auf unbeendeten\nVersuch hindeuten, wobei nicht hinreichend deutlich wird,\nob das Unterlassen weiteren Schießens freiwillig oder unfreiwillig erfolgte.\n\nDie Sache bedarf daher neuer Verhandlung.\n\nHerdegen Ulsamer Schikora\nFoth Granderath\n\n77","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-10-12/1-str-894-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-10-12/1-str-894-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:07.276806+00:00"}}