{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1983-10-04_1_StR_615_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1983-10-07","aktenzeichen":"1 StR 615/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Fo\n\nStGB 1975 § 31\n\nZum strafbefreienden Rücktritt von der Verabredung\neines Verbrechens durch Untätigbleiben jedes der\nBeteiligten,","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt; nein\n\nFo\n\nStGB 1975 § 31\n\nZum strafbefreienden Rücktritt von der Verabredung\neines Verbrechens durch Untätigbleiben jedes der\nBeteiligten,\n\nBGH, Urt. v. 7. Oktober 1983 - 1 StR 615/83 - LG Rottweil\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 615/83 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Heinz Po aus a geboren am\n@. EEE 1951 in SEE (DDR),\n\n2. Andreas G aus Bal\n=”. ED .. in a\n\ngeboren am\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen Verabredung eines Verbrechens u.a,\n\n20\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund\nder Hauptverhandlung am 4. Oktober 1983 in der Sitzung\nvom 7. Oktober 1983, woran teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ulsamer,\nDr. Foth,\n\nDr. Granderath,\nSchimansky\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. 8 in der Verhandlung,\nStaatsanwalt iM pei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt > au: EEE\n\nals Verteidiger des Angeklagten Pi,\nRechtsanwalt EEE au: EEE\n\nals Verteidiger des Angeklagten Cu,\njeweils in der Verhandlung,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Rottweil vom 16. Juni 1983,\nsoweit die Angeklagten wegen eines Verbrechens\nder Verabredung zu schwerer räuberischer Erpressung\n\noder zu schwerem Raub verurteilt worden sind,\naufgehoben; insoweit werden die Angeklagten\nfreigesprochen.\n\n2. Im Falle des Angeklagten Poumn fallen die\nKosten des Verfahrens und die ihm erwachsenen\nnotwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.\nSoweit der Angeklagte Cum freigesprochen\nworden ist, fallen die Kosten des Verfahrens\nund die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen\nder Staatskasse zur Last; im übrigen bleibt\nes dabei, daß er die Kosten des Verfahrens im\nersten Rechtszug zu tragen hat.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Das Landgericht hat die Angeklagten wegen eines\nVerbrechens der Verabredung zu schwerer räuberischer Erpressung oder zu schwerem Raub verurteilt, und zwar den\nAngeklagten FEB unter Einbeziehung des Urteils des\nAmtsgerichts Ravensburg vom 6. April 1983 zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten sowie den\nAngeklagten Cl zur Freiheitsstrafe von einem Jahr\nund drei Monaten; ferner ist der Angeklagte Ceinums\n' wegen Betrugs in Tateinheit mit Unterschlagung unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Rottweil vom 22. Dezember 1982 zur Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten\nverurteilt worden. Die Revisionen der Angeklagten - insoweit\nist die Revision des Angeklagten CB beschränkt -\nwenden sich gegen die Verurteilung wegen Verabredung eines\nVerbrechens. Mit der Sachbeschwerde berufen sie sich auf\nstrafbefreienden Rücktritt. Beide Rechtsmittel haben Erfolg.\n\nII. