{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1983-09-27_1_StR_569_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1983-09-27","aktenzeichen":"1 StR 569/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1_ StR 569/83 BESCHLUSS\nIR,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Friedbert B EB aus Ni,\n\ngeboren am WD. EEE 1955 in Mi, zur Zeit\nin Haft,\n\nwegen Totschlags\n\n23\n\n- 2.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nAntrag des Generalbundesanwalts am 27. September\n1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 18. Januar 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zur Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensbeschwerde Erfolg.\n\nDer Verteidiger Rechtsanwalt DE richtete in\nder Hauptverhandlung an den Zeugen SB die Frage:\n\"Handeln Sie mit Heroin?\" Nachdem der Vorsitzende\ndiese Frage nicht zugelassen hatte, beantragte der\nVerteidiger, einen Gerichtsbeschluß darüber herbeizuführen, ob die Frage \"Handeln Sie mit Heroin,\nhaben Sie zum damaligen Tatzeitpunkt insbesondere\nmit Heroin gehandelt?\" zugelassen wird. Nach geheimer Beratung des Gerichts verkündete der Vorsitzende daraufhin folgenden Beschluß:\n\n- 3 -\n\n\"Die Frage des Verteidigers Rechtsanwalt\nDEB an den Zeugen SEM: \"Handeln Sie\nmit Heroin, haben Sie zum Tatzeitpunkt\nmit Heroin gehandelt?\" wird nicht zugelassen, weil die Frage in dieser allgemeinen Form für die Entscheidung ohne\nBedeutung ist (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO).\"\n\nMit dieser Begründung durfte die Frage des Verteidigers nicht zurückgewiesen werden.\n\nFragen der Verteidigung können nicht mit der gemäß\n§§ 2uu Abs. 3 Satz 2 StPO für die Ablehnung von Beweisamträgen zulässigen Begründung, daß sie tfür die Entscheidung ohne Bedeutung\" seien, zurückgewiesen werden.\nDas ist vielmehr nach § 241 Abs. 2 StPO nur statthaft,\nwenn die Frage ungeeignet ist oder nicht zur Sache\ngehört. \"Nicht zur Sache\" gehören Fragen, die sich\nweder unmittelbar noch mittelbar auf den Gegenstand\nder Untersuchung beziehen; das ist vor allem der Fall,\nwenn die Frage verfahrensfremden Zwecken dient (BGHSt 2,\n284, 287). Der Begriff der nicht zur Sache gehörenden\nFrage ist nicht identisch mit dem Begriff der unter\nBeweis gestellten Tatsache, die für die Entscheidung\nohne Bedeutung ist; jener ist vielmehr enger als dieser\n(BGHSt 2, 284, 288). Darauf, ob die Frage nach Meinung\ndes Gerichts erheblich ist, kommt es also nicht an;\nein Urteil hierüber soll sich der Tatrichter erst\nbilden, wenn er die Antwort gehört hat (Treier in\nKK § 241 Rdn. 3). Diese Rechtslage hat das Landgericht verkannt. Im vorliegenden Fall war der Sachzusammenhang nicht zu verneinen, da es um die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Beteiligten ging:\n\n-u-\n\nMit Rücksicht auf die Einlassung des Angeklagten,\ner werde zu Unrecht als Täter beschuldigt, da in\nder NEED Drogenszene das Gerücht gehe, er\nhabe einen gewissen \"SB\" bei der Polizei angezeigt (UA S. 19), legt das Landgericht unter\nanderem wesentliches Gewicht darauf, daß der\nZeuge SEMEEB, der den Angeklagten belastet hat\n(UA S. 21, 30/31), keine Verbindung zu Rauschmitteln hatte (UA S. 43/44),\n\nEs ist nicht auszuschließen, daß die angefochtene\nEntscheidung auf dem Verfahrensmangel beruht.\n\nMaul Ulsamer Foth\nGranderath Schimansky\n\n6267","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-09-27/1-str-569-83","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-09-27/1-str-569-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:06.490774+00:00"}}