{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1983-09-29_1_StR_589_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1983-09-29","aktenzeichen":"1 StR 589/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 589/83 BESCHLUSS\na.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRadovan V ED aus MEERE, geboren an WB. m 1950\nin SB, Kreis U (Sue), zur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nIF\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\n\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. September 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts München I vom 17. Mai 1983 im\nStrafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht\nzuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\n53. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nZum Schuldspruch hat die Nachprüfung des Urteils\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben,\nDer Strafausspruch hat keinen Bestand. Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:\n\n\"Der Strafausspruch kann jedoch deshalb keinen Bestand\nhaben, weil das Schwurgericht straferschwerend berücksichtigt hat, daß der Angeklagte ein wegen seiner Art\nund Ausmaße besonders gefährliches Messer bewußt als\nWaffe für den Einsatz bei möglichen Auseinandersetzungen\nmit sich geführt und gedanklich den Einsatz des Messers\nund seine möglichen Folgen schon vorbereitet und erwogen\nhat, als er nur mäßig alkoholisiert und in seiner Schuldfähigkeit nicht erheblich vermindert war (S, 34/35 UA).\n\nMaul\n\nGegen diese Erwägungen bestehen deshalb Bedenken,\n\nweil den von dem Schwurgericht getroffenen Feststellungen nicht zu entnehmen ist, daß der Ange-\n\nklagte das Messer zu anderen Zwecken als zu seiner\nVerteidigung bei sich geführt hat. Da der nicht vorbestrafte Angeklagte anderen Personen gegenüber offenbar noch nicht tätlich geworden ist und er offenbar\nauch noch keinen leichtfertigen Gebrauch von einem\nMesser gemacht hat, kann ihm allein daraus, daß er\n\nein Haushaltsmesser mitgeführt hat, kein Strafschärfungsgrund erwachsen (vgl. BGH Urteil vom 16. November 1976 -\n5 StR 560/76) .\"\n\nUlsamer Foth\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-09-29/1-str-589-83","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-09-29/1-str-589-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:06.593877+00:00"}}