{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1983-09-13_1_StR_546_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1983-09-13","aktenzeichen":"1 StR 546/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"57\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 546/83 BESCHLUSS\naal4\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nBranko Josip DB EEE aus Rei, geboren\nem WE. EB 1939 in CD (SU), zur Zeit in Haft,\n\nwegen Betruges u.a.\n\n- 2 -\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n>22. November 1983 beschlossen:\n\nDie Gegenvorstellung des Angeklagten gegen\ndie Entscheidungen des Senats vom 13. September 1983 sowie der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werden\nzurückgewiesen.\n\nDie durch den Wiedereinsetzungsamtrag entstandenen Kosten fallen dem Angeklagten\n\nzur Last.\n\nGründe:\n\nDer Senat hat durch Beschluß vom 413, September 1983\ngemäß § 349 Abs. 2 StPO die Revision des Angeklagten\ngegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 10. März\n41983 verworfen sowie durch Urteil vom gleichen Tage auf\ndie Revision der Staatsanwaltschaft das genannte Urteil\ndes Landgerichts Tübingen im gesamten Strafausspruch\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die\nSache im Umfang der Aufhebung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die gegen\nbeide Entscheidungen des Senats mit Schreiben vom\n7. Oktober 1983 -— dem Protokoll des RechtspflegerS\nbeim Amtsgericht Freiburg vom 7. November 1983 beigefügt und mit Schreiben vom 8. November 1983 dem\nSenat zugeleitet - erhobene Gegenvorstellung des\nAngeklagten sowie der Antrag auf Wiedereinsetzung\nin den vorigen Stand müssen erfolglos bleiben.\n\n>73\n\n- 3 -\n\nDas Urteil des Senats vom 13. September 1983\nist aufgrund mündlicher Revisionshauptverhandlung ergangen, an der der auf Antrag des Angeklagten beigeordnete Pflichtverteidiger teilgenommen hat. Das\nUrteil ist rechtskräftig; es kann durch den Senat\nweder aufgehoben noch geändert werden (vgl. KK-Maul\n§ 33 a Rdn. 2). Auch der Senatsbeschluß vom 13. September 1983 enthält eine rechtskräftige Sachentscheidung, die der Senat grundsätzlich weder aufheben noch\nändern kann (vgl. KK-Pikart § 349 Rdn. 47; BGH, Beschluß\nvom 23. Juni 1982 - 1 StR 182/82 -; Beschluß vom 14. Oktober 1983 - 3 StR 419/82 -); eine Überprüfung wäre nur\nim Rahmen des Verfahrens nach § 33 a StPO möglich, dessen\nVoraussetzungen hier indes ersichtlich nicht vorliegen.\n\nMit seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand erstrebt der Angeklagte eine neue Sachentscheidung über seine Revision unter Beiordnung\neines neuen Pflichtverteidigers, weil der bisherige\nVerteidiger nicht auftragsgemäß und sorgfältig gearbeitet habe. Der Angeklagte begehrt demnach Wieder-\n\n-L-\n\neinsetzung gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist. Der Antrag scheitert schon an der oben\nbezeichneten Wirkung des rechtskräftigen Beschlusses,\nmit dem der Senat die - fristgerecht begründete -\nRevision des Angeklagten verworfen hat.\n\nHerdegen Ulsamer Schikora\n\nGranderath Schimansky\n\n37","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-09-13/1-str-546-83-2","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33a","ref_norm":"33a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-09-13/1-str-546-83-2","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:05.958543+00:00"}}