{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1983-09-28_1_StR_874_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1983-09-28","aktenzeichen":"1 StR 874/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 874/83 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Installateur Winfried RD aus Hoi,\ngeboren am WW. MB 1954 in Fe, zur Zeit in Haft\n\nwegen Betrugs\n\n’\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 24, Januar 1984, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul,\nDr. Schikora,\nDr. Foth,\nSchimansky\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizhauptsekretär >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nwird das Urteil des Landgerichts Hof vom\n\n28. September 1983, durch das der Angeklagte\nzur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren\n\nund drei Monaten verurteilt worden ist, aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen,\n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens und die dem\nAngeklagten im Revisionsverfahren entstandenen\nnotwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1. a) In der Hauptverhandlung vom 28. September 1983\nsind gegen den Angeklagten in folgender Weise zwei Urteile\nverkündet worden: Zunächst hat die Strafkammer den Angeklagten wegen zwei sachlich zusammentreffender, fortgesetzt begangener Vergehen des Betruges zu einer Gesanmtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt\nund Führungsaufsicht angeordnet. Während der mündlichen\nRechtsmittelbelehrung durch den Vorsitzenden wies der\nVertreter der Staatsanwaltschaft darauf hin, daß eine\nEinbeziehung der mit Urteil des Amtsgerichts Weiden vom\n29. März 1982 erkannten Freiheitsstrafe von neun Monaten\nerfolgen müßte. Daraufhin trat die Strafkammer nochmals\nin die Beweisaufnahme ein. Anschließend wiederholten\nStaatsanwalt, Verteidiger und Angeklagter ihre Anträge;\nder Angeklagte hatte das letzte Wort. Nach nochmaliger\nBeratung verkündete der Vorsitzende erneut ein Urteil,\ndurch das der Angeklagte wegen zwei sachlich zusammentreffender, fortgesetzter Vergehen des Betruges unter\nEinbeziehung der im Urteil des Amtsgerichts Weiden vom\n29. März 198% erkannten Freiheitsstrafe von neun Monaten\n\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zu\neiner Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wurde;\nFührungsaufsicht wurde angeordnet. Nach Rechtsmittelbelehrung erklärte der Angeklagte, er verzichte auf Rechtsmittel gegen das soeben verkündete Urteil. Der Vertreter\nder Staatsanwaltschaft erklärte ebenfalls Rechtsmittelverzicht.,\n\nb) Die Staatsanwaltschaft hat gegen beide ergangenen Urteile Revision eingelegt, die mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet ist.\nDas Rechtsmittel führt zur Aufhebung des ersten Urteils,\nbleibt aber im übrigen ohne Erfolg.\n\n2. a) Das Verfahren des Landgerichts, das durch\ndas zweite Urteil die im ersten Urteil versäumte Einbeziehung einer Vorverurteilung nachholen wollte, ist zu\nbeanstanden, Mit der erfolgten Bekanntgabe von Formel\nund Gründen war in der anhängigen Sache das Urteil ergangen; es war damit für das erkennende Gericht nicht\nmehr abänderbar oder ergänzbar (BGHSt 25, 333, 335 f.;\nBGH NJW 1953, 155, 156; RGSt 57, 142; Gollwitzer in\nLöwe/Rosenberg, StPO 23, Aufl. § 268 Rdn. 45, 46), selbst\nwenn der versehentlich weggelassene Teil beraten und\nbeschlossen gewesen wäre (vgl. RGSt 61, 388; Hürxthal\nin KK § 260 Rdn. 12). Eine Berichtigung, die nur durch\nGerichtsbeschluß erfolgen kann, wäre nur dann zulässig\ngewesen, wenn ein offensichtliches Schreibversehen oder\n\neine offensichtliche Unrichtigkeit vorgelegen hätte\n(BGH NJW 1953, 155, 156). Das war nicht der Fall.\n\nb) Der danach verliegende Rechtsfehler ist jedoch\nwegen des beiderseitigen wirksamen Rechtsmittelverzicht\nunbeachtlich. Die Staatsanwaltschaft macht demgemäß geltend,\ndas zweite Urteil hätte nicht ergehen dürfen und sei daher\nnichtig. Darin kann ihr jedoch nicht zugestimmt werden.