{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1983-10-04_1_StR_657_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1983-10-04","aktenzeichen":"1 StR 657/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n1_StR 657/83 BESCHLUSS\n410.\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Kellner Hüseyin S mp aus Wi,\ngeboren am DB. EEE 1955 in Boa (TEE),\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\n524\n\nIT\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\n\nAnhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers\nam 4. Oktober 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München II vom\n11. März 1983 mit den Feststellungen aufgehoben\n\na) soweit der Angeklagte wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher\nKörperverletzung verurteilt worden\nist,\n\nb) im gesamten Strafausspruch.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie Revision des Angeklagten hat in dem Umfang, auf den\nsie nunmehr beschränkt worden ist, mit einer Verfahrensrüge\nErfolg.\n\nI. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Vergewaltigung\nin Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung stützt sich\nim wesentlichen auf die Bekundungen der Verletzten, der Zeugin\nFOR; der Angeklagte hat die Vergewaltigung bestritten. Gegen diese Zeugin und ihren Ehemann schwebt ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der falschen Verdächtigung des Angeklagten. Die Eheleute Fe sollen der Wahrheit zuwider\n‚behauptet haben, der Angeklagte habe gegenüber der Zeugin\nKS-LEB, einer Schwester des Ehemannes FEB, die Drohung ausgestoßen, die Zeugin FB umzubringen, und diese\nDrohung wenige Tage später dem Ehemann FB gegenüber wiederholt. Die Strafkammer hat zu diesem Komplex die Eheleute\nFREE 215 Zeugen vernommen; die weiter im Ermittlungsverfahren gehörten Zeugen Eheleute Kga-I@ED und Maria Hein\n(die Mutter des Ehemannes FB) haben in der Hauptverhandlung \"nach jeweiliger Belehrung gem. § 55 Abs. 1 StPO im Hinblick auf dieses noch nicht abgeschlossene Ermittlungsverfahren gegen die Zeugen Meta und Emil Feb von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch\" gemacht (UA S. 17/18).\n\nFür den Fall der Verurteilung des Angeklagten wegen\nVergewaltigung stellte daraufhin die Verteidigung u.a. den\nHilfsbeweisamtrag auf Vernehmung des Polizeibeamten Ho\n\"zum Beweis dafür, daß die Zeugen Ehepaar KW-LEiB und H@8-\nWED Herrn Enil Fee und Frau Meta FB im Verfahren\n46 Js 37 318/82 beschuldigt haben, den Angeklagten falsch anzuschuldigen\". Die Strafkammer hat diesen Antrag in den Ur-\n\n4\n\nteilsgründen dahin beschieden, daß die behauptete Tatsache\nso behandelt worden sei, als sei sie wahr, und man sie \"der\nUrteilsfindung zugrundegelegt\" habe (UA S, 22).\n\nSie hat sich jedoch nicht an diese Wahrunterstellung\ngehalten, sondern - wie der Beschwerdeführer mit Recht\nbeanstandet - die Beweisbehauptung in ihr Gegenteil verkehrt,\nindem sie bei der Würdigung der Tatsache (UA S. 23) wörtlich\nausführt:\n\nDie ... behauptete Tatsache, daß das Ehepaar Fein»\ndie Zeugin KW IiR und die Zeugin HB einer\nfalschen Anschuldigung bezichtigt hat, 1äßt nach\n\nder oben dargestellten Beweiswürdigung ebenfalls\nkeinen Rückschluß auf die Glaubwürdigkeit der Zeuein FEB zu und entspricht der Wertung, die die\nKammer diesem Ermittlungsverfahren gibt.\n\nII. Der darin liegende Verfahrensfehler führt nicht nur\nzur Aufhebung der Verurteilung wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung. Die Aufhebung\nist auf die Gesamtfreiheitsstrafe und auch auf die Einzelstrafe für die - im Schuldspruch rechtskräftige - Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu erstrecken. Es\n1äßt sich nicht ausschließen, daß die Strafkammer statt der\nFreiheitsstrafe von 4 Monaten für diesen Fall auf eine Geldstrafe erkannt hätte, wenn sie nicht gleichzeitig die Freiheitsstrafe für die Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung verhängt hätte. Unter diesen Umständen kann der\ngesamte Strafausspruch keinen Bestand haben.\n\nIII. Nachdem die Revision beschränkt worden ist, ist der\nvorher gestellte Antrag des Generalbundesanwalts auf Verwerfung des weitergehenden Rechtsmittels gegenstandslos.\n\nMaul Ulsamer Foth\n\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-10-04/1-str-657-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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