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatten\ndie Angeklagten verabredet, unter Verwendung einer Bombenattrappe eine Sparkassenfiliale zu überfallen. Von der\nDurchführung der Tat zum vereinbarten Zeitpunkt (Montagmorgen) nahmen sie Abstand, weil sie darin wegen der\nAnwesenheit von Passamten \"ein zu großes Risiko\" sahen;\nsie hatten erwartet, \"die Bank liege sehr ruhig\". Sie\nbeschlossen, das Vorhaben auf den folgenden Tag (Dienstag)\nzu verschieben. Am nächsten Morgen erschien der Angeklagte\nCE beim Angeklagten PB. Dieser \"wollte inzwischen\nvon der geplanten Tat nichts mehr wissen\", Allerdings scheute\ner sich, dies dem Angeklagten CB zu sagen, weshalb\ner unter einem Vorwand seine Teilnahme an diesem Tage verweigerte. CE schiug daraufnin vor, die Tat zwei Tage\nspäter (also offenbar am Donnerstagmorgen) zu begehen. Pie\nsagte zu, war aber \"insgeheim\" entschlossen, nicht mehr\nmitzuwirken. In der Folgezeit \"verlor auch CME das\nInteresse an der Tatausführung\", freilich ohne dies dem\nAngeklagten PM mitzuteilen, Er beschloß, die weitere\nVerabredung nicht einzuhalten, und hoffte, \"die Sache werde\nim Sande versickern\". Im Laufe des Donnerstags stellte die\nvom Vermieter des Fahrzeugs verständigte Polizei den von\nCEEEEEEEED zemieteten, nicht rechtzeitig zurlickgegebenen Pkw\nsicher, in dem sich die Bombenattrappe sowie von den Angeklagten gestohlene Kfz-Kennzeichen befanden. Anschließend\nwurden die Angeklagten festgenommen.\n\nUnter diesen Umständen halten die Ausführungen, mit\ndenen die Strafkammer strafbefreienden Rücktritt verneint,\nrechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\n1. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, daß\nder Angeklagte PB durch sein Verhalten die Tat verhindert hat (§ 31 Abs. 1 Nr. 3 StGB).\n\nEs trifft allerdings zu, daß, worauf das Landgericht\nabhebt, die Angeklagten \"nicht gemeinsam\" den Beschluß\nfaßten, das Vorhaben endgültig aufzugeben. Auf die Möglichkeit, eine Verbrechensverabredung durch eine anderweitige\nAbsprache rückgängig zu machen, ist der Rücktritt eines\nBeteiligten indessen nicht beschränkt.\n\nDas Erfordernis der Tatverhinderung bedeutet zwar\nin der Regel, daß der Zurücktretende über den eigenen\nRückzug hinaus aktiv zur Verhinderung tätig werden muß.\nAusnahmsweise kann jedoch passives Verhalten des Zurlcktretenden genügen, um sich in Fällen der vorliegenden Art\nStraffreiheit zu verdienen. Zu dieser Vergünstigung kann\njedes Verhalten führen, das nach der konkreten Tatplanung\ngeeignet und nach der Vorstellung des Zurücktretenden ausreichend ist, die Begehung des Verbrechens zu verhindern. Ist\ndie Durchführung der geplanten Tat ohne den zugesagten Tatbeitrag des Zurücktretenden nicht möglich oder kann dieser\nsicher davon ausgehen, die Tat werde ohne seine Mitwirkung nicht ausgeführt werden, so tut er dadurch, daß er\nseinen Tatbeitrag nicht erbringt, das aus seiner Sicht Erforderliche, um die Straftat zu verhindern. Eine Verhinderung\nliegt insbesondere vor, wenn jemand sich von den übrigen\nBeteiligten löst in der zutreffenden Annahme, sie würden\nes nicht wagen, den Verbrechensplan ohne ihn auszuführen.\nWer nach dem Inhalt der Verabredung eine Rolle zu spielen\nhat, mit der die Ausführung der Tat steht und fällt, kann\nalso \"ernsthaft\" nicht mehr \"tun\", als das Unternehmen durch\nNichterbringen seines Beitrages zum Scheitern zu bringen;\nein Mehr liefe auf ein bloßes Bekenntnis guter Gesinnung\nhinaus. Ein Beteiligter kann deshalb durch Untätigbleiben\nzurücktreten, wenn die Durchführung der Tat nach seiner Vorstellung von weiteren, von ihm zu erbringenden Tatbeiträgen\n\nabhängt und er diese Beiträge nicht erbringt, um die\n\nTat zu verhindern (BGH GA 1974, 243/244; Blei JA 1974,\n675 - 677; Küper JZ 1979, 775, 782; Roxin in LK 10. Aufl.\n§ 31 Rdn. 205 Craner in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl.