{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1983-10-04_1_StR_625_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1983-10-04","aktenzeichen":"1 StR 625/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nStR 625/83 URTEIL\n4410\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nPeter E er aus GE,\ngeboren am CB. EB 1942 in Powmp,\n\nwegen Betruges u.a,\n\nDer 1,\n\nStrafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 4. Oktober 1983, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\ndie\n\nDr. Maul\nals Vorsitzender,\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ulsamer,\nDr. Foth,\n\nDr. Granderath,\nSchimansky\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. ED aus EEE\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI.\n\nII.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts München II\nvom 29. April 1983 im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels zu\nbefinden. |\n\n6\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier\nJeweils in Tateinheit begangener (fortgesetzter) Vergehen\ndes Betrugs und der Urkundenfälschung zu der Gesamtstrafe\nvon vier Jahren sechs Monaten verurteilt. Seine Revision\nhat mit der Sachrüge zum Strafausspruch Erfolg.\n\nII. Soweit das Landgericht den Angeklagten wegen\nfortgesetzten Betrugs und Urkundenfälschung, begangen\nim Zusammenhang mit dem Einkauf von Briefmarken und\nder Versendung von Paketen in der Zeit von 1976 bis\nMai 1982, verurteilt hat, ist zwar zu bemängeln, daß\nnur die Begehungsweise und der Betrag des insgesamt\nentstandenen Schadens, nicht aber die Anzahl der Einzelfälle mitgeteilt werden; doch war dies hier nach Art und\nAusführung der abgeurteilten Tat ausnahmsweise entbehrlich\n(vgl. BGH NStZ 1983, 326; Urteil vom 9, August 1977 -\n1 StR 163/77; Urteil vom 23. Juni 1981 - 1 StR 256/81).\nAllerdings erstreckte sich die Tat nur bis Dezember 1981.\nZu dieser Zeit endete das strafbare Verhalten des Angeklagten\nin Bezug auf Pakete (UA S. 8); die Frankierung von Briefsendungen war schon im September 1981 auf Freistempelung\numgestellt worden (UA S. 8/9).\n\nDie Rüge, das Landgericht habe zu Unrecht zwei fortgesetzte Handlungen angenommen (anstatt nur eines Fortsetzungszusammenhangs) geht fehl. Richtig ist zwar, daß\nder Täter seinen Gesamtvorsatz bis zur Beendigung der letzten\n\nvorausgeplanten Einzelhandlung auf zusätzliche Handlungen\nausdehnen kann (BGHSt 23, 33). Das setzt aber voraus, daß\ndieses zusätzliche Verhalten sich auch im übrigen in den\nRahmen der fortgesetzten Handlung einfügt. So ist es hier\nnicht; das Landgericht stellt ohne Rechtsfehler fest, daß\n\"diese Variante der Geldbeschaffung ein ganz anderes.\ntechnisches Vorgehen erforderlich machte\" (UA S. 24).\n\nHierbei kann nicht allein darauf abgestellt werden, daß\n\ndie Abrechnung von Wertmarken für den Freistempler und\n\ndie Abrechnung von Briefmarken gegenüber der Firma Mu»\nsich letztlich nur geringfügig unterschieden; vielmehr\nspielen die sonstigen - zur Ermöglichung und zur Verdeckung der Tat dienenden - Umstände eine wesentliche\n\nRolle, Insofern wich das jeweilige Vorgehen entscheidend\nvoneinander ab. Von Bedeutung für den Vorsatz ist schließlich,\ndaß der Angeklagte die Anschaffung einer Freistempelmaschine\nselbst angeregt hatte, um sich auf diese Weise die Möglichkeit betrügerischer Abrechnung von Postwertzeichen zu nehmen\n(UA S. 24/25).\n\nAuch im übrigen weist der Schuldspruch keinen\nRechtsfehler auf. Dagegen kann der Strafausspruch nicht\nbestehen bleiben. Richtig ist zwar, daß die Höhe des\nSchadens für die Beurteilung, ob ein besonders schwerer\nFall des Betrugs vorliegt, von besonderer Bedeutung ist,\nIndes kann die Schadenshöhe nicht zum alleinigen Maßstab\ngemacht werden, insbesondere dann nicht, wenn - wie hier\ngeschehen - von verminderter Schuldfähigkeit im Sinne von\n§ 21 StGB ausgegangen wird. Dieser Umstand muß vielmehr in\ndie erforderliche Gesamtbetrachtung einbezogen werden.\n\nIm Fall II 2 hat das Landgericht den Strafrahmen\nfalsch bemessen. Die Milderung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB\nführt zu einer Höchststrafe von drei Jahren neun Monaten,\nnicht zu einer solchen von fünf Jahren (UA S. 29).\n\nSo muß über den Strafausspruch insgesamt neu verhandelt werden.\n\nMaul Ulsamer Foth\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-10-04/1-str-625-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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