{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1983-09-27_1_StR_290_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1983-09-27","aktenzeichen":"1 StR 290/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n1_StR 290/83 BESCHLUSS\nIng in der Strafsache\ngegen\n\nHelmut Z EEE aus Mei, geboren am\n®. WW 1955 in TED,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nBZ\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. September 1983 einstimmig beschlossen:\n\n1. Das Verfahren im Fall III. 15 der Gründe\ndes Urteils des Landgerichts Ravensburg\nvom 9. September 1982 (UA S. 17 bis 19)\nwird vorläufig eingestellt (§ 154 Abs. 2 StPO).\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin\ngeändert, daß der Angeklagte nicht wegen\nacht Vergehen der Hehlerei, sondern wegen\nzeieben Vergehen der Hehlerei verurteilt ist.\n\n3. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nwird verworfen.\n\n4. Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen\nträgt die Staatskasse, soweit das Verfahren\nvorläufig eingestellt worden ist. Im übrigen\nhat der Angeklagte die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen \"eines Vergehens des Diebstahls oder der Hehlerei, zehn Vergehen des Diebstahls,\nacht Vergehen der Hehlerei, eines Vergehens des Betruges\"\nund wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit\neinem Vergehen gegen das Pflichtversicherungsgesetz\n\nzur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei\nMonaten verurteilt.\n\nAuf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat\neinen der acht Fälle der Hehlerei, nämlich Fall III. 15\nder Urteilsgründe (UA S. 17 bis 19) gemäß § 154 Abs. 2 StPO\nein. Das führt zu einer entsprechenden Änderung des Schuldspruchs. Die auf die Verletzung formellen und sachlichen\nRechts gestützte Revision des Angeklagten gegen die nach\nder Einstellung verbleibende Verurteilung ist unbegründet\nim Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des Urteils\nauf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nDie teilweise Verfahrenseinstellung führt zum Wegfall\nder in Fall III. 15 verhängten Einzelfreiheitsstrafe von\ndrei Monaten. Auf Grund der Strafzumessungserwägungen des\nLandgerichts kann der Senat ausschließen, daß der Tatrichter,\nhätte er von vornherein statt wegen insgesamt einundzwanzig\nVergehen nur wegen zwanzig Vergehen verurteilt, auf niedrigere\nEinzelstrafen in den verbleibenden zwanzig Fällen erkannt\nhätte. Angesichts der Summe der insgesamt verhängten Einzelfreiheitsstrafen von 58 Monaten und einer Geldstrafe von\n\nzwanzig Tagessätzen kann auch ausgeschlossen werden, daß\ndie Strafkammer wegen des Wegfalls der Einzelfreiheitsstrafe von drei Monaten im Fall III. 15 der Urteilsgründe\neine geringere als die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe verhängt haben würde.\n\nMaul Ulsamer Foth\nGranderath Schimansky","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-09-27/1-str-290-83-2","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-09-27/1-str-290-83-2","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:06.471448+00:00"}}