\n§ 31 Rdn. 8; Samson in SK § 31 Rdn. 19). Insoweit gilt\nnichts anderes als bei einer nur zum Schein erfolgten\nVerabredung, wenn der Beteiligte weiß, daß die Tat ohne\nihn nicht begangen werden kann (vgl. BGHSt 18, 160/161).\n\nEs liegt auf der Hand, daß der Angeklagte Pos\ndie Tatausführung an dem Tage, auf den das Vorhaben zunächst\nverschoben worden war, verhinderte. Die Feststellungen des\nLandgerichts ergeben aber auch, daß dieses Verhalten ursächlich war dafür, daß die Tat überhaupt nicht durchgeführt wurde. Denn bis zum erneut vereinbarten Zeitpunkt\nentschloß sich der Angeklagte CME ebenfalls, die\nVerabredung nicht mehr einzuhalten. Nachdem jeder der Angeklagten seinen Tatentschluß aufgegeben hatte, wurde der\nBenküberfall nicht unternommen.\n\nAus dem Urteilszusammenhang geht hervor, daß die\nAngeklagten nur eine gemeinschaftliche Begehung als sinnvoll und erfolgversprechend ansahen. Mithin hat der Angeklagte PB schon dadurch, daß er sich an dem Vorhaben\nnicht mehr beteiligte, erreicht, daß die Tat nicht ausgeführt wurde,\n\n2. Da POEEEEM die Tat verhindert hat, konnte sie nicht\nmehr durch das spätere Verhalten des Angeklagten CE\n\"verhindert\" werden. In diesem Falle genügt jedoch dessen\n\"ernsthaftes Bemühen\", die Tat zu verhindern (§ 31 Abs. 2\nStGB). Dabei ist die Frage, welche Anforderungen an das\nVerhalten des Zurücktretenden zu stellen sind, nach den\n\ngleichen Grundsätzen wie bei der \"Verhinderung\" der\nTat zu beurteilen (BGH GA 1974, 243/244; Roxin aaO\nRdn. 24; Blei aa0; Samson aaO).\n\nDem angefochtenen Urteil ist zu entnehmen, daß\nder Angeklagte CE - von dem die Idee eines Banküberfalls stammte - darauf vertraute, daß von PB\nkeine weitere Initiative ausgehen werde. Bei dieser Sachlage erschien es ausreichend, daß CB - da er inzwischen das Interesse an Durchführung der Tat verloren\nhatte - am schließlich vorgesehenen Tage keine Anstalten\nzur Ausführung der verabredeten Tat traf.\n\nEntgegen der Meinung des Landgerichts setzte strafbefreiender Rücktritt nicht voraus, daß die Angeklagten\nihre Rücktrittsgedanken einander offenbarten. Die Gefährlichkeit der Verabredung und damit ein Strafbedürfnis\nkonnte auch dadurch entfallen, daß jeder der Angeklagten\nseinen Tatentschluß aufgab und dementsprechend an der\nRealisierung nicht mehr mitwirkte,\n\n3. Die Angeklagten handelten \"freiwillig\" im Sinne\ndes § 31 StGB. Die Aufgabe des Tatentschlusses ist freiwillig,\nwenn der Beteiligte das erstrebte Ziel zwar noch für erreichbar hält, es aber nicht mehr erreichen will (vgl. BGHSt\n7, 296, 299; 9, 48, 49 - 53; 12, 306, 311; BGH, Urteile vom\n29. April 1976 - 4 StR 117/76 -, vom 30. März 1978 - 4 StR\n90/78 - und vom 26. Juli 1979 - 4 StR 304/79; Roxin aaO\nRdn. 1). Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen\nreichen zur abschließenden Beurteilung dieser Frage aus\n(§ 354 Abs. 1 StPO);\n\nAls die Angeklagten am Montagmorgen mit dem von\nCE gemieteten Wagen zur Sparkassenfiliale fuhren,\nstellten sie allerdings fest, daß \"entgegen ihrer Erwartung\" Personen sich in der Nähe aufhielten. Darin\nsahen sie jedoch kein unüberwindliches Hindernis, weshalb\nsie die Tatausführung lediglich auf den folgenden Tag verschoben. Obwohl sie die Durchführung des Banküberfalls\nnoch für möglich hielten, gab in der Folgezeit jeder der\nAngeklagten seine Mitwirkung auf, ohne daß für diese Entschließung ein zwingender Grund bestimmend war. Das Landgericht - das minder schwere Fälle angenommen hat - hebt\nselbst hervor, daß die Angeklagten je für sich den Tatentschluß \"nach verhältnismäßig belanglosen Hindernissen!