{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1983-09-20_1_StR_338_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1983-09-20","aktenzeichen":"1 StR 338/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"4\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_ StR 338/8 URTEIL\nLoft,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Vermessungstechniker Harald G EEE aus\n\nTI TEE, zeboren ar @. EEE 1938\nin TUE, zur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 20. September 1983, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ulsaner,\nDr. Schikora,\nDr. Foth,\nSchimansky\n\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt > aus >\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Memmingen vom\n\n16. Dezember 1982 im Strafausspruch mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nx7\n\nGründe:\n\nDas Landgericht Memmingen hat den Angeklagten wegen\nversuchten Totschlags zu Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Das Rechtsmittel des Angeklagten hat nur teilweise\nErfolg.\n\nI. Die Verfahrensrüge, der Sachverständige Dr. von\nsei vor seiner Vernehmung nicht über seine Pflichten als\nZeuge belehrt worden, obwohl er auch in dieser Eigenschaft\nAngaben gemächt hätte, ist nicht begründet. Auf eine Verletzung des § 57 StPO kann die Revision nicht gestützt werden,\nweil es sich um eine Vorschrift handelt, die nur dem Schutz\ndes Zeugen und nicht den Belangen des Angeklagten dient\n(Pelchen in Karlsruher Kommentar, § 57 Rdn. 7; Meyer in\nLöwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 57 Ran. 9; jeweils mit\nweiteren Nachweisen).\n\nII. Der Schuldspruch hält der sachlichrechtlichen\nPrüfung stand.\n\nDie Frage, ob sich der Ehemann strafbar macht, wenn\ner den Selbstmord der Ehefrau nicht verhindert, ist in\nRechtsprechung und Schrifttum umstritten; der Bundesgerichtshof hat sich hierzu mehrfach geäußert (vgl. insbesondere die\nEntscheidungen BGHSt 2, 150 und BGH NJW 1960, 1821). Der Senat\nkann unter den besonderen Umständen des Falles davon absehen,\nzu den abweichenden Meinungen Stellung zu nehmen (vgl. vor\nallem: Bottke, Suizid und Strafrecht, S. 62, 272; ders, in:\nSuizid, Ergebnisse und Therapie, hrsg. von C. Reimer, S. 85;\nders., GA 1983, 22; Bringewat ZStW 87, 623; Dreher MDR 1952,\n711; ders., JR 1967, 269; Dreher/Tröndle StGB, 41. Aufl.\nRdn. 6 vor § 211; Eser in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl.\nRdn. 39 vor § 211; Friebe GA 1959, 163; Gallas JZ 1952, 371;\n\nders., JZ 1960, 649, 686; Geilen JZ 1974, 145; Grünwald\n\nGA 1959, 110, 121; Heinitz JR 1954, 403; Herzberg, Die\nUnterlassung im Strafrecht und das Garantenprinzip, S. 255;\nders., ZStw 91, 557; Hirsch JR 1979, 429; Horn in SK,\n\n§ 212 Rdn. 7, 19; Jähnke in LK, 10. Aufl. Rdn. 21 vor\n\n8 211; Klinkenberg JR 1978, 441; Meister GA 1953, 166;\nRoxin in Festschrift für Dreher, S. 331; Schmidhäuser\n\nin Festschrift für Welzel, S. 801). Denn der Sachverhalt\nweist die Besonderheit auf, daß die Motivation zum Selbstmord ausschlaggebend durch Irrtum beeinflußt war, daß der\nGarant diese Fehlvorstellungen durch sein Verhalten selbst\nhervorgerufen hatte und sich ihrer Bedeutung für die Willen:\nbildung des Schutzempfohlenen bewußt war (UA 5. 9, 13, 17/18)\nJedenfalls unter diesen Umständen war der Angeklagte verpflichtet, seine Frau zu retten, nachdem sie handlungsunfähig geworden war und der Wille zur Selbsttötung nach der\nRückkehr des Ehegatten offensichtlich nicht mehr fortbestan:\n\nAußergewöhnliche Umstände, die das Eingreifen des Ange\nklagten als unzumutbar erscheinen lassen könnten (vgl. BGHS\n2, 150, 154; Dallinger JR 1968, 6, 7), sind nicht ersichtlich.\nNachdem er die Pflichtenlage erkannt hatte, durfte er sich\nder gebotenen und möglichen Hilfe nicht durch einen Selbstmordversuch entziehen, zumal hierfür andere Motive maßgebend\nwaren als diejenigen, die das Verhalten gegenüber der Ehefrau\nbestimmt hatten (vgl. UA S. 10).\n\nIII. Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand, weil\ndie Voraussetzungen des minder schweren Falles des Totschlag$\n(§ 213 StGB, zweite Alternative) nur mit unzureichender Begründung verneint worden sind.\n\n47\n\nFür die Beurteilung der Frage, ob ein minder schwerer\nFall vorliegt, ist eine Würdigung des gesamten Tatbildes\neinschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit erforderlich. Der vorliegende Fall ist\ndadurch gekennzeichnet, daß drei besondere gesetzliche\nMilderungsgründe im Sinne von § 49 Abs. 1 StGB vorliegen\n(nämlich § 13 Abs. 2, § 21 und § 23 Abs. 2 StGB), die das\nLandgericht auch zu einer dreifachen Herabsetzung des Strafrahmens bewogen haben (UA 5. 18). Der Tatrichter hätte\nJedoch in Erwägung ziehen müssen, daß schon jeder einzelne\ndieser Gründe für sich, umso mehr aber ihr Zusammentreffen\nzur Anwendung des § 213 StGB führen konnte (vgl. § 50 StGB).\nWarum die Tat trotz dieser auffälligen Häufung und dem\nHinzutreten weiterer strafmildernder Gesichtspunkte (UA S. 19)\nals ein Durchschnittsfall des versuchten Totschlags angesehen\nworden ist, wird aus den mitgeteilten Strafzumessungsgründen\nnicht hinreichend deutlich.\n\nDieser Rechtsfehler kann sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben, weil die Höchststrafe des § 213 StGB\n(5 Jahre) niedriger ist als die dreifach gemilderte Höchststrafe des § 212 (6 Jahre und 3 Monate), und weil die verhängte Freiheitsstrafe im mittleren Bereich liegt.\n\nDer Strafausspruch bedarf deshalb der neuen Verhandlung und Entscheidung.\n\nHerdegen Ulsamer Schikora\nRiBGH Schimansky\nist in Urlaub und\ndeshalb an der Unterschriftsleistung gehindert.\n\nFoth\n\nHerdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-09-20/1-str-338-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-09-20/1-str-338-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:06.111207+00:00"}}