\n\nZwar ist in Rechtsprechung und Schrifttum die\nMöglichkeit anerkannt, daß ein Urteil bei Vorliegen\nschwerster Mängel unheilbar nichtig sein kann. Doch\nkann gänzliche Unwirksamkeit mit der Folge rechtlicher\nUnbeachtlichkeit allenfalls in den seltenen Ausnahmefällen\nin Betracht gezogen werden, in denen die Anerkennung einer\nGültigkeit des Urteils wegen des Ausmaßes und des Gewichts\nder Fehlerhaftigkeit für die Rechtsgemeinschaft geradezu\nunerträglich wäre, weil die Entscheidung dem Geist der\nStrafprozeßordnung und wesentlichen Prinzipien unserer\nrechtsstaatlichen Ordnung widerspricht. Die Annahme von\nNichtigkeit setzt überdies unter dem Gesichtspunkt der\nRechtssicherheit voraus, daß eine derart schwerwiegende\nFehlerhaftigkeit offenkundig ist (BGHSt 29, 351, 352 f.;\nvgl. ferner BGH, Urteil vom 23. Oktober 1953 - 2 StR 188/53 -\nbei Dallinger MDR 1954, 400; RGSt 40, 271, 273; 72, 176,\n\n180, 181; Peters, StPO 3. Aufl. § 55 S. 495; Schäfer in Löwe/\nRosenberg, StPO 23. Aufl. Einl. Kap. 16 Rdn. 2 ff.; Sax in\nKMR, StPO 7. Aufl. Einl. X Rdn. 7 ff.; Kleinknecht/Meyer,\nStPO 36. Aufl. Einl. Rdn. 104 f£.).\n\nDer bereits aufgezeigte Mangel im Verfahren des\nLandgerichts führt jedoch nicht zur Nichtigkeit des\nzweiten Urteils. Der Fehler, der zunächst darin liegt,\ndaß das Landgericht nicht beachtet hat, daß die Urteilsbegründung nicht erst mit der Rechtsmittelbelehrung,\nsondern schon mit der Bekanntgabe von Formel und\nGründen der Entscheidung endet (vgl. Gollwitzer aaO),\nverstößt nicht gegen wesentliche Prinzipien eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens. Das gilt jedenfalls dann, wenn\n\nsich - wie hier - die bezweckte, aber nicht mehr zulässige\n\nUrteilsänderung zu Gunsten des Angeklagten auswirkt.\n\nDie Fehlbeurteilung des Landgerichts hat auch nicht\ndazu geführt, daß es ein Urteil ohne Hauptverhandlung\nerlassen hat. Zwar hat die Strafkammer wesentliche Teile\nder Hauptverhandlung (§ 243 Abs. 2 bis 4 StPO) nach\nAufdeckung des unterlaufenen Fehlers nicht wiederholt, Ob\neine fehlende oder unvollständige Hauptverhandlung zur\nNichtigkeit eines dennoch ergangenen Urteils führen muß,\nbedarf hier jedoch keiner Entscheidung, So liegt der\nFall nämlich nicht. Tatsächlich stützt sich auch das\nzweite Urteil auf die insgesamt durchgeführte Hauptverhandlung, die noch nicht geschlossen war, als das Landgericht die von ihm angestrebte Berichtigung des ersten\nUrteils einleitete.\n\nEine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus\ndem Grundsatz, daß niemand wegen derselben Tat mehrmals\nbestraft werden darf (Art. 103 Abs. 3 GG). Ob der Verstoß\ngegen diesen Verfahrensgrundsatz zur Nichtigkeit eines\nweiteren Urteils führt, ist umstritten (bejahend: Peters\naa0 S. 495; Kleinknecht/Meyer aaO Einl. Rdn. 107; verneinend: Schäfer aaO Einl. Kap. 12 Rdn.14). Eine unzulässige Doppelbestrafung liegt hier jedoch schon deshalb\nnicht vor, weil das erste in diesem Verfahren ergangene\nUrteil nicht rechtskräftig geworden ist (vgl. Kleinknecht/\nMeyer aa0); zudem war nach dem Verfahrensablauf offenkundig,\ndaß die beiden ergangenen Urteile nicht nebeneinander gelten\nsollten, Demgemäß hat der Bundesgerichtshof in dem vergleichbaren Fall, daß nach rechtskräftig gewordenem Strafbefehl\nin derselben Sache ein Urteil ergangen ist, weil der Antsrichter den Einspruch versehentlich als rechtzeitig angesehen hat, keine Nichtigkeit des ergangenen Urteils angenommen (BGHSt 13, 306, 309; 18, 127, 129).\n\n-8-\n\n3. Hinsichtlich des zuerst ergangenen Urteils greift\ndie Rüge, dieses Urteil enthalte keine Urteilsgründe, gemäß\n8 338 Nr. 7 StPO durch. Die vorhandenen Urteilsgründe beziehen sich eindeutig auf das zweite Urteil. Das erste\nUrteil war daher - jedenfalls zur Klarstellung - aufzuheben. Einer Zurückverweisung bedarf es insoweit nicht,\nweil in der Sache durch das zweite Urteil eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist.\n\nHerdegen Maul Schikora\n\nFoth Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-09-28/1-str-874-83","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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