\" aufgaben. Polizeiliche Maßnahmen - die der Vermieter des Fahrzeugs ausgelöst hatte - setzten erst ein, nachdem zum\nschließlich vorgesehenen Zeitpunkt keiner der Angeklagten\netwas zur Tatausführung unternommen hatte,\n\nDa es den Angeklagten, die am Montagmorgen die Tatausführung nur \"für diesen Tag\" aufgaben, nicht auf einen\nbestimmten Tag ankam, erstreckte sich der strafbefreiende\nRücktritt auf die ganze Verbrechensverabredung (vgl. BGHSt\n10, 129, 130/131).\n\nIII. Freisprechung vom Vorwurf der Verabredung eines\nVerbrechens war geboten, da im Verhältnis zu weiteren Straftaten, von deren Verfolgung die Staatsanwaltschaft \"nach\n§ 154 StPO\" abgesehen hatte, nicht nur Tatmehrheit (§ 53\nAbs. 1 StGB) in Betracht kam, sondern es sich auch un\nselbständige Taten im verfahrensrechtlichen Sinne handelte.\nDiesen Vorwürfen lag unter dem Gesichtspunkt von Diebstahl\nund Urkundenfälschung sowie Unterschlagung zugrunde: Nachdem\ndie Angeklagten den Banküberfall verabredet hatten, entwendet?\nsie an einem auf einem Parkplatz abgestellten Pkw die Kennzeichen und brachten diese auf der Fahrt zur Sparkassenfilial®\n\nan ihrem Fahrzeug an. Der Angeklagte CD, der\n\nden Wagen nur bis Montag gemietet hatte, gab diesen\n\nbis zur Festnahme am Donnerstag nicht zurück. Obwohl\n\ndiese Handlungen die Ausführung des verabredeten Verbrechens ermöglichen und sichern sollten, bestand keine\nIdentität der tatbestandlichen Ausführungshandlungen in\neinem für sämtliche Tatbestandsverwirklichungen in der\nkonkreten Form no twe ndigen Teil; Tateinheit\nwird nicht schon begründet durch die Gleichzeitigkeit\n\nvon Geschehensabläufen, die Verfolgung eines Endzwecks,\neine Mittel-Zweck-Verknüpfung oder eine Grund-Folge-Beziehung (vgl. BGHSt 22, 206, 208; 27, 66, 67; Herdegen\n\nMDR 1980, 438, 439). Bei den weiteren Taten war auch kein\nunlöslicher historischer Zusammenhang mit dem angeklagten\nVerbrechen gegeben: Hier waren die verschiedenen Handlungen\nnicht unmittelbar und dergestalt innerlich verknüpft, daß ihre getrennte Würdigung und Aburteilung als\nunnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorganges\nerscheinen würde; auch für dieselbe Tat im Sinne des § 264\nStPO genügt das Bestehen eines Gesamtplanes nicht (vgl.\nBGHSt 23, 141, 145/146; 29, 288, 292/293; BGH NStZ 1983,\n87). Es bleibt somit der Staatsanwaltschaft überlassen, das\nVerfahren hinsichtlich der weiteren Vorwürfe gemäß § 154\nAbs. 4 StPO binnen drei Monaten nach Verkündung dieses\nUrteils wieder aufzunehmen.\n\nIm übrigen bleiben bestehen im Falle des Angeklagten\nPO das - vom Landgericht einbezogene - Urteil des\nAmtsgerichts Ravensburg vom 6. April 1983 und im Falle\ndes Angeklagten CD die Verurteilung wegen Betrugs\nin Tateinheit mit Unterschlagung unter Einbeziehung des\nUrteils des Amtsgerichts Rottweil vom 22. Dezember 1982,\n\n- 10 -\n\nEine Entscheidung über die Entschädigung für die\nvon den Angeklagten erlittene Untersuchungshaft ist\nderzeit nicht veranlaßt, da das Urteil des Senats unter\nden dargelegten Umständen das Verfahren als Ganzes im\nSinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 StrEG noch nicht abschließt\n(vgl. OLG Bremen NJW 1976, 2357, 2358).\n\nMaul Ulsamer Foth\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-10-07/1-str-615-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StrEG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-10-07/1-str-615-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:06.683851+00:00"}}