{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1983-09-13_1_StR_546_83_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1983-09-13","aktenzeichen":"1 StR 546/83","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"974\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1_StR 546/83 URTEIL\nnjq,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nBranko Josip DB EEE aus Rei, zeboren\nam 9. EEEM 1939 ir Cop (SCHE), zur Zeit in Haft,\n\nwegen Betruges u.a.\n\n- 2-\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 13. September 1983, an der teilgenommen\nhaben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Maul\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ulsaner,\nDr. Schikora,\nDr. Foth,\nDr. Granderath\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ED aus Em\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Tübingen von\n\n10. März 1983 im gesamten Strafausspruch\n\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\n971\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Unterschlagung und wegen drei Fällen des Betrugs zu der\nGesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten\nverurteilt. Die auf den Strafausspruch beschränkte,\nauf Verletzung der Aufklärungspflicht gestützte und\nvom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.\n\nDie Beschwerdeführerin beanstandet mit Recht, daß\ndas Landgericht der Frage des seelisch-geistigen Zustandes des Angeklagten zur Tatzeit nicht weiter nachgegangen ist. Mit der Wahrunterstellung, der Angeklagte\nhabe sich in einer hochgradigen Erregung befunden, die\nzu einer erheblichen Verminderung seines Einsichts- oder\nHandlungsvermögens im Sinne des § 21 StGB geführt habe,\ndurfte sich die Strafkammer hier schon deshalb nicht\nbegnügen, weil das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. Foerster vom 25. August 1981 (Bl. 770 ££.\nd.A.) zu dem gegenteiligen Ergebnis kommt. Eine eigene\nSachkunde der Strafkammer zur Beurteilung dieser Frage\nist nicht ausreichend dargetan. Auf der Verletzung der\nAufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) beruht der Strafausspruch, Die Strafkammer hat von der durch §§ 21, 49\nAbs. 1 StGB eröffneten Strafmilderung Gebrauch gemacht.\n\n-L-\n\nDer Senat stellt klar, daß auch die Kostenentscheidung aufgehoben ist und der neue Tatrichter sowohl über\ndie Kosten dieser Revision wie auch der früheren Revision des Angeklagten - insoweit erneut - zu entscheiden\nhat,\n\nMaul Ulsamer Schikora\n\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-09-13/1-str-546-83","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-09-13/1-str-546-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:05.939374+00:00"}}