{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1983-10-07_1_StR_664_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1983-10-07","aktenzeichen":"1 StR 664/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1_StR 664/83 BESCHLUSS\n7.10.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrzeugmechaniker Kurt EWR aus\n\nMe, dort geboren am @B. m 1953, zur\nZeit in Haft,\n\nwegen schweren Raubes\n\ndei\n\n-2_\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\n\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Oktober 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Ansbach vom 30. Juni 1983 im\nAusspruch über die erkannte Freiheitsstrafe aufgehoben.\n\nDer Angeklagte wird zu der Freiheitsstrafe von\nsechs Jahren und einem Monat verurteilt.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat ausgeführt:\n\n\"Am 25. November 1982 wurde der Angeklagte von der\n\n1. Großen Strafkammer des Landgerichts Ansbach wegen\neines Verbrechens des schweren Raubes unter Einbeziehung\nder gegen ihn mit Urteil des Amtsgerichts Crailsheim\n\nvom 16. August 1982 (4 Ds 30/82 - 17) erkannten Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren\nund sieben Monaten verurteilt; außerdem wurde das\nMotorrad des Angeklagten, Marke Honda CB 900, eingezogen.\n\nAuf die Revision des Angeklagten hob der Bundesgerichtshof mit Beschluß vom 26. April 1983 das Urteil hinsichtlich der wegen schweren Raubes verhängten Einzelstrafe, der Gesamtstrafe und der Anordnung über die\nEinziehung auf.\n\nDie 2. Große Strafkammer des Landgerichts Ansbach\nverurteilte den Angeklagten am 30. Juni 1983 wegen .\ndes Verbrechens des schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten und\nzog das Motorrad des Angeklagten, Marke Honda CB 900,\nein.\n\nDie Bemessung der Strafe begegnet wiederum durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Angeklagte hat\ndie ihm zur Last gelegte Tat am 2. Juli 1982 (UA S. 8)\nbegangen. Da er am 16. August 1982 vom Amtsgericht\nCrailsheim zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt worden\nwar (UA S. 6), hätten an sich die Voraussetzungen für\ndie Bildung einer Gesamtstrafe nach § 54 StGB vorgelegen. Eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung gemäß\n\n§ 55 StGB kam für die Kammer jedoch nicht mehr in\nBetracht, weil der Angeklagte die Geldstrafe des Anmtsgerichts Crailsheim am 24. Juni 1983 (UA S. 8) bezahlt\nhatte.\n\nDas Landgericht hätte unter diesen Umständen die in\n\nder Unmöglichkeit der Gesamtstrafenbildung liegende\nHärte bei der Bemessung der jetzt zu verhängenden Strafe\nausgleichen müssen (BGHSt 12, 95; BGH, Beschlüsse vom\n30. Oktober 1975 - 4 StR 578/75 - und vom 21. März 1978 -\n4 StR 84/78 - Dreher/Tröndle 41. Aufl., Rdnr. 7 zu\n\n§ 55 StGB m.w.N.).\n\nDaß dies geschehen ist, lassen die Strafzumessungsgründe\nnicht erkennen.\"\n\n127\n\nDiesen Ausführungen schließt sich der Senat an.\nIn entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO\nberücksichtigt er die wegen Bezahlung nicht mehr einzubeziehenden Einzelgeldstrafen von 50 und 20 Tagessätzen\ndergestalt, daß er auf eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren\n1 Monat erkennt.\n\nDie Begründung der Revision durch den Verteidiger\n\nund durch den Angeklagten zu Protokoll der Geschäftsstelle\nhat im übrigen Rechtsfehler nicht aufgezeigt. Insbesondere\nist darauf hinzuweisen, daß der Zustand der Waffe bei Ausführung der Tat im Urteil vom 25. November 1982 (UA S. 8)\nbindend festgestellt und keiner weiteren Beweiserhebung\nzugänglich ist; es handelt sich insoweit um doppelrelevante\nTatsachen (vgl. Pikart in KK § 353 StPO Rdn. 34).\n\nMaul Ulsamer Foth\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-10-07/1-str-664-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-10-07/1-str-664-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:07.054534+00:00"}}