{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1983-09-29_1_StR_637_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1983-09-29","aktenzeichen":"1 StR 637/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\naus BESCHLUSS\nAala\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Hausfrau Hildegard S t EEE geborene Hein\naus Mg, geboren am @. GEEEEEEES 1935 in ci /\nKreis Drei,\n\nwegen Betrugs u.a.\n\n37\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\n\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 29. September 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 10. Mai 1983\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\na) soweit die Angeklagte wegen falscher Versicherung\nan Eides Statt verurteilt worden ist (II 8 der\nUrteilsgründe),\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen fünf Vergehen\ndes Betrugs, zweier Vergehen der Urkundenfälschung, in einem\nFalle in Tateinheit mit versuchtem Betrug, eines Vergehens\nder Unterschlagung, eines Vergehens der falschen Versicherung\nan Eides Statt sowie zweier Vergehen der falschen Verdächtigung\nzur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Die Revision der Angeklagten rügt die Verletzung\nformellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\n1. Mit Recht wendet sich die Angeklagte mit einer\nVerfahrensbeschwerde gegen die Verurteilung wegen falscher\nVersicherung an Eides Statt (II 8 der Urteilsgründe).\n\nHierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:\n\n\"Der Verteidiger der Angeklagten hat in der Hauptverhandlung am 5. Mai 1983 fürsorglich für den Fall, daß\n\ndas Gericht im Falle des Schuldvorwurfs der Abgabe einer\nfalschen Versicherung an Eides Statt zu einer Verurteilung\n\nkomme, beantragt, den Bruder der Frau BoD in\n\nCE (der Wirtin der Bog-Gaststätte in der Keiw-\n\nstraße) als Zeugen zu hören zum Beweis dafür, daß die\n\nAngeklagte, bevor sie Rechtsanwalt Dr. W@&f aufgesucht hat,\nin erheblichem Maße alkoholische Getränke zu sich genommen\n\nhat und nicht unerheblich alkoholisiert war.\n\nDieser Antrag, dem nicht entsprochen worden ist, enthielt eine bestimmte Beweisbehauptung und die Angabe\n\neines. bestimmten, zwar nicht namentlich benannten, aber\n\nhinreichend individualisierten Beweismittels.\n\nEs handelt sich demnach um einen formgerechten Hilfs-\n\nbeweisamtrag, über den spätestens in den Urteilsgründen\n\nentschieden werden mußte.\n\nDie Urteilsgründe erwähnen den Hilfsbeweisamtrag nicht\nund enthalten auch keine zulässige Begründung für eine\n\nAblehnung des Antrages.\n\nEs ist nicht auszuschließen, daß dieser Verfahrensfehler\nEinfluß auf das Urteil gewonnen hat. Möglicherweise wäre\ndas Landgericht bei Vernehmung des Zeugen zu dem Ergebni®\ngelangt, daß die Angeklagte in stärkerem Maße alkoholi-\n\nsiert war als es ohne die Vernehmung angenommen hat.\n\nAuf die Frage, ob das Landgericht durch Nichtvernehmung des Rechtsanwalts Dr. WE als Zeugen\n\nseine Aufklärungspflicht verletzt hat, kommt es danach\nnicht mehr an.\"\n\nDem schließt sich der Senat an (zur Entscheidung über\neinen Hilfsbeweisamtrag vgl. Herdegen in KK § 244 Rdn. 54,\n114). Die Frage der Trunkenheit war nicht nur unter dem Aspekt\neiner erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit für die\nStraffrage, sondern auch im Hinblick auf die innere Tatseite\n(vgl. Dreher/Tröndle, StGB 41. Aufl. § 156 Rdn. 15) für den\nSchuldspruch von Bedeutung; denn die Angeklagte hatte erklärt,\nsie sei \"betrunken\" gewesen, bei Abgabe der eidesstattlichen\nVersicherung habe sie \"immer nur an die Brauerei\" für das\nGasthaus \"BD Brudie\" gedacht, bei der sie schuldenfrei\ngewesen sei (UA S. 19).\n\nInfolge der Aufhebung der Verurteilung wegen falscher\nVersicherung an Eides Statt kann auch der Ausspruch über die\nGesamtstrafe nicht bestehen bleiben.\n\n2, Im übrigen war die Revision entsprechend dem Antrag\ndes Generalbundesanwalts vom 5. September 1983 als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.\n\nDer Senat weist darauf hin, daß das Landgericht in den\nFällen II 1 - 6 der Urteilsgründe § 47 Abs. 1 StGB zutreffend angewendet hat (UA S. 23).\n\nMaul Ulsamer Foth\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-09-29/1-str-637-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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