{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1983-09-29_1_StR_626_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1983-09-29","aktenzeichen":"1 StR 626/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n1_StR 626/83 BESCHLUSS\n294\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n“den technischen Zeichner Dieter H EEE aus\n\nStB, geboren am W. EEE 1941 in Aue, zur\nZeit in Haft,\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeftührers am\n\n29. September 1983 gemäß § 349 Abs, 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München I vom\n\n15. Juni 1983 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nMit Recht beanstandet die Revision, daß das Landgericht\nvon einem be ende t en Mordversuch ausgegangen ist\nund deshalb die Möglichkeit des Rücktritts durch Abbruch\nder Tatausführung verneint hat.\n\nI. Nach den Feststellungen (UA S. 17/18) hatte der\nAngeklagte, als er seinen Raubversuch gescheitert sah, mit\nbedingtem Tötungsvorsatz aus etwa 1,5 m Entfernung seine\nSchußwaffe zweimal auf den Zeugen WE abgedrückt, um\ndiesen an einem weiteren Vorgehen gegen ihn zu hindern\nund unerkannt zu entkommen. Als sich auch beim zweiten\nVersuch kein Schuß löste, fluchte er, schoß \"im Umdrehen\"\nnoch einmal, verfehlte aber mit dem jetzt tatsächlich verfeuerten Geschoß den Zeugen und traf den Türrahmen hinter\nihm. Obwohl er von dem Zeugen verfolgt wurde, gelang es ihm,\n\nden \"in der Nähe abgestellten\" Pkw zu erreichen und zu\nfliehen. \"Feststellungen darüber, daß der Angeklagte\nauf dieser Flucht nochmals auf WB zu schießen versucht\nhat, konnten nicht getroffen werden\",\n\nDennoch geht die Kammer in der Beweiswürdigung (UA\nS. 22) ohne nähere Begründung davon aus, daß der Angeklagte\nweitere Schüsse nicht abgegeben hat, weil er glaubte, sein\nZiel - unerkannt fliehen zu können - \"mit dem einen losgegangenen Schuß erreicht zu haben, nämlich WEB so schwer\nzu verletzen und ihn sowie die anderen so einzuschlüichtern,\ndaß diese ihn nicht mehr verfolgen würden\" (UA S. 22/23).\nAuf welchen tatsächlichen Anhaltspunkten diese Schlußfolgerung beruht, ist nicht ersichtlich. Sie versteht sich\nkeineswegs von selbst: Immerhin hatte der Angeklagte \"im\nUmdrehen\" geschossen, er hatte weder eine Schmerzäußerung\nnoch einen Fall des Zeugen vernommen und wurde von diesem\nverfolgt; es ist nicht einmal ausgeschlossen, daß er - erfolglos - weitere Schüsse versucht hat. Die danach notwendige Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Angeklagte\nnach den gesamten Umständen von der Wirkungslosigkeit auch\ndes letzten Schusses ausging, kann nicht durch die Erwägung\nersetzt werden, sein Handeln stelle auch dann \"keinen strafbefreienden Rücktritt dar\", wenn er \"nicht sicher war, WB\ntödlich verletzt zu haben\" (UA S. 27). Sie beruht auf der\nungesicherten Prämisse, der Angeklagte habe an eine schwere\nVerletzung des Zeugen geglaubt oder eine solche Verletzung\nwenigstens für möglich gehalten.\n\nII, Der Schuldspruch 1äßt sich hinsichtlich des versuchten Mordes entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts\nauch nicht mit der Überlegung halten, ein strafbefreiender\nRücktritt scheitere jedenfalls an dem Erfordernis der Freiwilligkeit. Das Tatgericht hat sich mit dieser Frage nicht\n\nbefaßt, da es darauf nach seiner Rechtsansicht nicht\n\nankam. Es hat ihr deshalb bei den Feststellungen auch\n\nkeine Aufmerksamkeit geschenkt. Auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe läßt sich dazu mit der erforderlichen\nSicherheit nichts entnehmen. Es mag viel dafür sprechen, daß\nder Angeklagte wegen der erkannten Unzuverlässigkeit seiner\nWaffe auf ihren weiteren Einsatz verzichtete. Dennoch bleibt\noffen, ob nach den Umständen der Flucht weitere Schießversuche mit dem Risiko des Eingeholtwerdens verbunden waren\noder ob der Angeklagte sich eines Besseren besonnen hatte.\nDem Urteil läßt sich nicht entnehmen, wie nahe der Zeuge WB\ndem Angeklagten folgte, wie weit der Angeklagte bis zu dem\nabgestellten Pkw laufen mußte und ob es ihm auf diesem Weg\ngelang, die Distanz so zu vergrößern, daß es einerseits ohne\nRisiko möglich, andererseits aber auch noch notwendig erschien, den Zeugen durch weitere Schüsse zu verletzen.\n\n- 5.\n\nIII. Die Notwendigkeit der Aufhebung des Schuldspruchs\nhinsichtlich des versuchten Mordes erfaßt auch die rechtsfehlerfrei angenommenen Verbrechen des versuchten schweren\nRaubes und das Vergehen des unerlaubten Führens einer\nSchußwaffe, da Tateinheit vorliegt.\n\nMaul Ulsamer Foth\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-09-29/1-str-626-83","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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