{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1983-10-07_1_StR_648_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1983-10-07","aktenzeichen":"1 StR 648/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"_ BUNDESGERICHTSHOF\n1_StR 648/83 BESCHLUSS\n2.10\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Eisengießer Selim A EB aus Bad NEEED/SEHEB,\ngeboren an. EEEB 1949 in Adam (TEE), zur Zeit in\nHaft,\n\nwegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln\n\nH\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n7. Oktober 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Würzburg vom 28. April 1983 im\nStrafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat\nauch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\nGründe:\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler aufgezeigt. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.\n\nDie vom Angeklagten gehandelte Cannabisharzzubereitung\nwar zwar von beträchtlicher Quantität (4 603 g), aber von\nschlechter Qualität (THC-Gehalt 0,14 %). Gleichwohl war das\nLandgericht, dem Gutachten des zugezogenen Sachverständigen\nfolgend, der Meinung, 2 g dieser Zubereitung seien geeignet\ngewesen, bei einem Menschen einen Rauschzustand zu erzeugen,\nso daß die gehandelte Menge für 2 300 Rauschzustände ausgereicht hätte. Das (so das Landgericht) überschreite die -\nhier mit 250 g der Zubereitung anzusetzende - \"nicht geringe\nMenge\" des § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG bei weiten.\n\nDie Auffassung des Landgerichts 15ßt sich an Hand der\nUrteilsgründe nicht überprüfen. Zum Sachverständigen heißt\nes, er stütze sich \"auf entsprechende in der Fachliteratur\nveröffentlichte Untersuchungen\", ohne daß diese näher bezeichnet werden. Auch die Behauptung, die Strafkammer sei\ndem Sachverständigen \"nach Überprüfung\" gefolgt, ist nicht\nnäher belegt.\n\nIn dem Aufsatz von Schwiik-Wasilewski (Kriminalistik\n1979, 11) wird der durchschnittliche THC-Gehalt einer Konsuneinheit von Cannabisharzzubereitung mit 15 mg angegeben. Das\nentspricht den Werten, die dem Urteil des Senats vom 1. März\n1983 - 1 StR 812/82 - zugrundeliegen; dort wird von 16,2 mg\nTHC pro Konsumeinheit ausgegangen. Demgegenüber enthalten\n2 g der vom Angeklagten gehandelten Zubereitung nur 2,8 mg TH\n\nAuf die zutreffende Berechnung und Bewertung des Wirkstoff!\ngehalts kommt es im vorliegenden Fall an. In dem genannten\nUrteil des Senats vom 1. März 1983 wurden 119,1 g Cannabisharz\nmit darin enthaltenen 10,83 g THC und 104 g Cannabisharz mit\ndarin enthaltenen 9,05 g THC als \"im unteren Bereich\" einer\n\"nicht geringen Menge\" liegend bezeichnet. Die vom Angeklagten\ngehandelte Menge von 4 603 g enthielt 6,44 g THC. Daß es\n\n174\n\nbei der \"nicht geringen Menge\" des § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG\nwesentlich auf den Wirkstoffgehalt ankommt, ist anerkannt\n(vgl. BGH MDR 1983, 596; BGH, Urteil vom 15. März 1983 -\n5 StR 45/83).\n\nMaul Ulsamer Foth\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-10-07/1-str-648-83","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-10-07/1-str-648-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:07.034066+00:00"}}