{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1983-09-27_1_StR_290_83_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1983-09-27","aktenzeichen":"1 StR 290/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 290/83 URTEIL\n27\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHelmut 2 EEE aus Me, geboren am\n@. WER 1935 in To,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 27. September 1983, an der teilgenommen\nhaben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ulsanmer,\nDr. Foth,\n\nDr. Granderath,\nSchimansky\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. ee EEE au: GE\nals Verteidiger,\nJustizhauptsekretär (En\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Ravensburg\nvom 9. September 1982 wird verworfen,\n\nDie Kosten der Revision und die durch das\nRechtsmittel dem Angeklagten erwachsenen\nnotwendigen Auslagen hat die Staatskasse\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n30\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen eines Vergehens des Diebstahls\noder der Hehlerei, zehn Vergehen des Diebstahls, acht\nVergehen der Hehlerei, eines Vergehens des Betruges und\nwegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit einem\nVergehen gegen das Pflichtversicherungsgesetz zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.\nDie zu Ungunsten des Angeklagten unbeschränkt eingelegte,\nauf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft\nbleibt ohne Erfolg.\n\n1. Gegen den freisprechenden Teil des Urteils bringt\ndie Revision nichts vor. Die Nachprüfung durch den Senat\nhat einen Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten nicht\nergeben.\n\n2. Die Beschwerdeführerin beanstandet zu Unrecht, daß\nder Tatrichter Gewerbsmäßigkeit verneint und daher weder\nin den Fällen der Hehlerei zu einem Schuldspruch wegen\ngewerbsmäßiger Hehlerei (§ 260 StGB) gelangt noch in den\nFällen des Diebstahls bei der Strafzumessung jeweils\nvon einem besonders schweren Fall auf Grund des Regelbeispiels nach § 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB ausgegangen ist.\nGewerbsmäßig handelt, wer aus der Wiederholung von Hehlerbzw. Diebstahlshandlungen einen fortgesetzten, auf unbestimmte Zeit vorgesehenen Gewinn erzielen und sich so\neine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer verschaffen will (vgl. Ruß in LK, 10. Aufl,, 8 260 Ran. 25\nBGHSt 1, 383). Diesen Rechtsbegriff hat die Strafkamner\nnicht verkannt. Sie hat zureichend dargelegt, weshalb\nsie sich an der Feststellung gehindert gesehen hat, daß\n\nder Angeklagte die einzelnen Taten in der Absicht begangen\nhat, durch Wiederholung entsprechender Handlungen Gewinn\nzu erzielen oder auch nur seinen Besitzstand oder sein\nVermögen zu mehren.\n\n3. Es kann offen bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen gewohnheitsmäßiges Handeln zur Annahme eines\n(sonstigen) besonders schweren Falles des Diebstahls\n(§ 243 Abs. 1 StGB) führen kann oder muß (vgl. Dreher/Tröndl\n41. Aufl., § 46 StGB, Rdn. 47). Die Urteilsfeststellungen\nergeben keine Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte die\nDiebstahlstaten jeweils aus einem durch Übung ausgebildeten,\nselbständig fortwirkenden Hang begangen hat, dessen Befriedigung ihm unbewußt oder unbewußt zur Gewohnheit geworden\nist (vgl. Ruß in LK, 9. Aufl., § 260 Rdn. 3; BGHSt 15, 377,\n379). Es ist daher nicht zu beanstanden, daß das Landgericht\ndie Frage der Gewohnheitsmäßigkeit nicht erörtert hat.\n\n4, Nachdem auf die Revision des Angeklagten das Verfahren im Fall III. 15 der Urteilsgründe (UA S. 17 bis 19)\nnach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt und der Schuldspruch entsprechend geändert worden ist, ergibt die Nachprüfung des Urteils im übrigen einen Rechtsfehler weder\nzum Vorteil noch zu Ungunsten (§ 301 StPO) des Angeklagten.\n\n5. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des\nGeneralbundesanwalts.\n\nMaul Ulsamer Foth\n\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-09-27/1-str-290-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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