{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1983-09-08_1_StR_185_83_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1983-09-08","aktenzeichen":"1 StR 185/83","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"7\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n1. StR 185/83 BESCHLUSS\nMo |\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kaufmann Peter A EEE aus Te,\ngeboren am. EEE 1940 in Adiip,\n\n2. den Kaufmann Manfred H aus MO, geboren\nam. EB 1939 in Ki Ostpreußen,\n\nwegen Betrugs\n\nDer 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 8. September 1983 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und\n\n4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts München I von\n23. Juli 1982 im Rechtsfolgenausspruch mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten der\nRechtsmittel zu befinden.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen ergibt zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler. Dagegen kann der Ausspruch über die Rechtsfolgen nicht\nbestehenbleiben.\n\nDer Senat hat sich in seinen Entscheidungen vom\n24. Februar 1983 (NJW 1983, 1917 = MDR 1983, 591) und vom\n28. Juni 1983 - 1 StR 576/82 (zur Veröffentlichung bestimmt) -\nmit der Höhe des Vermögensschadens beim Handel mit Optionen\nauf Warentermingeschäfte befaßt, wenn die betrügerische\nTäuschung darin besteht, daß der Kunde über die Höhe des vom\nHändler genommenen Aufschlags irregeführt wird, Nach der\n\ndort geäußerten Auffassung, von der abzugehen kein Anlaß\nbesteht, kann der Schaden in solchen Fällen nicht ohne weiteres an der noch verbleibenden Gewinnaussicht gemessen werden; er ergibt sich vielmehr aus dem Unterschied zwischen\ndem vom Kunden bezahlten Preis und dem wirklichen Wert der\nOption, der sich aus den Beschaffungskosten und der Provision eines seriösen inländischen Maklers zusammensetzt. Dies\ngilt in gleicher Weise bei Aufschlägen von mehr als 100 %\nauf den Beschaffungspreis wie bei solchen, die unter dieser\nGrenze bleiben.\n\nNicht ausgeschlossen ist - wie es das Landgericht in\nden Fällen, in denen der Angeklagte Alb die Höhe der von\nseiner Firma genommenen Aufschläge noch nicht kannte, getan\nhat -, der Täuschung über die angeblich sachkundige Beratung\nund Betreuung des Kunden und seiner Option eigene Bedeutung beizumessen und insofern einen Vermögensschaden festzustellen. Allerdings wird die Strafkammer auch insoweit die\nHöhe des Schadens (die sie allgemein mit 25 % der Kundenzahlung angesetzt hat) neu zu überdenken haben, weil sie\nzum einen auch insoweit allein auf die noch verbleibende\nAussicht, Gewinn zu erzielen, abgestellt hat, weil sie zum\nanderen nicht berücksichtigt hat, daß in den hiervon betroffenen Einzelfällen die Firma Mä@M (ohne Wissen des\nAngeklagten) jeweils mehr als 100 % Aufschlag genommen hatte,\n\nib\n\nso daß der Wert dieser Optionen objektiv auch ohne Zutun\ndes Angeklagten Ab schon beträchtlich gemindert war.\n\nVRiBGH Herdegen ist Ulsamer Maul\nin Urlaub und daher\n\nan der Unterschrifts-\n\nleistung verhindert.\n\nUlsamer\n\nFoth Granderath","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-09-08/1-str-185-83","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-09-08/1-str-185-83","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:20:05.821600+00:00"}}