{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1983-09-29_1_StR_629_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1983-09-29","aktenzeichen":"1 StR 629/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n1_StR_ 629/83 BESCHLUSS\nP\\ G. q . in der Strafsache\ngegen\n\nden Zahnarzt Dr.med.dent. Gerhard O Emm aus\nKoi, geboren am MB. EEE 1920 in ro SEES,\n\nwegen fortgesetzter Untreue u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung -\nzu III auf Antrag - des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. September 1983 gemäß\n\n§ 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Augsburg vom 3. Mai 1985\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben\nim Ausspruch\n\n1. der im Fall B I (fortgesetzte Untreue in Tateinheit.\nmit fortgesetztem Betrug) verhängten Einzelstrafe;\n\n2, der Gesamtstrafe.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat\nauch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Feststellungen zum Fall B I lassen nicht erkennen,\ninwiefern der Angeklagte hier für sich Vorteil erstrebt oder\ngezogen hat; die von der Bundeswehr geleisteten Zahlungen\nflossen dem Labor MeiiB zu. Bei der Strafzumessung für\ndiesen Fall erwägt das Landgericht jedoch, der Angeklagte\nhabe \"nicht nur eine einmalige Gelegenheit sich zu bereichern ergriffen, sondern hat mit erheblicher krimineller\nEnergie sein Tun über einen längeren Zeitraum und in vielen\nEinzelakten verwirklicht\" (UA S. 44). Diese Ausführungen\nlegen den Schluß nahe, die Strafkammer sei von Eigennutz\nausgegangen und habe ihn strafschärfend verwertet. Der\nWiderspruch führt zur Aufhebung der Einzelstrafe in diesem\nFalle und der Gesamtstrafe.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils an Hand\nder Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler aufgedeckt,\n\nMaul Ulsamer Foth\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-09-29/1-str-629-83","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-09-29/1-str-629-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:06.628793+00:00"}}